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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

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https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0590
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542

b) die §§ 51—53, 53 a, 55 und 56 des Gesetzes üestimmen:

§ 51. Die Beiträge zur Kvankenvevsicherung entfallen bei vevsicherungs-
pfkiäAigen Personen zu zwci Dritteln auf diese, zu einern Drittel auf ihre
Arbeitgeber. Eintrittsgelder belasten nur die Versicherten.

§ 52. Die Arbeitgeber sind Verpflichtet, die Beiträge und Eintrittsgelder,
tvelche für die von ihnen beschäftigten Personen zur Gemeinde-Krankenver-
sicherung oder zu einer Orts-Krankenkässe zu entrichten sind, einzuzahlen.
Die Beiträge sind an die Gemeinde-Krankenverjsicherung, sofern nicht durch
Gemeindebeschlutz andere Zahlungstermine festgesetzt sind, wöchentlich im
voraus, an die Orts-Krankenkasse zu den durch Statut festgesetzten Zah-
lungsterminen einzuzahlen. Das Eintrittsgeld ist mit dem ersten fälligen
Beitrag einzuzahlen. Die Beiträge sind so lange fortzuzah-
len, bisdievorschriftsmäßigeAbmeldung (§ 49) ersolgt
i st, und für den betreffenden Zeitteil zurückzuerstatten, wenn die rechtzeitig
abgemeldete Person innerhalb der Zahlungsperiode aus der bisherigen Be-
schäftigung ausscheidet.

Wenn der Bersicherte gleichzeitig in mehreren die Versicherungspflicht
begründenden Arbeitsverhältniffen steht, so haften die sämtlichen Arbeitgeber
als Gesamtschuldner für die vollen Beiträge und Eintrittsgelder.

Z 53. Die Versicherten sind verpflichtet, die Eintrittsgelder und Bei-
träge, letztere nach Abzug des auf den Arbeitgelber entfallenden Drittels
(§ 51), bei den Lohnzahlungen sich einbehalten zu laffen. Die Arbeitgeber
dürfen nur auf diesem Wege den auf die Versicherten entsallenden Betrag
wieder einziehen. Die Abzüge für Beiträge sind auf die Lohnzahlungsperio-
den, auf welche sie entfallen, gleichmäßig zu verteilen. Diese Terlvetrage
dürfen, ohne datz dadurch Mehrbelastungen der Versicherten herbeigeführt
werden, auf volle zehn Pfennig abgerundet werden. 'Sind Abzüge für eine
Lohnzahlungsperiode unterbliebcn, so dürfen sie nur noch bei der Lohnzahlung
für die nächstfolgende Lohnzahlungsperiode nachgeholt werden.

§ 54 a. Jmj Falle der Erwerbsunfähigkeit werden sür die Dauer der
Krankenunterstützung Beiträge nicht entrichtet. Die Mitgliedschaft dauert
während des Bezuges von Krankenunterstützung fort.

§ 55. Der Anspruch auf Eintrittsgelder und Beiträge verjährt in einem
Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem er entstanden ist.

8 56. Die Unterstützungsansprüche auf Grund dieses Gesetzes verjähren
in zwei Jahren vom Tage ihrer Entstehung an.

Nach § 80 des Gesetzes ist den Arbeitgebern untersagt, die Anwendung
der Bestimmungen des Krankenversicherungsgesetzes zum Nachteil der Ver-
sicherten durch Verträge (Reglements oder besondere Uebereinkunft) auszu-
schlietzen und zu beschränken.

Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Krankenversiche-
rungszwang unterliegenden Personen bei der Lohnzahlung vorsätzlich höhere
als die nach 8 53 zulässigen Beträge in Anrechnung bringen oder dem Ver-
bote des 8 80 zuwiderhandeln, werden, sofern nicht nach andern Gesetzen eine
härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu 300 Mark bestraft.

4. A u f s i ch t s b e h ö r de n.

L) Die Aufsicht über die Ortskrankenkasse steht dem Stadtrate
bezw. der Arbeiterversicherungskommifsion zu,

5) die über dieGemeindekrankenversicherung dem Grotzh.
Bezirksamt. Deren Verwaltung besorgt die Gemeinde (Stadtrat, Gemeindc-
krankenversichcrungskasse).

5. Verwaltungd^r Ortskrankenkasse.

^^^n^^str^tze 8 M ebener Er!de lin'ks.

^ e 1 chas tsst u mde n: vormittags 9—1 und nachmittags 3—5 Uhr

sihc^^^rl EchncÄr^ '^ ° Mnvtin BnrckharÄt: II^ B°r-
 
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