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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0607
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556

Die Nufstellung der HokelangestellLrn am Haupkbahnhof

in Heidelberg.

Ortspolizeil. Vorschrift v. 1. August 1909 auf Grund des §366 Ziff. 10 R.-St,-G.-B.

§ 1. Hoteldiener, Portiers und sonftige Hotelangestellte dürsen sich am Haupt-
bahnhof nur an den ihnen durch die Bahnbehörde zugewiesenen Plätzen aufstellen.

Auch ist es untersagt, an anderen Stsllen Passanten anzureden, um sie zum
Auffuchen eines üestimmten Gasthofes zu deranlassen.

Z 2. Das Ausrufen und laute Anpreisen von Gasthöfen usw. ist verboten.
Z 3. Uebertretungen dieser Vorschrift werden mit Geldstrafe bis zu 60 Mark
oder mit Haft bis zu 14 Tagen bestraft.

Wiederholte Zuwiderhandlungen können die Untersagung der Aufstellung am
Bahnhof zur Folge haben. Die Untersagung erfolgt durch das Bezirksamt im
Benehmen mit der Bahnbehörde.

8 4. Bezüglich der Dienstmänner, Droschkenkutscher und Fremdenführer
bleiben die geltenden Bestimmungen in Kraft.

§ 5. Die bahnpolizeilichen Anordnungen bleiben durch diese Vorschriften
unberührt.

Taxordnung für dio Fremdonführer.

Ortspolizeiliche Vorschrift vom 17. Juni 1907 unter Aufhebung der ortspolizeilichen
Vorschrift vom 15. Januar 1875 „die Taxordnung für die geprüften Fremdensührer
betr." und der ortspolizeilichen Vorschrift vom 30. Januar 1874 „den Geschäfts-
betrieb der Fremdenführer, Lohndiener und Herrendiener am hiesigen Bahnhof betr."
auf Grund der 37, 76, 148 Ziff. 8 G -O., 8 114 V.V. zur G.O., W 28 ff.,

§ 134 a P.-St.-G.-B.

Mit Abänderung bei I 1 und Zusatz von III vom 16. Juni 1908.

Ein Fremdenführer darf fordern:

1. Bei folgenden Sestimmten Gängen:

1. Für das Herumführen im Sch loßgebi et, das auf Verlangen bis

zu einer Stunde auszudehnen ist. Mk. 1.50

Bei größeren Gesellfchäften nach Uebereinkunft.
tDie Führung durch die Jnnenräume des Schlofses erfolgt
durch besondere Führer und Führerinnen, welche den Schloßbesuchern
an der Kasse im Schloßhof beigegeben werden)

2. Für Schloß und Molkenkur. „ 2.50

3. „ „ „ Wolfsbrunnen. „ 2.60

4. „ Molkenkur und Königstuhl. „ 3.50

5. „ „ Königstuhl und Kohlhof . „ 4.50

6. „ Schloß, Molkenkür, Königstuhl, Felsenmeer und Wolfsbrunnen „ 6.—

7. „ Molkenkur und Speyererhös „ 2.50

8. „ Hlrschgaffe und Philosophenweg. „ 2.50

II. Bei Dienstleistungen nach Zeit:

Für den ganzen Tag bis zu 9 Stunden.Mk. 6.—

„ „ halben „ „ „ 5 „ . „ 3.50

„ eine Stunde. „ 1 —

Bei den Taxen 2—8 ist eine angemesiene Wartezeit und der Rückweg inbegriffen.
Leichtes Handgepäck hat der Fremdenführer ohne besondere Vergütung zu tragen.
Die Taxen sind von den Fremdensührern bei Vermeiden hoher Geldstrafen streng
einzuhalten.

Jeder Fremoensührer ist verpflichtet, ein Exemplar der Taxordnung stets bei sich
zu führen und auf Verlangen vorzuweisen.

III. Die Fremdenführer haben sich gegen das Publikum höflich zu betragen
und vor allem jede Aufdringlichkeit zu vermeiden.

Es ist ihnen insbesondere verboten, Fremde von der Löfung von Eintritts-
karten zur Besichtigung der Jnnenräume des Schlosses abzuhalten.

Uebertretungen der Bestimmungen dieser ortspolizeilichen Vorschrift werden
mit Geld bis zu 150 Mark bestraft.
 
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