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3. Lie Angabe Ler gegenseitigen Leistungen;
4. Lie gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein-
seitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellver-
treter, dem Lehrling, sowie dem> gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.
Z 127. Verpslichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anhaltung zum Besuch der Fortbildun>gs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mitzhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitslräste. Gelegenheit zum Besuch! des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, zu häuslichen Dienstleistungen.
§ 127a. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermätzige
und unanständige Züchtigungen. Verpslichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleitz und anständigem Betragen.
§ 127d. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während Ler Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, Höchstens 3 Monate.
Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des 'Besuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und Lei Vorliegen der in H 123 G.-O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. — Kündigungsrecht des Lehrlings wegen Pslichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im Z 124 1, 3 bis 5 vorgesel^nen Fälle.
Z 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen.
§ 1276. Bei un'befugtem Verlasseri Ler Lehre durch den Lehrling ist
polizeilicher Zwang zur Rückkehr aus Antra-g Les Lehrherrn zulässig.
Z 127e. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Berus ist schristliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Ber-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er-
klürung gilt das Lehrverhältnis als ausgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des srüheren Lehrherrn nicht beschästigt
werden.
H 127t u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.
8 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.
'o) Besondere Bestimmungen sür Handwerker.
§ 129. Voraussetzungen der Besu-gnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:
Vollendung des 24. Leben-sjahrs,
Zurücklegung der vor-geschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigseit als selbständiger Handiwerker oder Werk-
meister.
§ 129a—130. Wesondere Bestimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und für Lehrherren,
welche einer Jnnung angehören.
§ 130a. Dauer Ler Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.
§ 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich Ler Gesellen-
prüfung unterziehen.
Die Abnahme der Prüfung erfotgt durch Prüfuugsausschüsse.
8 131a. Züsammensetzung des Pr-üfungsausschusses.
8 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten uud die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und Behandlung der Rohmaterialien.
8 131c—132a. Anmeldung und Verfahren.
c) M e i st e r t i t e I.
8 133. Den Meistertitel in Berbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker sühren, Wenn sie in ihrem Getverbe Lie
3. Lie Angabe Ler gegenseitigen Leistungen;
4. Lie gesetzlichen und sonstigen Voraussetzungen, unter welchen die ein-
seitige Auflösung des Vertrags zulässig ist.
Der Lehrvertrag ist von dem Gewerbetreibenden oder seinem Stellver-
treter, dem Lehrling, sowie dem> gesetzlichen Vertreter des Lehrlings zu
unterschreiben.
Z 127. Verpslichtung des Lehrherrn zur Ausbildung des Lehrlings, zur
Anhaltung zum Besuch der Fortbildun>gs- oder Fachschule, zur Ueberwachung
des Schulbesuchs; Schutz des Lehrlings gegen Mitzhandlungen seitens der
Arbeits- und Hausgenossen, sowie gegen unangemessene Ausnützung seiner
Arbeitslräste. Gelegenheit zum Besuch! des Gottesdienstes an Sonn- und
Festtagen. Verbot der Verwendung von Lehrlingen, welche im Hause des
Lehrherrn weder Kost noch Wohnung erhalten, zu häuslichen Dienstleistungen.
§ 127a. Züchtigungsrecht des Lehrherrn; ausgeschlossen sind übermätzige
und unanständige Züchtigungen. Verpslichtung des Lehrlings zu Folgsamkeit
und Treue, zu Fleitz und anständigem Betragen.
§ 127d. Beiderseitiges Rücktrittsrecht während Ler Probezeit.
Probezeit mindestens 4 Wochen, Höchstens 3 Monate.
Nach der Probezeit Entlassung des Lehrlings wegen Pflichtver-
letzung, wegen Vernachlässigung des 'Besuchs der Fortbildungs- oder Fach-
schule, und Lei Vorliegen der in H 123 G.-O. vorgesehenen Entlassungs-
gründe. — Kündigungsrecht des Lehrlings wegen Pslichtverletzung des Lehr-
herrn und bei Vorliegen eines der im Z 124 1, 3 bis 5 vorgesel^nen Fälle.
Z 127c. Nach Beendigung des Lehrverhältnisses hat der Lehrherr dem
Lehrling ein Zeugnis auszustellen.
§ 1276. Bei un'befugtem Verlasseri Ler Lehre durch den Lehrling ist
polizeilicher Zwang zur Rückkehr aus Antra-g Les Lehrherrn zulässig.
Z 127e. Bei beabsichtigtem Uebertritt zu einem andern Gewerbe oder
Berus ist schristliche Erklärung des Lehrlings, bezw. seines gesetzlichen Ber-
treters, an den Lehrherrn erforderlich. 4 Wochen nach Abgabe der Er-
klürung gilt das Lehrverhältnis als ausgelöst. Binnen 9 Monaten nach
der Auflösung darf der Lehrling in demselben Gewerbe von einem andern
Arbeitgeber ohne Zustimmung des srüheren Lehrherrn nicht beschästigt
werden.
H 127t u. g. Höhe der Entschädigungsansprüche.
8 128. Beschränkung der Zahl der bei einem Lehrherrn zu beschäftigen-
den Lehrlinge.
'o) Besondere Bestimmungen sür Handwerker.
§ 129. Voraussetzungen der Besu-gnis zur Anleitung von Lehrlingen im
Handwerksbetriebe sind:
Vollendung des 24. Leben-sjahrs,
Zurücklegung der vor-geschriebenen Lehrzeit und Bestehen der Gesellen-
prüfung, oder 5jährige Tätigseit als selbständiger Handiwerker oder Werk-
meister.
§ 129a—130. Wesondere Bestimmungen für Unternehmer eines Be-
triebs, in welchem mehrere Gewerbe vereinigt sind, und für Lehrherren,
welche einer Jnnung angehören.
§ 130a. Dauer Ler Lehrzeit regelmäßig 3 Jahre, höchstens 4 Jahre.
§ 131. Nach Ablauf der Lehrzeit kann der Lehrling sich Ler Gesellen-
prüfung unterziehen.
Die Abnahme der Prüfung erfotgt durch Prüfuugsausschüsse.
8 131a. Züsammensetzung des Pr-üfungsausschusses.
8 131b. Gegenstand der Prüfung sind die im Gewerbe des Lehrlings
gebräuchlichen Handgriffe und Fertigkeiten uud die Kenntnisse von Wert,
Beschaffenheit und Behandlung der Rohmaterialien.
8 131c—132a. Anmeldung und Verfahren.
c) M e i st e r t i t e I.
8 133. Den Meistertitel in Berbindung mit der Bezeichnung eines
Handwerks dürfen nur Handwerker sühren, Wenn sie in ihrem Getverbe Lie