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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0654
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Die Verhütmrg von Nnglücksfällen.

BegirkspoliAeil. Worschrist vom 20. Mai 1865 auf Grund des 8 108

P.-St.-G.-B.

Wer 'Felsen, Steine, Holzstücke und dergleichen an Bergckbhängen hinab-
rollcn läßt, unterliegt der in Z 108 des P.->St.-G>B. angedrolhten Bestra-
stmg an Geld bis zu 50 Mark.

Das Betreten von Eisstnchen.

Bezirkspolizeiliche Vorschrift voin 20. Februar 1876 auf Grund der M 100, 108

Ziff. 5 P.-St.-G.-B.

§ 1. Wcr offentlich durch die Zeitungen, durch Anschläge oder durch
Aufstellen von Bänken, Fegen der Eisfläche und ähnliche Veranstaltungen
das Publikum zum Besuche von Eisbahnen veranlaßt, hat spätestens am
vorhergehenden Tage dies bei dem Bezirksamte anzuzeigen und auf Ver-
langen dieser Behörde durch ein schriftliches Zeugnis des zu diesem Zwecke
bestellten Sachverständigen über die Tragfähigkeit des Eises sich auszu-
weisen.

8 2. Ein solches Zeugnis kann auch außcrdem jederzeit von dem Be-
zirksamte verlangt weüden.

§ 3. Diese Verbindlichkeiten liegen ebenfowöhl Privatpersonen (Unter-
nehmern) als den Vorständen von Vereinen (Schlittschuhklubs w.) ob.

§ 4. Die Ernennung des Sachverständigen nnd seines etwaigen Stell-
vertreters, sowie die >Bestinunung der Gebühr, welche er tür die Untersnchung
und Ausstellung des Zeugnisses zu verlangen hat, geschieht durch das Be-
zirksamt.

§ 5. Das Bezirksamt kann, sobald die Gefahr eines Einbruchs vorliegt,
jederzeit das Betreten der Eisfläche nnd die Erlassung von Ein'Iädungen
hierzu nntevsagen.

8 6. Wcr, nachdem das in 8 0 erwähnte Verbot bekannt gemacht ist,
die Eisfläche noch ferner betritt, wird an Geld bis zu 10 Mark bestraft
(8 100 P.-St.-G.-W.st

?llle fonstigen Uebertretungen dieser Vorfchrift werden nnt Geldstrafe
bis zu 60 Mark geahndet (8 108 Z. 5. P.-St.-G.-B.).

Kaminfeger-Ordnung.

Bezirkspolizeilichc Vorschrift vom 10. März 1888 in der Fassung vom 9. März 1889
enf Grund des tz 368 Ziff. 8 R.-St.-G.-B., ß 23 der Kaminsegerordnung vom

29. November 1887.

8 1. Jeder Schornstein, Ler zu einer gewöhnlichen Heizungseinrichtung
gehört, muß vier M<rl in gleichen Zeitabständen vom 1. September bis 30.
April gereinigt werden. Alle Küchenlämine nnterliegen überdies einer fünst
ten Fegung, welche in den Monaten Juni und Juli vorznnehmen ist.

8 2. Alle 2 Monate während des ganzen. Jahres sind die Kamine zum
Geschäftsbetrieb der Mehger, Färber, Hutmacher, Essig- und Leimsieder,
Tuchscheerer, Seifensieder, der Wäschereien und Bnglereien und ähnlicher
Gewerbebetriebe zu reinigen.

§ 2 a. Die Schmiede- und Schlosserkamine sind behufs Prüfung Les bau-
lichen Znstanües nnd Kontrolliernng der Art der Benützung Lerselben jähr-
lich einer einmaligen Reinigung zn unterziehen.

8 3. Außer den durch 88 1 und 2 dieser Vorschrist und die Kamtnfeger-
ordnnng born 29. November 1887 vorgefchriebenen regelmäßigen Reinigungen
können auf Untrag des Kaminfegers, fofern es das Fnterefse der Feuerficher«
heit erfordert, in einzelnen Fällen no-ch^ weitere regelmäßige Reinigungen
vom Bezirksamt borgeschrieben werden.

8 4. Jn den Landgemeinden ist die Reinigung der Kamine in üer Zeit
vom 1. Oktober bis 1. April von morgcns 7 Ühr bis abends 5 Uhr, in den
übrigen Monaten von morgens 5 Uhr üis abends 7 Uhr vorzunehmen. So-

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