-V. an Geld bis zu 15ll Mark bestraft.
Kie Vadeordnung für die Mdkischr Vadranyalt in Kchlierbach.
OrtSpolizeiltchr Vorscbrift vom 27. Zuli 1898.
§ 1. Die stüdtische Vadcanftalt ist vom. 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur Abenddämmerung zur uncntgeltlichen Bcnützung
.^eöffnet.
8 2. Kindern unter 9 Jahren cft der Eintritt in die Anftalt nur in
'Seglcitung E-rwachsener gestatter. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht währcnd der Schulzeit uud nicht nach 6 Uhr des AbendS besuchen.
^3. A^ußer^lb Ixr Anftalt^darf nienmnd entklcidet ^rumMhen oder
an Geld^biS^zu 150 Mark*^straft. ^ ge aß § 92 P.^St.
Lrichen- und Frirdftof-Srdnung.
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 6. Tezember 1899.
Nicht in Kraft für den Stadtteil HandschuhSheim.
Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Verlag
vorr I. Hörning).
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
Z 1. Dte Uebcrwachung dcs VollzugS der Lcichcn- und Friedhof-Ordnung
8 2. Auf Antrag der Fcicdhof-Konmnsiion tvevden vom Stadtrat an-
gcstellt und vom Bezirköamt vcrpflichtct:
1) Der Leichenordner.
2) Die Leichcnwärlrr und -wärterinnen.
3) Die Leichenträyer.
4) Der Leichenhalleaufseher.
5) Der Friedhofausseher.
6) Der Totengräbcr.
Die Leichenschauer find vom BezirkSamt angestellt und auf die Dienft.
roeisung für Leichenschauer verpflichtct.
Kie Vadeordnung für die Mdkischr Vadranyalt in Kchlierbach.
OrtSpolizeiltchr Vorscbrift vom 27. Zuli 1898.
§ 1. Die stüdtische Vadcanftalt ist vom. 15. Mai bis 15. September von
morgens 7 Uhr an bis zur Abenddämmerung zur uncntgeltlichen Bcnützung
.^eöffnet.
8 2. Kindern unter 9 Jahren cft der Eintritt in die Anftalt nur in
'Seglcitung E-rwachsener gestatter. Schulpflichtige Kinder dürfen die Anstalt
nicht währcnd der Schulzeit uud nicht nach 6 Uhr des AbendS besuchen.
^3. A^ußer^lb Ixr Anftalt^darf nienmnd entklcidet ^rumMhen oder
an Geld^biS^zu 150 Mark*^straft. ^ ge aß § 92 P.^St.
Lrichen- und Frirdftof-Srdnung.
Ortspolizeiliche Vorschrist vom 6. Tezember 1899.
Nicht in Kraft für den Stadtteil HandschuhSheim.
Auszug (s. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriften S. 44, Verlag
vorr I. Hörning).
I. Aufsichtsbehörde, Personal, allgemeine Bestimmungen.
Z 1. Dte Uebcrwachung dcs VollzugS der Lcichcn- und Friedhof-Ordnung
8 2. Auf Antrag der Fcicdhof-Konmnsiion tvevden vom Stadtrat an-
gcstellt und vom Bezirköamt vcrpflichtct:
1) Der Leichenordner.
2) Die Leichcnwärlrr und -wärterinnen.
3) Die Leichenträyer.
4) Der Leichenhalleaufseher.
5) Der Friedhofausseher.
6) Der Totengräbcr.
Die Leichenschauer find vom BezirkSamt angestellt und auf die Dienft.
roeisung für Leichenschauer verpflichtct.