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fern Beruf oder Weschästigung der beteililgten Hausbewol)ner es erfordern,
k-ann die Reinigung auf beren Verlangen oder in dercn Einlverständnis auch
außerhalb dieser Zeit bovgenonnnen werden.
Der § 5 der Bestiimnungen hinstchtlich der Taxen wurde durch nachstehende
bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 16. November 1909 abgeändert.
§ 6. Diese Borschrift tritt mit dem 1. April 1888 für den ganzen Amts-
bezirk — Stadt Heidelberg nnd Landgemeinden — in Kraft. Mit diesem
Tage sindl die bezirkspolizeilichen Vorschriften voin 29. Februar 1872 und
12. Dezember 1874 aufgehoben.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 23
der Kaminsegerordnung vom 29. November 1887 und § 368 Ziss. 8 N.-St.«
G.-B. bestrast.
15 Pfg.
25 „
35 „
45
60 I
0.50 Mk.
0.80
1.20 „
1.50 „
2.00 ..
Bezirkspolizeilichc Vorschrift vom 16. Nov. 1909.
die Kaminfegertaxen betr.
I. Die Taxen für die Verrichtungen der Kaminfegcr werden gemäß § 77
der Gewerbeordnmig, Z 20 der Kämiiisegerordnung vom 29. November 1887 wie
folgt festgesetzt:
1. Für das Neinigen der .Kamine (der steigbaren und dcr engen srnssischens.
M 8 nnd 13 der Kaminfegerordming):
für ein cinstöckiges Kämin
für ein zweistöctiges Kamin
für ein dreistöckiges Kamin
sür ein vierstöckiges Kamin
für ein fiinf- und mehrstöckiges Kamin
2. Für die Untersuchnng nener oder unter Dach ausgebesserter Kamine (Z 18
der Käiniiifegerordnung):
sür ein cinstöckiges Kamin
sür ein zwcistöckiges Kämin
für ein dreistöckiges Kamin
für ein vierstöckiges Kämin
sür ein fünf- und mehrstöckiges Kämin
3. Für die Untersnchung nicht benützter 5lamine (Z 16 Kaminfegerordnnng)
sind die nnter Ziffer 1 festgesetzten w.axen zu entrichten.
4. Für das Ausbrennen der Kämine (8H 13 Ziff. 3, 14 .Kaminfegerordnungü
für ein einstöckiges Kämin . . . 1.50 Mk.
für ein zweistöckiges Kamin . . . 1.75 ..
für cin dreistöckiges Kämin . . . 2.00 „
sür cin vier- und mehrstöckiges Kämin . 3.00 ,.
Wird das zum Ausbrennen erforderliche Material von dem Kaminbesitzer
gestellt, so mindern sich diese Taxen um 20 Pfg.
5. Für die Untersnchung nen errichteter, ausgebesserter, sowie teilwcife er-
neuter Fabrikkamine und für die Mitwirkung an der Untersnchung von Fabrik-
kaminen, deren Reinignng dem Eigentümer überlasfen ist (8 15 Ziff. 6 Abf. 3
Kaminfegerordiiung):
für ein Kamin.2 Mk.
6. Für das Reinigen eines Fabrikkamins von Ruß (§ 15 Ziff. 6 Kaminfeger-
ordnung) bei einer Heizfläche des Dampfkessels
bis zu 10 Qm. . . 2 Mk.
von 10—20 Om. . - 4 „
vvn 20—40 Qm. . - 6 .,
über 40 Qm. . . . 8 „ ^
Wird die Reinigung eines Fabrikkamins auf besonderen Antrag an Sonntagen
oder gesetzlichen Feierlagen, sowie an Werktagen außerhalb der in § 15 Ziff. 7
der Kaminfegerordnung vorgesehcnen Zeit i in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April
von^morgeiis 7 Uhr bis abends 5 Uhr, iu den übrigen Blonaten von 6 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends) vorgenommen, so ist für das Kämin eine Zusatztare von 1 Mk.
zu entrichten.
fern Beruf oder Weschästigung der beteililgten Hausbewol)ner es erfordern,
k-ann die Reinigung auf beren Verlangen oder in dercn Einlverständnis auch
außerhalb dieser Zeit bovgenonnnen werden.
