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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1909 — Heidelberg, 1910

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https://doi.org/10.11588/diglit.3784#0629
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578

Fass. v.
1. X. 7

Bektmg.
d.Gr.B.-
Amts v.
4. XI. 96

Sonntagen länger als 3 StunLen Leschäftigt oder hierdurch am Besuche dcs
Gottesldienstes gehin-dert werden, die im Abs. 3 bezeichneten Ruhezeiten
am Meiten oder Lritten Sonnta-ge gewährt werden (8 105 e Abs. 3).

Die Wahl, ob Sonntag-sruhe am zweiten oder d'ritten Sonntage zu ge-
währen sei, steht dem Gewerbetreibenden zu.

Für die Beschäftigung an den nicht auf den Sonntag fallenden Fest-
tagen braucht ein Äusgleich durch Freilassung von der Arbeit am zweiten
oder Lritten Sonntag nicht gewährt zu werden.

L. Ausnahmen für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur
nach eine Anterbrechung oder einen Aufschub nicht gestatten, sowie für
Eamhagne- nnd Saisonkndnstrie. 105 c!.)

Umfang und Wed-ingun-g üer hierher gehöri-gen, durch den Bundesrat
zugelassenen Ausnahmen ergeben fich aus der Bekanntmachung des Reichs-
lanzlers bom 5. Februar 1895 (R.-G.-BIatt S. 12).

Zu dieser ist Folgendes zu Lemerken:

1. Die in die Bekanntmachung aufgenommeniLN Gewerbe sind im
Wesentlichen in Anlehnung an die Klassifikation der Geweröestatistik aus-
gezählt. Wenn in einer gewerblichen Anlage mehrere unter verschiedene
Gruppen der Gewerbestatistik gehörige -Betr-iebe verein-igt sind, -Wie z. B.
Hochosenwerke und Eisengießereien (-Gruppen III und V), so greisen sür
diese einzelnen Betriebsteile die verschiedenen Ausnahmevorschristen Plah.

2. Dte Westimmungen des Bundesrats knüpsen Lie Gestattung von
Sonntagsaröeiten an Bedingungen, die Len Arbeitern ein MinLestmaß von
Ruhe sichern. Wenn nicht im einzelnen Falle Gefahr im Verzuge ist, dürfeu
die Arbeiter während dieser Rnhezeit zn keinerlei Arbett, auch nicht zu den
im 8 105 c Abs. 1 bezeichneten Ärbeiten herangezogen werden.

S. Ausnahmen für Gewerbe zur Vefriedigung täglicher oder an Sonn- und
Festtagen Sesonders hervortretender Bedürfnisse.

Auf Gruud des § 105 e Abf. 1 Gewerbeordnung hat der Bezirksrat sür
Len diesseitigen Amtsbezirk solgende Ausnahmen bon Lem -Berbote der Sonn-
tagsarbeit unter den nachftehenden Bedingungen zugelaffen:

1. Jm B ä cke r e i ge w e r be ist die Befchäftigung von Arbeitern an
allen Sonn- und Fefttagen bis 8 Uhr vormittags und von 10 Ilhr abends an

gestattet.

Während der hiernach den Arbeitern zu gewährenden Ruhezeit von 8 Uhr
bormittags bis 10 Uhr abends dürfen dieselben jedoch m-it Arbeiten befchäftigt
werden, die zur Vorbereitung Ler Wiederaufnahme der regelmäßigen Arbeit
am nächsten Tage notwendiig sind, sofern fie nach 6 Uhr abends stattfinden
und nicht länger als eine Stunde Lauern.

-Am Sonntag Lätare darf wegen des Sommertagsfestes eine Beschäf-
tigung der Ttrbeiter bis 12 Uhr nüttags stattfinden.

Jn der Stadt Heidelberg einschließlich Handschuhsheim und Schlierbach im
Bäckereigewerbe beschäftigten Gehilfen und Lehrlingen ist am ersten Weihnachts-und
zweiten Oster- und Pfingstseiertage eine ununterbrochene Ruhezeit von 8 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends des nächsten Tages zu gewähren.

Jn der h i e s i -g e n S t a d t wird Ueberarbeit im Betriebe von Bäckereien

und Kond-itoreien allgemein gestattet:

am Samstag vor dem fo-genannten Sommertag (Lätare),
am Samstag vor Ostern, am Samstag vor Pfingften,

am 24. Dezember unld am 'Sylbestertag.

Die übrigen Tage, an welchen Ueberarbeit zugelafsen werden dari,
werden jeweils auf Antrag der Beteilt-gten d-urch befondere Verfügung be-
stimmt werden.

Auch an diesen Tagen, mit Ausnahme des Tages vor Lem Weihnachts-,
Oster- und Pfingstfeste, muß zwischen den Avbeitsfchichten der Gehilfen
eine^ununterbrochene Ruhe bon mindeftens 8 Stunden, den Lehrlingen eine

im zweiten Lehrfa'hre gewährt werden.
 
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