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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0567
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516

b) Das Recht auf ein solches Grab dauert 40 Jahre vom Tag der Ueber-
nahme; nach Ablauf diefer Frist fallen die Gräber der Stadt anheim, wenn
nicht die Fortdaner des Rechts auf weitere 40 Jahre durch jeweilige Erlegung
der festgesetzten Taxe erworben wird.

c) Der Stadtrat kann die Verlängerung des Rechts versagen, wenn eine
anderweite Verwendung des Platzes für angemessen erachtet wird.

ci) Diefe Gräber dürfen nur für die Glieder der Familie des Ueberneh-
mers oder dessen Abkömmlinge, fowie deren nächste Verwandte benützt werden;
Abgabe oder Tausch eines unbelegten Grabes an andere darf nur mit aus-
drücklicher Genehmigung der Friedhof-Kommission erfolgen, in welchem Fall
fich die Benützungsdauer vom Tag Ler ersten Uebernahme berechnet; wird die
Genehmigung nicht eingeholt, so hat der neue Uebernehmer die volle Taxe
nachzuzahlen.

c) Werden die Gräber oder Gruften, fowie deren Denkmale, Einfassun-
gen und Anpflanzungen nicht ordnungsgemätz unterhalten, fo fallen diese
samt Zubehör ein Jahr nach der den Angehörigen oder deren Bevollmäch-
tigten oder, wenn diefe nicht zu ermitteln stnd, auf öffentlichem Wege zuge-
stellten Mahnung mr die Stadt zurück, wenn die Angehörigen nicht innerhalb
dieses Jahres ihren Verpflichtungen nachkommen und die inzwischen von der
Friedhof-Kommission für die Unterhaltung aufgewendeten Kosten ersetzen.

l) Bei Heimfall der Gräber verfügt der Stadtrat über die vorhandenen
Grabdenkmale und Einfasfungen, soweit diefelben auf öffentliche Ausforde-
rung von den Erwerbern dieser Grabstätten oder deren Rechtsnachfolgern
nicht entfernt werden.

§) Die Abgabe erfolgt gegen Erlegung der festgefetzten Taxe und unter
Zustellung einer vom Stadtrat gefertigten Urkunde.

Es sind folgende Taxen bestimmt:

a) in erster Reihe ein Grab . . . 125 Mk.

sedes weitere Grab .... 100 Mk.

b) in zweiter u. dritter Reihe ein Grab 90 Mk.

jedes weitere Grab . . . . 70 Mk.

Kleinere Geländeabschnitte werden nach dem Flächengehalt und nach der
für einzelne Gräber ausgeworsenen Taxe berechnet.

Für Verlängerung des Benützungsrechtes auf weitere 40 Jahre ist für je
ein Grab die Hälfte der erstmaligen Taxe zu entrichten.

b) Zur Aufnahme von Aschenresten werden Familiengrabstätten abge-
geben von 1,20 Meter Länge und 0,80 Meter Breite gegen folgende Taxen:

a) in erster und zweiter Reihe ein Grab 50 Mk.

jedes weitere Grab .... 40 Mk.

b) in den übrigen Reihen ein Grab . , 40 Mk.

jedes weitere Grab .... 30 Mk.

Jm übrigen gelten für die Aschengräber die Bestimmungen a bis li.

i) Jn je eine Familiengrabstätte b dürfen innerhalb der 40 Jahre unter
den in 6 benannten Bedingungen 4 Aschenreste beigesetzt werden, in eine
Familiengrabstätte n deren 10.

Jn je einem fchon belegten Familiengrab n dürfen in demfelben Zeitraum
noch 8 Afchenreste beigesetzt werden, die Benützung zu einer zweiten Erdbe-
stattung wird dadurch nicht aufgehoben.

Auch für die Afchengräber in Familiengrabftätten gilt die Dauer der
Umgrabungsperiode von 16 Jahren.

2. Benützung des Friedhofes:

^ o) Zur Beerdigung Auswärtiger (siehe § 23 Abs. 3 der Leichen-
und Friedhof-Ordnung)

für Erwachsene .... 60 Mk.
für Kinder unter 15 Jahren 25 Mk.

b) Zirr Beisetzung von Aschenreften Auswärtiger:
für je eine Asche ... 25 Mk.
 
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