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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0568
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517

Bei der Beisehung der Asche eines auswärtigen Zeichners bon Anteil-
scheinen oder dessen Frau oder Kinder in einer Urnennische der Feuerbestat-
tungshalle wird dieser Betrag nicht erhoben.

3. Erlaubnis zmn Ausstellen von Grabdenkmalen ans den allgemeinen

u) für Denkmale von Metall bis zu 200 Kg. 1 Mk.

über 200 Kg. 20 Mk.
d) sür Denkmale von Stein bis zu 0,15 Küm. 1 Mk.

über 0,15 Kbm. 20 Mk.

Autzerdem hat der Bildhauer zu entrichten sür jedes Denkmal von Stein
oder Metall

a) aus den allgemeinen Leichenfeldern für Kinder 1 Mk.

b) auf den allgemeinen Leichenseldern sür Erwachsene 2 Mk.

c) auf Familiengräbern.3 Mk.

4. Das Seüen von .Holzkreuzen auf den allgemeinen Leichenseldern
50 Psg.

5. Ausgraben von Fundamenten, sowohl sür Grabsteine als für Ein-
fassungen oder Gruften, einschlietzlich der Entfernung der Erde wird mit
4 Mk. sür den Kubikmeter berechnet.

6. Das Entsernen der bei dem Ausheben eines Grabes in einem Fa-
miliengrab sich ergebenden Erde 1 Mk. 50 Psg.

7. Jedes Ausgraben einer Leiche 40 Mk.

8. Die Wiederbeerdigung in einer Familiengrabstätte 20 Mk.

Finden diese Arbeiten 10 Jahre nach der Beerdigung statt, so ermätzigen
sich diese Taxen auf die Hälfte.

9. Die Beisetzung der Asche eines auswärts Verstorbenen in einer Fa-
miliengrabstätte 5 Mk.

10. Für alle außergewöhnlichen Leistungen, sür welche in dieser Tax-
ordnung eine Gebühr nicht aufgeführt ist, wird besondere Rechnung aus-
gestellt, welche vor ihrer Ansorderung von der Friedhof-Kommlssion geprüft
und dem Stadtrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

ü.. Beiträge zur Amortisation der Baukosten der
Feuerbestattungsanstalt.

Die wlgenden Beiträge slietzen. nicht in die Friedhoskasse, sondern in den
Amortisationssond, aus welchem alljährlich nach Mahgabe der aus dissen Ein-
nahmen zur Versügung stehenden Snmme die entsprechende Anzahl der durch
das Los zu bestimmenden Anteilscheine zurückbezahlt wird. Nach vollendeter
Amortisation sällt die Erhebung dieser Beiträge weg.

1. Für je eine Feuerbestattung 20 Mk.

Der Stadtrat kann bei Minderbemittelten aus begründetes Ansucherl bon
Erhebung dieser Beiträge Umgang nehmen.

2. Für Las Benützungsrecht einer Urnennische sür 20 Jahre 40 Mk.

Jn einer Nische können zwei Aschenreste beigesetzt werden.

An Zeichner von Anteilscheinen oder deren Frauen oder Kinder werden
dieselben, der Zahl der genommenen Anteilscheine entsprechend, so lange un-
besetzte Nischen borhanden sind, unentgeltlich abgegeben.

3. Für eine Marmortasel mit Schrauben 15 Mk.

ü. Besondere Bestimmungen bezüglich der Feuer-
bestattung Auswärtiger.

1. Von Auswärtigen, welche hier eine Leiche durch Feuer bestatten lassen
wollen, ist ein Kostcnvorschutz zu leisten, der, wenn eine Leichenseierlichkc.it
verlangt wird, 110 Vck., und, wenn eine solche nicht gewünscht wird, 100 Mk.
beträgt und an den Leichenordner einzusenden ist. Die Abrechnung sindet als-
bald nach Ankunft der Leiche in Ler Anstalt durch den Leichenordner mit dem
Leichenbegleiter statt.
 
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