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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1913 — Heidelberg, 1913

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https://doi.org/10.11588/diglit.2493#0669
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«62

^ Tlnfache ls .

Für solg.nde Fahrten zahlt man, ylrichviel ob ,, Fahrt hin i, . .

etne odrr mehrere Pcrsonen fahren, a!S feste Taxe: l,ober ^ ^

Z3. Hirschaasse.MichaelStnrm über HandschuhSheim zurück

34. Ziegelhousen.^

35. Ziegelhausen üLer die Fohre und >Lchlierbach zurück'!

oder umgekehrt.'i

36. Slisl Neuburg.>,

37. Stitt-mühle.is

37 L. IägerhauS.

38. Schwetzmgeli oder Edingen oder SchrieSheim oder>,

Neckargemünd.>>

88s. ^chw^tzi^cn oder Edj^^oder^SchrieS^

40. Aümmclbacher Hof ^'^elhauscn. . . .

Geht die Fahrt über die Neckargemünder Tisen-^

41. Neckaritemach^ ^ ' ch h j '!!

42. Ro^rbach oder Mrchheim .

43. Wieblingen.

44. Wirjschast zum „Siebenmühlental" . .

Bei Hin-und Rückfahrt '/rstündiger Aufenthalt.

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Bei den Fahrten unter Z. 35,39 und 4l a erhöht fich die Taxe um 3 Mk., wenn
die HiN' oder Rücksahrt, und um 4 Mk., wenn beide Fahrten über Schlotz und
Wolfsbrunnen gehen.

Bei Fahrten mit Rückfahrt ist, soweit nichts Bcsondereö bestimmt ist,
eine l»lbe Stunde Aufenthalt an je5em der gcilanrrten ^t eiwgereich

jede angefangene V^crtckstunde 50 Pfg. wcitcr zu entrichten.

Jn der Zeit von 10 Uhr aüends biS 6 Uhr morgenS erhöhen fich die oben-
genannten Taxen vor!behaltlich der Gestimmungcn in § 23 Abs. 3 Drosc^en.

VN. Scdlitten-Taren. Werden von den Droschkenbefitzern auf den Halteplätzev
Scblitten ausgesteUt l§2 derDroschkenorknung),^o dürsen für die tn Ziffer I bis IV
dcs Tarifs verzeichneten Fahrten nur die tarifmatziaen Gebühren verlanat werden.

Für andere Schlittensahrten, rnsbesondere für solchc nach der Zeit, ronnen die
Kutscher von den Fahrgästen erncn Zuschlag in der Höhe der Hälste der taristnäßigen
Gebühr fordern.

VM. AllgememeBestimmung. Alle vorsteheuden Taxvorichristen deSDroschkcn
tarifS gelten nur sür Beftcllungen, die auf den öffentlrchen Holteplätzen oder dei dei
aus der Straße sahrenden Kutschern unmittelbar gemacht werden.

Bestellungen, die in der Wohnung des Autschers erfolgen, unterlregen der sterei
Verernbarung.
 
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