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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim für das Jahr 1908 — Heidelberg, 1908

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https://doi.org/10.11588/diglit.2489#0648
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588

VI. Eine Rückvergütungder gezahlten Beiträge greift
Plah:

gegenüber weiblichen Personen, die, ohne in, den Bezug einer
Rente gelangt zu sein, eine Ehe eingehen, nachdem für sie mindestens 200
Wochen^Beiträge gezahlt sind (^ 42 des Gesehes).

b) gegenüber einer hinterl'assenen Witwe oder hinterlassenen Kindern
unter 15 Jahren, wenn der Verstorbene selbst keine Rente erhalten hatte, und
für ihn während nnndestens 200 Wochen Beiträge 'bezahlt worden waren
(§ 44 des Gesehes).

Die Erstatkungsansprüche sind bei Vermeidung des Ausschlusses bei a
innerhalb eines Jahres von der Verheiratung ab, bei d innerhakb eines Jah-
res vom Todestage des Versicherten an, geltend zu machen.

Städtischr Handelsschule.

(KaufmünnischeFortbildungsschule.)

Ortsstatut vom 22. Januar 1000. (Zustimmung des Bürgerausschusses vom
6. Dezember 1899 und Genehmigung des Großh. Ministeriums des Jnnern

vom 8. Ianuar 1900 Nr. 116.)

Jm Hinblick auf ^ 120 und 142 der Gewerlx'ordnung, ^8 und 161 b
der Badischen Vollzugsverordnung zur Gelverbeordnung und das Landesge-
setz vom 15. August 1898, den Besuch des gewerblick)en und kaufrnännischen
Fortbildungsunterrichts betr., wird festgeseht:

§ 1. Alle in hiesiger Stadt im Handelsgewerbe beschäftigten Gehilfen
und Lehrlinge sind, solauge sie nicht das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben.
verpflichtet, die von der Stadtgeuieinde errichtete kaufmünnisä)e Fortbil-
dungsschule zu besucheu, bis sie deren drei Jahreskurse ordnungsmützig durch-
laufen und ein Abgangszeugnis erhalten haben.

Weisen junge Kaufleute den Besitz der Kenntnisse nach, welche in der
kaufmännischen Fortbildungsschule erworben werden, so können sie von dem
Besuche dieser Schule oder der unteren Iahreskurse derselben oder einzelner
Fücl)er, auf die sich der Unterricht an der laufmännischen Fortbildungsschule
crstreckt, entbunden werden.

tz 2. Der Unterricht an der kaufmännisck)en. Fortbildungsschule umfatzt:

Deutsch (d. h. Handelskunde, Handelskorrespondeuz, Kontorarlx'iten,
Handels- und Wechselrecht, Volkewirtschaftslehre), Rechnen, Buchführung,
Handelsgeographie, Stenographie; ferner nach Bedürfnis (fakultativ) fremde
Spraäxn.

^ 8. Die Erteilung des Unterrichts erfolgt in drei Jahreskursen. Fn
jedem derselben toerden lvöchentlich s-echs obligatorische Stunden gegeben.

Der fakultative fremdsprachliche Unterricht umfatzt in jedem Kurse zwei
Stunden in der Woche.

4. Die Schnle wird durch einen vom! Stadtrat ernannten Anfsichtsrar
von neun Mitgliedern geleitet. Von diesen sind ztvei ans der Handelskam-
mer, zwei aus dem Vorstand des taufmännischen Vereins und zlvei aus der
Kaufmannschaft zu ernennen. Antzerdem ist der jetveilige Vorstand der kauf-
männischen Fortbildnngsschule Mitglied des Anfsichtsrats. Der Stadtrat er-
uennt den Vorsihendeu und dessen Stellvertreter.

a. Den Vorstand sotvie die Aebrer der kaufmannifchen Fortbildungs-
schnle ernennt nach Anhörung des Ans'ichtsratS der Stadtrat, tvelcher dazu
jetveils noch die Geuehmiguug dee Grotzh. Gewerbeschnlrats einbolen trnrd.

L) 6. Die Stadtgemeinde jtellt die für die Sänile nötigen Ränure sotvie
deren Heizung, Belenchtnng und Bediennng. und derkt eine envaige Unznläng-
bchleit der eigenen Blittel der Schnle dnrch Anfnabme des entsprechenden Be-
trage' in den siädlischeu Voraiischwg. Alle Ausgaben der Schnle tverden auS
der Stadtkasse bestritien, welrber anrb die Schnlgetder, sotnie ettvaige Beiträge
and> rer Kapen nnd Stislnngen, inelvsondere die Znschüsse der Staatslasse.
znsb.etzen.

s 7. Für jeden Schüler ist em jäbrlillx's Schnlgeld von 21 Mark zn enl
rirlnen. Da-.-ielve ist am Aniang ein-.e gden arimesters znm Vorans nnd
 
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