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Bei Verstößen gegen die Vorschriftsn in Abs. I und 2 dieser Ziffer III ebenso
wie Trunkenheit im Dienst kann die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen
angeordnet werden.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser ortspoli-
zeilichen Vorschrift beim Vorhandensein von Tatsachen, die die Zuverlässtgkeit des
Fremdenführers in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei
fortgesetztsm unwürdigen Verhalten hat der Fremdenführer die polizeiliche Nnter-
fagung seines ferneren Gewerbebetriebes zu gewärtigen.
Der Nachenvrrkehr auf dem Nrckar (Taxordnung).
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 26. November 1907 unter Aufhebung der ortspoli-
zeilichen Vorschrift vom 22. Januar 1892 lTaxordnung) auf Grund der 37, 76
Gew.-Ordg., 134n P.-St.-G.-B.
Z 1. Für die Ueberfahrten über den Neckar, gleichviel von welcher Seite
aus diefelbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmartt-
platz an der N e cka r m ü n z ga s s e nach der Hirschgasse (oder
umgekehrt)
a) sür eine erwachsene Person.10 Pfg.
5) sür ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselüe nicht in
Gemäßheit des § 5 taxsrei zu besördern ist) .... 5 Psg.
c) sür einen Hund.. 3 Psg.
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
a) sür eine erwachsene Person.6 Pfg.
d) sür ein Kind unter 12 Jahren (soweit Lasselbe nicht in
Gemätzheit des § 5 taxfrei zu besördern ist) . . . . 8 Pfg.
c) für einen Hund.2 Pfg.
§ 2. Für sonstige Nachensahrten aus dem Neckar in Begleitung eines
Schiffers werden solgende Taxen sestgesetzt:
I. VonderSchlierbacherFähre
1) bis zum Karlstor: bis zu 10 Personen ... 2 Mk. — Pfg.
jede weitere Person autzerdem.— Mk. 20 Psg.
2) 'bis zur inneren Stadt einschlietzlich der Schissgasse 3 Mk. — Psg.
jede weitere Person autzerdem.— Mk. 20 Pfg.
8) über die Schifsgasse hinaus bis zu 10 Personen . 3 Mt. 50 Psg.
jede weitere Person- autzerdem.— Mk. 20 Psg.
II. Vom Stistswehrle (Gasthaus zum Schisf) oder
Stistsmühle
1) bis zum Karlstor ........ 1 Mk. 50 Psg.
2) bis zur inneren Stadt inkl. Schisfgaffe ... 2 Mk. 50 Pfg.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personen-
zahl).3 Mk. — Pfg.
III. Vom Rosenbufch (unterhalb der Teuselskanzel)
1) bis zmn Karlstor ... . 1 Mk. — Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (einschl. üer Schisfgaffe) 2 Mk. — Psg.
3) darüber lhinaus.2- Mk. 60 Psg.
(olhne Rücksicht ans ldie .Perlsonenzahl)
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Psg.
2) bis zur inneren Stadt (iiükl. Schiffgaffe) . . 1 Mk. 50 Psg.
3) darüber hinans.2 Mk. — Psg>.
(oh^ne Rücksicht auf die Persanenjzahl)
V. Von üen „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis znr Dreikönigstratze.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur Schiffgaffe .1 Mk. 50 Pfg.
3) darüber hinans.2 Mk. — Psg.
(ohne Rücksi'chit auf die iPersonenzahl)
Bei Verstößen gegen die Vorschriftsn in Abs. I und 2 dieser Ziffer III ebenso
wie Trunkenheit im Dienst kann die sofortige Außerdienstsetzung bis zu 4 Wochen
angeordnet werden.
Bei wiederholten Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser ortspoli-
zeilichen Vorschrift beim Vorhandensein von Tatsachen, die die Zuverlässtgkeit des
Fremdenführers in Bezug auf seinen Gewerbebetrieb in Frage stellen, oder bei
fortgesetztsm unwürdigen Verhalten hat der Fremdenführer die polizeiliche Nnter-
fagung seines ferneren Gewerbebetriebes zu gewärtigen.
Der Nachenvrrkehr auf dem Nrckar (Taxordnung).
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 26. November 1907 unter Aufhebung der ortspoli-
zeilichen Vorschrift vom 22. Januar 1892 lTaxordnung) auf Grund der 37, 76
Gew.-Ordg., 134n P.-St.-G.-B.
Z 1. Für die Ueberfahrten über den Neckar, gleichviel von welcher Seite
aus diefelbe stattfindet, werden erhoben:
I. Von den sogenannten Bögen bezw. dem Viehmartt-
platz an der N e cka r m ü n z ga s s e nach der Hirschgasse (oder
umgekehrt)
a) sür eine erwachsene Person.10 Pfg.
5) sür ein Kind unter 12 Jahren (soweit dasselüe nicht in
Gemäßheit des § 5 taxsrei zu besördern ist) .... 5 Psg.
c) sür einen Hund.. 3 Psg.
II. Von allen andern Punkten des Neckarufers aus
a) sür eine erwachsene Person.6 Pfg.
d) sür ein Kind unter 12 Jahren (soweit Lasselbe nicht in
Gemätzheit des § 5 taxfrei zu besördern ist) . . . . 8 Pfg.
c) für einen Hund.2 Pfg.
§ 2. Für sonstige Nachensahrten aus dem Neckar in Begleitung eines
Schiffers werden solgende Taxen sestgesetzt:
I. VonderSchlierbacherFähre
1) bis zum Karlstor: bis zu 10 Personen ... 2 Mk. — Pfg.
jede weitere Person autzerdem.— Mk. 20 Psg.
2) 'bis zur inneren Stadt einschlietzlich der Schissgasse 3 Mk. — Psg.
jede weitere Person autzerdem.— Mk. 20 Pfg.
8) über die Schifsgasse hinaus bis zu 10 Personen . 3 Mt. 50 Psg.
jede weitere Person- autzerdem.— Mk. 20 Psg.
II. Vom Stistswehrle (Gasthaus zum Schisf) oder
Stistsmühle
1) bis zum Karlstor ........ 1 Mk. 50 Psg.
2) bis zur inneren Stadt inkl. Schisfgaffe ... 2 Mk. 50 Pfg.
3) darüber hinaus (ohne Rücksicht auf die Personen-
zahl).3 Mk. — Pfg.
III. Vom Rosenbufch (unterhalb der Teuselskanzel)
1) bis zmn Karlstor ... . 1 Mk. — Pfg.
2) bis zur inneren Stadt (einschl. üer Schisfgaffe) 2 Mk. — Psg.
3) darüber lhinaus.2- Mk. 60 Psg.
(olhne Rücksicht ans ldie .Perlsonenzahl)
IV. Vom II. Bahndurchgang der Odenwaldbahn
1) bis zum Karlstor.— Mk. 50 Psg.
2) bis zur inneren Stadt (iiükl. Schiffgaffe) . . 1 Mk. 50 Psg.
3) darüber hinans.2 Mk. — Psg>.
(oh^ne Rücksicht auf die Persanenjzahl)
V. Von üen „Bögen" oder der Hirschgasse
1) bis znr Dreikönigstratze.1 Mk. — Pfg.
2) bis zur Schiffgaffe .1 Mk. 50 Pfg.
3) darüber hinans.2 Mk. — Psg.
(ohne Rücksi'chit auf die iPersonenzahl)