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Pferde, welche sich ncrch dem Gutachten des Grohh. Bezirkstiercrrztes
nicht mehr zur Vevwendung im öffentlichen Fahrwefen eignen, dürfen nach
Ablauf einer von dem Bezirksamt zu stellenden Frist nicht mehr verwendet
werden. Auf Verlangen wird schriftliche Ausfertigung des Gutachtens er-
teilt. Wird den auf Grund der regelmäßigen Besichtigung gemachten Auf-
lagen bezüglich der Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, sowie der
Bekleidung der Droschkenkutscher nicht innerhalb der gesetzten Frist ent-
sprochen, so erfolgt neben Bestrafung gemäß H 27 der Vorschrift Entziehung
der Zulassungsurkunde bezw. des Fahrscheins, sowie Außerdienststellung des
Fahrzeugs.
H 26. Die besondere Aufsicht über das Droschkenwesen wird durch die
Schutzmannschaft gesührt, deren Anordnungen sämtliche Droschkenkutscher bei
Vermeiden der Autzerbetriebssehung ihres Fahrzeugs und von Bestrafung
unweigerlich Folge zu leisten haben.
Z 27. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund
des § 134 a P.-St.-G.-W. mit Geld ibis zu 150 Mark und im Unbeibring-
lichkeitsfalle mit Haft bestraft, sofern nicht H 147 Ziff. 1 und 147 Ziff. 8 der
Gewerbe-Ordnung Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Be-
zirksamt als Strafmittel gegen Droschkenbesitzer und Droschkenkutscher die
Entziehung der Zulassungsurkunde (8 1 der Vovschrift) und des Fahrscheins
(8 7 der Vorschrift) sowie die Autzerbetriebssetzung der Fahrzeuge vorbe-
halten.
L. Droschken-Tarif.
vom 16. Juli 1907 sowie Abänderungen und Ergänzungen vom 29. Januar 1908
und 16. April 1908.
I. Fahrten innerhalb der Stadt mit den Grenzpunkten:
Hausacker, Ziegelhäuser Landstratze Nr. 63, Blumenthalstratze, Furchgasse,
Schlachthaus, Kriegskurve, Ringstrahe, Alleestrahe, Neue Schlotzstraße Nr. 26
und Klingenteich bis zum Eingang des alten israelitischen Friedhofs zahlen für eine
direkte Fahrt von einem Punkte zum andern:
1 Person ^
2 Personen l
3 und 4 Personen
Mk. 1.-
„ 1.30.
Zuschläge
find für nachstehende Fahrten innerhalb der Stadtgrenze zu entrichten:
Hirschgasse >
Scheffelstraße
Alvert-Ueberle-Straße > 20 Pfg.
Kl. Gaisberg I
Friedhof (Steigerweg) 1
nach dem Stadtteil Handschuhsheim bis zum ^
Gasthaus zum Rosengarten . 30 Pfg. Bei Hin- und Rückfahrt mit halb-
bis zum Bahnhof Handschuhsheiml ^ stündigem Aufenthalt dieHälfte von
„ zur Mühltalstraße > 70 Pfg. Taxe und Zuschlag mehr.
„ „ Friedensstraße 1 1
Für Nachtfahrten (8 23 Abs. 1 u.3 der Droschkenordg.) ist die doppelte Personen-
taxe zu entrichten, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. III u. VI des Tarifs.
Pferde, welche sich ncrch dem Gutachten des Grohh. Bezirkstiercrrztes
nicht mehr zur Vevwendung im öffentlichen Fahrwefen eignen, dürfen nach
Ablauf einer von dem Bezirksamt zu stellenden Frist nicht mehr verwendet
werden. Auf Verlangen wird schriftliche Ausfertigung des Gutachtens er-
teilt. Wird den auf Grund der regelmäßigen Besichtigung gemachten Auf-
lagen bezüglich der Beschaffenheit der Fahrzeuge und Geschirre, sowie der
Bekleidung der Droschkenkutscher nicht innerhalb der gesetzten Frist ent-
sprochen, so erfolgt neben Bestrafung gemäß H 27 der Vorschrift Entziehung
der Zulassungsurkunde bezw. des Fahrscheins, sowie Außerdienststellung des
Fahrzeugs.
H 26. Die besondere Aufsicht über das Droschkenwesen wird durch die
Schutzmannschaft gesührt, deren Anordnungen sämtliche Droschkenkutscher bei
Vermeiden der Autzerbetriebssehung ihres Fahrzeugs und von Bestrafung
unweigerlich Folge zu leisten haben.
Z 27. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden auf Grund
des § 134 a P.-St.-G.-W. mit Geld ibis zu 150 Mark und im Unbeibring-
lichkeitsfalle mit Haft bestraft, sofern nicht H 147 Ziff. 1 und 147 Ziff. 8 der
Gewerbe-Ordnung Anwendung zu finden haben. Daneben bleibt dem Be-
zirksamt als Strafmittel gegen Droschkenbesitzer und Droschkenkutscher die
Entziehung der Zulassungsurkunde (8 1 der Vovschrift) und des Fahrscheins
(8 7 der Vorschrift) sowie die Autzerbetriebssetzung der Fahrzeuge vorbe-
halten.
L. Droschken-Tarif.
vom 16. Juli 1907 sowie Abänderungen und Ergänzungen vom 29. Januar 1908
und 16. April 1908.
I. Fahrten innerhalb der Stadt mit den Grenzpunkten:
Hausacker, Ziegelhäuser Landstratze Nr. 63, Blumenthalstratze, Furchgasse,
Schlachthaus, Kriegskurve, Ringstrahe, Alleestrahe, Neue Schlotzstraße Nr. 26
und Klingenteich bis zum Eingang des alten israelitischen Friedhofs zahlen für eine
direkte Fahrt von einem Punkte zum andern:
1 Person ^
2 Personen l
3 und 4 Personen
Mk. 1.-
„ 1.30.
Zuschläge
find für nachstehende Fahrten innerhalb der Stadtgrenze zu entrichten:
Hirschgasse >
Scheffelstraße
Alvert-Ueberle-Straße > 20 Pfg.
Kl. Gaisberg I
Friedhof (Steigerweg) 1
nach dem Stadtteil Handschuhsheim bis zum ^
Gasthaus zum Rosengarten . 30 Pfg. Bei Hin- und Rückfahrt mit halb-
bis zum Bahnhof Handschuhsheiml ^ stündigem Aufenthalt dieHälfte von
„ zur Mühltalstraße > 70 Pfg. Taxe und Zuschlag mehr.
„ „ Friedensstraße 1 1
Für Nachtfahrten (8 23 Abs. 1 u.3 der Droschkenordg.) ist die doppelte Personen-
taxe zu entrichten, vorbehaltlich der Bestimmungen in Ziff. III u. VI des Tarifs.