Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0595
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
535

Vorbraurhssteurr-Ordnung und Oerbrauchssteuer-Tarif
für die Sladt Heidelverg.

Beschluß des Bürgerausschusses vom 7. Dezember 1897 und Erlaß Großh. Mini-
sleriums des Inneru vom 21. Dezember 1897 Nr. 386l>1 sowie Bollziehbarkeits-
erklärung Großh. Landeskommissnrs vom 29. Dezember 1897 Nr. 5370.
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 29. Tezember 1897.

B.. Berbrauchssteuerordnnng.

a. Allgenrei n e s.

§ 1. Zu Gunsten der Studtkusse wird in hiesiger Stadt eine Ver-
brauchssteuer nach Maßgabe des angeschlossenen Tarifs, sowie nachstehender
Bestimmungen erhoben.

^ 2. Der Verbrauchssteuerbezirk umfaßt die ganze städtische Gemarkung.

Die Grenzen desselben sind an geeigneten Orten durch Pfähle kenntlich
zu machen, welche die Jnschrift „Verbrauchssteuer-Bezirk Heidelberg" und die
Bezeichnung der nächsten Erhebungsstelle tragen.

§ 3. Die verbrauchssteuerpflichtigen Gegenstände dürfen nur auf solchen
Stratzen in die Stadt eingebracht werden, welche an Erhebungsstellen
vorüberführen.

Die Erhebungsstellen, deren Zahl niindestens fünf betragen mutz, werden
durch den Stadtrat bestimmt. Die Stratzen, welche für die Beförderung ver-
brauchssteuerpflichtiger Gegenstände gesperrt sind, müssen durch Verbottafeln
kenntlich gemacht werden, welche die nächste Erhebungsstelle angelien.

So lauge keine Erhebungsstelle in der Nähe des Klingentors errichtet ist,
ist es zwar gestattet, die von den Bergen südlich der Stadt herunterkommenden
steuerpflichtigen Gegenstände durch den Kliugenteich nach der Stadt einzu-
führen; dieselben müssen aber sosort bei der Stadtkasse vorgezeigt und ver-

steuert werden.

An sämtlichen Erhebungsstellen sind die Verbrauchssteuer-Orduung und
der Verbrauchssteuer-Tarif anzuschlagen.

4. Die Zahlung der Verbrauchssteuer liegt demjeuigen ob, loeläx'r
einen derselben unterworfeuen Gegeustand tatsächlich in den Verbraucks-
steuerbezirk eiubringt. Daueben haftct auch der Auftraggeber des Ein-
bringers und der Empfäuger. Hiusichtlich der Post- uud Expretzgutsendungen,
sowie jener Sendungen, welche au Personeu autzerhalb einer ErhebungS-
stelle gerichtet sind, haftet nnr der Empfäuger.

^5. Von der VerbrauchSsteuer siud befreit:

1. Wein, Obsiwein, sowie Scekrebse, sofern diese Gegeustände auS dem
NuSlaude eiugegaugcn sind und die zollamtliche Bebandluug bereitS be-
standen haben oder derselben noch unterliegen.

?luf Wein findet diefer Befreiungsgrund nur bei der erstmaligeu
Eiulage Anwenduug.

2. Gegeustäude, welche nur durch die Stadt biudurch geführt loerdeu.

3. Gegeustäude, welche zur Verarbeituug im Gewerbebetrieb eiuer Fabrik
eiugefiibrt werden, soferu sie uicht den Stoff zur Tabrikatiou ver-
b r a u ch Ssteuerpsli ch t i ge r Ge ge ustä u de a bge bem

(8ebrauckt aber der TabritiubaGr die eiugefilbrteu (8egeustäude
auch zum eigeueu Gebranch, so hat er dafiir einen Abersalbeitrag in
die Stadtkasse zu bezableu.

4. Seuduugeu uud SrauSporte, fiir loelche die Verbrau.chosteuer uu Salle
der Erhebuug uuter 5 Pfeuuig betrageu nuirde.

5. Gegeustäude, toelebe bou der Köuigliclx'n Militär Vertoaltuug zum
Uuterbalt der Mauschaireu eiugefübrt oder bezogeu toerdeu uaäo Matz
gabe deo (8eset>'s bom U>. Ma> 1888.

28erdeu (tzegeustäude, vou weicheu nachrveislich Verbrauchsstener erbolvn
wurde. im ursprünglicheu oder verarbeiteteu Zustaude im Wege des BaudelS
aus der Sladt ausgesübrt, so bat glcichtzills aut Verla.ugeu l-ei der Ausrubr
eiue eutsprecheude Nüäoergüluug der Verl rauä's-tzeuer ai er'olgeu.

Abdg.
19. X.
 
Annotationen