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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1912 — Heidelberg, 1912

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https://doi.org/10.11588/diglit.2492#0655
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596

fern Beruf oder Weschästigung der beteililgten Hausbewol)ner es erfordern,
k-ann die Reinigung auf beren Verlangen oder in dercn Einlverständnis auch
außerhalb dieser Zeit bovgenonnnen werden.

Der § 5 der Bestiimnungen hinstchtlich der Taxen wurde durch nachstehende
bezirkspolizeiliche Vorschrift vom 16. November 1909 abgeändert.

§ 6. Diese Borschrift tritt mit dem 1. April 1888 für den ganzen Amts-
bezirk — Stadt Heidelberg nnd Landgemeinden — in Kraft. Mit diesem
Tage sindl die bezirkspolizeilichen Vorschriften voin 29. Februar 1872 und
12. Dezember 1874 aufgehoben.

§ 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden gemäß 8 23
der Kaminsegerordnung vom 29. November 1887 und § 368 Ziss. 8 N.-St.«
G.-B. bestrast.

15 Pfg.
25 „

35 „

45

60 I

0.50 Mk.
0.80
1.20 „
1.50 „
2.00 ..

Bezirkspolizeilichc Vorschrift vom 16. Nov. 1909.
die Kaminfegertaxen betr.

I. Die Taxen für die Verrichtungen der Kaminfegcr werden gemäß § 77
der Gewerbeordnmig, Z 20 der Kämiiisegerordnung vom 29. November 1887 wie
folgt festgesetzt:

1. Für das Neinigen der .Kamine (der steigbaren und dcr engen srnssischens.
M 8 nnd 13 der Kaminfegerordming):

für ein cinstöckiges Kämin
für ein zweistöctiges Kamin
für ein dreistöckiges Kamin
sür ein vierstöckiges Kamin
für ein fiinf- und mehrstöckiges Kamin

2. Für die Untersuchnng nener oder unter Dach ausgebesserter Kamine (Z 18
der Käiniiifegerordnung):

sür ein cinstöckiges Kamin
sür ein zwcistöckiges Kämin
für ein dreistöckiges Kamin
für ein vierstöckiges Kämin
sür ein fünf- und mehrstöckiges Kämin

3. Für die Untersnchung nicht benützter 5lamine (Z 16 Kaminfegerordnnng)
sind die nnter Ziffer 1 festgesetzten w.axen zu entrichten.

4. Für das Ausbrennen der Kämine (8H 13 Ziff. 3, 14 .Kaminfegerordnungü

für ein einstöckiges Kämin . . . 1.50 Mk.

für ein zweistöckiges Kamin . . . 1.75 ..

für cin dreistöckiges Kämin . . . 2.00 „

sür cin vier- und mehrstöckiges Kämin . 3.00 ,.

Wird das zum Ausbrennen erforderliche Material von dem Kaminbesitzer
gestellt, so mindern sich diese Taxen um 20 Pfg.

5. Für die Untersnchung nen errichteter, ausgebesserter, sowie teilwcife er-
neuter Fabrikkamine und für die Mitwirkung an der Untersnchung von Fabrik-
kaminen, deren Reinignng dem Eigentümer überlasfen ist (8 15 Ziff. 6 Abf. 3
Kaminfegerordiiung):

für ein Kamin.2 Mk.

6. Für das Reinigen eines Fabrikkamins von Ruß (§ 15 Ziff. 6 Kaminfeger-
ordnung) bei einer Heizfläche des Dampfkessels

bis zu 10 Qm. . . 2 Mk.

von 10—20 Om. . - 4 „

vvn 20—40 Qm. . - 6 .,

über 40 Qm. . . . 8 „ ^

Wird die Reinigung eines Fabrikkamins auf besonderen Antrag an Sonntagen
oder gesetzlichen Feierlagen, sowie an Werktagen außerhalb der in § 15 Ziff. 7
der Kaminfegerordnung vorgesehcnen Zeit i in der Zeit vom 1. Oktober bis 1. April
von^morgeiis 7 Uhr bis abends 5 Uhr, iu den übrigen Blonaten von 6 Uhr morgens
bis 7 Uhr abends) vorgenommen, so ist für das Kämin eine Zusatztare von 1 Mk.
zu entrichten.
 
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