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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.2490#0635
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im Frachtbrief angegebenen Bruttogewichts mit 20 Prozent Abzug zu be-
zahlen.

Z 14. Für verbrauchssteuerpfllchtige Gegenstände, welche den städtischen
Verbrauchssteuerbezirk nur durchlaufen, ist bei der Eingangsstelle unter An-
gabe Ler Menge, bezw. des Gewichts der Steuerobsekte, des Namens uno
Wohnorts des Absenders und Empfängers sowie des Führers ein Durchfuhr-
schein zu lösen. Eine von der Entrichtung der Verbrauchssteuer befreiende
Durchfuhr wird nur angenommen, wenn die Ausfuhr innerhalb 24 Stunden
nach der Einfuhr stattfindet, und nur, wenn sich dieselbe auf sämtliche im
Durchfuhrschein bezerchneten Gegenstände und Mengen bezieht. Bei der
Ausgangsstelle mutz dieser Schein dem Verbrauchssteuererheber abgeliefert
werden.

c) Rückvergütungen.

§ 15. Wer die Rückvergütung bezahlter Verbrauchssteuern wegen des
in § 5, letzter Absatz, erwähnten Grundes beansprucht, hat sich unter Vor-
zeigung der auszuführenden Gegenstände beim Erheber der Ausgangsstelle
einen Ausfuhrschein geben zu lassen. Dieser Schein mutz enthalten:

1. Eine Vermerkung über Art und Menge der ausgeführten Gegenstände.

2. Namen und Wohnort des Führers und seines Auftraggebers.

3. Namen und Wohnort des Empfängers oder die Vermerkung, datz die
betreffenden Gegenstände zum Verkauf an unbestimmte Personen aus-
geführt werden.

4. Den Tag der Ausfuhr.

5. Die Bezeichnung der Erhebungsstelle mit der Unterschrift des Er-
hebers.

Der Antrag auf Rückvergütung ist sodann unter Anschlutz der betreffen-
den Verbrauchssteuerquittungen und des Ausfuhrscheines schriftlich beim
Stadtrat einzureichen.

§ 16. Wird Rückvergütung bezüglich solcher Gegenstände in Anspruch
genommen, welche mit der Eisenbahn ausgeführt werden, so ist der Ausfuhr-
schein (8 15) bei der dem Bahnhof nächst gelegenen Erhebungsstelle aus-
fertigen zu lassen und dem Antrag arf Rückvergütung auch eine von der
Bahnbehörde beglaubigte Doppelschrift des betreffenden Frachtbriefes beizu-
fügen.

An die Stelle der letzteren tritt bei Expretzgut-Sendungen die Abstem-
pelung Les Ausfuhrscheines durch die Bahnbehörde.

8 17. Wer Gegenstände, welche autzerhalb der städtischen Erhebungs-
ftellen gelagert sind, auf anderem Wege als durch die Eisenbahn ausführt
und Verbrauchssteuer-Rückvergütung beanspruchen will, hat autzer dem bei
der nächsten Erhebungsstelle zu lösenden Ausfuhrscheine und den betreffenden
Verbrauchssteuer-Quittungen auch eine bürgermeisteramtlich beglaubigte Be-
scheinigung des auswärtigen Empfängers über Art und Menge der empfange-
nen Gegenstände, den Tag des Empfangs und die Persönlichkeit des Ab-
senders, sowie des Führers vorzulegen.

8 18. Eine handelsmätzige und darum zum Anspruch von Verbrauchs-
steuer-Rückvergütung berechtigende Ausfrchr wird nur dann angenommen.
wenn es sich um einen Verbrauchssteuerbetrag von mindestens 20 Pfg. bei
jeder Ausfuhr handelt, und wird nicht angenommen, wenn die Ausfuhr durch
die Post erfolgt.

8 19. Zur Erlangung von Verbrauchssteuer-Rückvergütungen wegen des
in 8 5, letzter Absatz, erwähnten Grundes ist ferner erforderlich:

daß der Antrag auf Nückvergütung spätestens sechs Wochen nach der

Ausfuhr beim Stadtrat eingereicht wird, und

datz die Zwischenzeit zwischen der Fälligkeit der Verbrauchsstcuer

und der Ausfuhr nicht mehr als sechs Monate beträgt.

8 20. Jn jedem Falle können die nach den 88 15, 16, 17 und 19 zu lei-
stenden Rückvergiitungen verweigert werden, wenn nachweislar das Erfor-
dernis der .Handelsmätzigkeit bei der Ausfuhr nicht zutrifft.
 
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