Der § 5 der Bestiimnungen hinstchtlich der Taxen wurde durch nachstehende
bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 16. November 1909 abgeändert.
§ 6. Diese Borschrift tritt mit dem 1. April 1888 für den ganzen Amts-
bezirk — Stadt Heidelberg nnd Landgemeinden — in Kraft. Mit diesem
Tage sindl die bezirkspolizeilichen Vorschriften voin 29. Februar 1872 und
12. Dezember 1874 aufgehoben.
§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 23
der Kaminsegerordnung vom 29. November 1887 und § 368 Ziss. 8 N.-St.«
G.-B. bestrast.
15 Pfg.
25 „
35 „
45
60 I
0.50 Mk.
0.80
1.20 „
1.50 „
2.00 ..
Bezirkspolizeilichc Vorschrift vom 16. Nov. 1909.
die Kaminfegertaxen betr.
I. Die Taxen für die Verrichtungen der Kaminfegcr werden gemäß § 77
der Gewerbeordnmig, Z 20 der Kämiiisegerordnung vom 29. November 1887 wie
folgt festgesetzt:
1. Für das Neinigen der .Kamine (der steigbaren und dcr engen srnssischens.
M 8 nnd 13 der Kaminfegerordming):
für ein cinstöckiges Kämin
für ein zweistöctiges Kamin
für ein dreistöckiges Kamin
sür ein vierstöckiges Kamin
für ein fiinf- und mehrstöckiges Kamin
2. Für die Untersuchnng nener oder unter Dach ausgebesserter Kamine (Z 18
der Käiniiifegerordnung):
sür ein cinstöckiges Kamin
sür ein zwcistöckiges Kämin
für ein dreistöckiges Kamin
für ein vierstöckiges Kämin
sür ein fünf- und mehrstöckiges Kämin
3. Für die Untersnchung nicht benützter 5lamine (Z 16 Kaminfegerordnnng)
sind die nnter Ziffer 1 festgesetzten w.axen zu entrichten.
4. Für das Ausbrennen der Kämine (8H 13 Ziff. 3, 14 .Kaminfegerordnungü
für ein einstöckiges Kämin . . . 1.50 Mk.
für ein zweistöckiges Kamin . . . 1.75 ..
für cin dreistöckiges Kämin . . . 2.00 „
sür cin vier- und mehrstöckiges Kämin . 3.00 ,.
Wird das zum Ausbrennen erforderliche Material von dem Kaminbesitzer
gestellt, so mindern sich diese Taxen um 20 Pfg.
5. Für die Untersnchung nen errichteter, ausgebesserter, sowie teilwcife er-
neuter Fabrikkamine und für die Mitwirkung an der Untersnchung von Fabrik-
kaminen, deren Reinignng dem Eigentümer überlasfen ist (8 15 Ziff. 6 Abf. 3
Kaminfegerordiiung):
für ein Kamin.2 Mk.
6. Für das Reinigen eines Fabrikkamins von Ruß (§ 15 Ziff. 6 Kaminfeger-
ordnung) bei einer Heizfläche des Dampfkessels
bis zu 10 Qm. . . 2 Mk.
von 10—20 Om. . - 4 „
vvn 20—40 Qm. . - 6 .,
über 40 Qm. . . . 8 „ ^
Wird die Reinigung eines Fabrikkamins auf besonderen Antrag an Sonntagen
oder gesetzlichen Feierlagen, sowie an Werktagen außerhalb der in § 15 Ziff. 7
der Kaminfegerordnung vorgesehcnen Zeit i in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April
von^morgeiis 7 Uhr bis abends 5 Uhr, iu den übrigen Blonaten von 6 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends) vorgenommen, so ist für das Kämin eine Zusatztare von 1 Mk.
zu entrichten.