Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Hinweis: Your session has expired. A new one has started.
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1907 — Heidelberg, 1907

DOI Page / Citation link: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2488#0595
Overview
loading ...
Facsimile
0.5
1 cm
facsimile
Scroll
OCR fulltext
547

Die Kündigung nuf die gesetzlichen Ziele mutz spätestenS crm dritten
Werktage des betreffenden Kalerrdevvierteljahres erfolgen.

Soll der Wohnungswechsel auf den 2. Januar ausgeschlossen sein, so mutz
dies künftighin ausdrücklich bedungen tverden.

Die gesetzlichen Kündigungstage gelten auch dann, wenn das Mietver-
hältnis im Laufe eines Kalenderviertelsahres eingegangen wurde, es fei denn,
daß die Parteien eine anderweite Vereinbarung getroffen haben.

II. Jst bei einer auf unbestimmte Zeit vermieteten Wohnung monat -
liche Zahlung des Mietzinses vereinbart, so ist die Kündigung nur auf den
Schlutz eines Kalendermonats zulässig. Sie hat spätestens am 15.
des Monats zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Wochen bemessen, so ist die Kündigung nur für
den Schlutz einer Kalenderwoche zulässig. Sie hat fpätestens am ersten Werk-
tage der Woche zu erfolgen.

Jst der Mietzins nach Tagen bemessen, so ist die Kündigung an jedem
Tage für den folgenden Tag zulässig.

III. Wurde das Mietverhältnis für eine bestimmte Zahl von Monaten,
Wochen oder Tagen eingegangen, so endigt dasselbe, ohne datz eine besondere
Kündigung nötig fiele, mit dem Ablauf des vereinbarten Zeitraums. Hier-
her gehören auch die an Studierende der hiesigen Hochschule auf Semester
veumieteten Wohnungen. Der Ansang und das Ende des Semesters wird
jeweils durch das akadem. Direktorium bestimmt. Wird eine Wohnung auf
mehrere Semester gemietet, so umfatzt das Mietverhältnis im Zweifelfalle
auch die zwischen den einzelnen Semestern liegende Ferien-zeit.

IV. Auf Mietverhältnisse, welche vor dem Jnkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, d. h. vor dem 1. Januar 1900, eingegangen wurden, finven ote
neuen Vorschriften erst dann Anwendung, wenn nach dem Jnkrafttreten des
Bürgerlichen Gesetzbuches der Zeitpunkt herangekommen ist, auf welchen nach
dem bisherigen Rechte erstmals gekündigt iverden konnte.

Me VeranlÄgung ;u den direkten Sleuern.

Das sogen. Ab- und Zuschreiben der Grund-, Häuser-, Ge-
werb-, Einkommen- und K a p i t a l r e n t e n st e u e r findet alljähr-
lich in der Regel in den Monaten April und Mai statt. Bcsondere Bekannt-
machung erfolgt jeweils in den Lokalblättern. Die Steuererklärungen sind
abzugeben beim Grotzh. Steuerkommissär für den Stadtbe-
zirk Heidelberg, wo auch die Formulare zu den Steuererklärungen
nebst Anleitung zu deren Aufstellung abgegeben werden. Bis zum Ablauf
der für das Ab- und Zuschreiben bestimmten Frift sind die in den einzelnen
Steuergesetzen vorgeschriebenen Steuererklärungen und Anzeigen, sowie die
Gesuche um Steuerbefreiung, Steuerminderung und Steuerrückersatz einzu-
reichen.

Der Steuerkommissär ist jedoch berechtigt, auch autzerhalb des Ab- und
Zuschreibens die Veranlagmlg von Personen, die nach den betr. Gesetzen in
dcr Gemeinde erstmals gewerb- und einkommensteuerpflichtig geworden
sind, vorzunehmen.

Ebenso lverden auch auf erfolgte Anzeige während des ganzen Jahres Ab-
schreibungen vorgcnommen, wenn die Gewerbe- oder Einkommensteuerpfliäü
in der Gemeinde gänzlich aufgehört hat.

Die Gewerbsteuerpflicht hört auf, wenn das Gewerbe aufgegcbcn wor-
den oder das Betriebskapital untcr 700 Mark heruntergegangen ist.

Die Einkommcnsteucrpflicht hört auf insbesondere infolge von Tod, Wcg-
zug — in diesem Falle vorausgcsetzt, datz der Betreffende nicht wegen auf hie-
siger Gemarkung gelegericn Liegenschaften oder aus Gewerbebetrieb hier cin-
kommensteucrpflichtig blcibt —, oder wenn das steucrbare Einkommcn dcn
Betrag'von 500 Mark nicht mchr erreicht.
 
Annotationen