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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0602
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542

Lxrs Publikum zum Besuche von Eisbahnen veranlatzt, hat spätestens am
vorhengehemden Tage dies bei Lem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schristliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des Eises sich auszu-
toeisen.

§ 2. Ein solches Zeugnis kann auch autzerdem jederzeit von dem Be-
^irksümte verlangt werden.

§ 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebensowohl Pcivatpersonen (Unter-
nehmern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs rc.) ob.

§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen und seines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die Bestimmung der Gebühr, welche er tür die Untersuchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht -durch das Be«
zirksamt.

8 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
sederzeit das Betreten 'der Eisfläche und die Erlassung von Einladungen
hierzu untevsagen.

8 6. Wer, nachdem das in 8 5 erwähnte Verbot betannt gemacht ist,
bie Eisfläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-!B.>.

Alle sonstigen Uebertretungen dieser Vorschrift lwerden mit Geldstrafe
bis zu 50 Mart geahndet (8 108 Z. 5. P.-St.-G.-W.).

Kamrnfeger-Ordnung.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889
auf Grund des 8 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., 8 23 der Kaminfegerordnung vom

29. November 1887.

8 1. Jeder Schornstein, der zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, mutz vier Mal in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.-
April gereinigt werden. Alle Küchenkamine unterliegen überdies einer fünf-
tcn Fcgung, welche in den Monaten Juni und Juli vorzunehmen ist.

8 2. Alle 2 Monate während des ganzen Jahres sind die Kamine zum
Geschäftsbetrieb der Metzger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäschereien und Büglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.

8 2a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung des bau-
lichen Zustandes und Kontrollierung der Art der Benützung derselben jähr-
lich einer einmaligen Reinigung zu unterziehen.

8 3. Autzer den durch 88 1 und 2 dieser Vorschrift und die Kaminfeger-
ordnung vom 29. November 1887 vorgeschriebcnen regelmätzigen Reinigungen
können auf Antrag des Kaminfegers, sofern es tas Interesse der Feuersicher-
heit erfordert, in einzelnen Fällen noch weitere regelmätzige Reinigungen
vom Bezirksamt 'vorgeschrieben werden.

8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in der Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgens 7 Ilhr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von morgens 5 Uhr bis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-
fern Bernf oder Beschäftigung der beteiligten Hausbewohner es erfordern,
kann die Reinigung auf deren Verlangen oder in deren Einverständnis auch
autzerhalb dieser Zeit vorgenommen werden.

8 5. Für Reinigung und Besichtigung von Kaminen hat der Kaminfeger
folgende Taxen zu beanspruchen:

Für das Neinigen

I. von deutschen oder steigbaren Kaminen:

1) für ein einstöckiges Kamin (d. h. aus dem obersten

Stock durch den Dachraum sührend) ... 12 Pfg

2) für ein zweistöckiges Kamin.18 Pfg

3) für ein dreistöckiges Kamin.24 Pfg

-N sür ein vierstöckiges Kamin.30 Psg

5) sür ein sünfstöckiges Kamin.36 Pill
 
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