594
Weist Lcr Angezcigte nach, 4>aß Lie Entrichtung Ler Abgabe nur aus
Versehen unterbliebs so kann auf eine geringere Ordnungsstrase bis zu
höchstens zehn Mark erkannt oder je nach Uiuständen die Ordnungsstrase
gänzlich erlassen werden.
Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung er-
lassencn Vorschristen und Anordnungen zuividerhandelt, wird von einer Geld-
strafe bis zu 10 Mk. getroffen.
Auch öer Versuch, die Berhilfe und die Begünstigung sind strafbar.
Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der aus Wein und hier
gebrautern Bier beruhenden Berbrauchssteucrn wird auf gleiche Weise, wie
die Vorenthaltung der betreffenden Staatssteuern versolgt und abgewandelt.
k) Bollzug.
§ 16. Die zuin Vollzug der gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordnung
uötigen Anordnungen. insbesondere die Bestimmunaeu übcr die Erhe-
bung, Sicherung und Kontrolle der Verbrauchssteuer, hat der Stadtrat zu er-
lassen. Auf die Verbrauchssteuern bezügliche Dienstweisuugen an die Schutziuann-
schast hat er bei Großh. Bezirksaiut zu beantragcu.
Z 17. Feruer steht es dem Stadtrat zu, die den Beamten und Be-
Liensteten der Steuerverwaltung, der Eisenbahn nnd der Schutzmannschaft
für Mitwirkung bei der Kontrolle und Erhebung üer Verbrauchssteuer zu
leistenden Bergütungen mit den zuständigen Staatsbehörden zu vcreinbaren
und für Anzeigen von Uebertretungen der Verbrauchssteuer-Ordnung Be-
lohnungen zu gewähren.
§ 18. Endlich bleibt dem Stadtrat überlassen, mit einzelnen Verbrauchs-
stcuerpflichtigen Aversen oder eine von der Verbrauchssteuer-Ordnu.ng ab-
wcichende Art der Steuercntrichtung, Rückvergütung und Kontrolle zu vereinbaren.
8. Verbrauchssteuer-Tarif.
G e g e n st a n d
Maßstab
der Bestenerung
Verbrauchs-
steuersätze
I. Getränke.
1. Bier:
a. hier gebrautes.
Für je 100 Kilogr. ge-
brochenen oder ungebro-
chenen Malzes, die bei
einem Brauereigeschäft
in einem Kalenderjahr
steuerbar werden:
1. sür die ersten 250
Doppelzeutner.
1
77
2. sürdiefolgenden1250
Doppelzentner.
2
06
3. fürdie folgendenloOO
Doppelzentner.
2
36
4. sürdie folgenden2000
Doppelzentner.
2
48
5. fürdiefolgendenDop-
pelzentner .
2
60
d. cingcsührtes.
vom Hektoliter
—
65
2. Wein:
a. Traubenwein.
1
20
b. Obstwein.
60
Weist Lcr Angezcigte nach, 4>aß Lie Entrichtung Ler Abgabe nur aus
Versehen unterbliebs so kann auf eine geringere Ordnungsstrase bis zu
höchstens zehn Mark erkannt oder je nach Uiuständen die Ordnungsstrase
gänzlich erlassen werden.
Wer den zur Ueberwachung und Sicherung der Abgabe-Entrichtung er-
lassencn Vorschristen und Anordnungen zuividerhandelt, wird von einer Geld-
strafe bis zu 10 Mk. getroffen.
Auch öer Versuch, die Berhilfe und die Begünstigung sind strafbar.
Die absichtliche oder fahrlässige Vorenthaltung der aus Wein und hier
gebrautern Bier beruhenden Berbrauchssteucrn wird auf gleiche Weise, wie
die Vorenthaltung der betreffenden Staatssteuern versolgt und abgewandelt.
k) Bollzug.
§ 16. Die zuin Vollzug der gegenwärtigen Verbrauchssteuer-Ordnung
uötigen Anordnungen. insbesondere die Bestimmunaeu übcr die Erhe-
bung, Sicherung und Kontrolle der Verbrauchssteuer, hat der Stadtrat zu er-
lassen. Auf die Verbrauchssteuern bezügliche Dienstweisuugen an die Schutziuann-
schast hat er bei Großh. Bezirksaiut zu beantragcu.
Z 17. Feruer steht es dem Stadtrat zu, die den Beamten und Be-
Liensteten der Steuerverwaltung, der Eisenbahn nnd der Schutzmannschaft
für Mitwirkung bei der Kontrolle und Erhebung üer Verbrauchssteuer zu
leistenden Bergütungen mit den zuständigen Staatsbehörden zu vcreinbaren
und für Anzeigen von Uebertretungen der Verbrauchssteuer-Ordnung Be-
lohnungen zu gewähren.
§ 18. Endlich bleibt dem Stadtrat überlassen, mit einzelnen Verbrauchs-
stcuerpflichtigen Aversen oder eine von der Verbrauchssteuer-Ordnu.ng ab-
wcichende Art der Steuercntrichtung, Rückvergütung und Kontrolle zu vereinbaren.
8. Verbrauchssteuer-Tarif.
G e g e n st a n d
Maßstab
der Bestenerung
Verbrauchs-
steuersätze
I. Getränke.
1. Bier:
a. hier gebrautes.
Für je 100 Kilogr. ge-
brochenen oder ungebro-
chenen Malzes, die bei
einem Brauereigeschäft
in einem Kalenderjahr
steuerbar werden:
1. sür die ersten 250
Doppelzeutner.
1
77
2. sürdiefolgenden1250
Doppelzentner.
2
06
3. fürdie folgendenloOO
Doppelzentner.
2
36
4. sürdie folgenden2000
Doppelzentner.
2
48
5. fürdiefolgendenDop-
pelzentner .
2
60
d. cingcsührtes.
vom Hektoliter
—
65
2. Wein:
a. Traubenwein.
1
20
b. Obstwein.
60