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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0537
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Porto für je 50 Gramm nach den Ländern des Welt-

postoereins und des Vereins-Auslandes . . 5 Pf.

bis znr Gewichtsgrenze von 2 Kilogramm.

V. Warenproben mnfsen frankiert werden. Gewichtsgrenze 350 Gramm.

Porto obne Rücksicht auf Entfernung bis 250 Gramm 10 Pf., über 25n Gramm
20 Pf.

Porto für je 50 Gramm nach den Läirdertr des Weltpostvereins

und des Vereins-Auslandes .... 5 Pf., mindestens 10 Pf.

VI. Geschäftspapiere innerhalb Deutschlands bis 1 Kilogramm, nach den deut-

fchen Schutzgebieten bis 2 Kilogramm zulässig,

Porto bis 250 Gramm 10 Pf. über 500 Gramm bis 1 Kilogr. 30 Pf.

über 250—500 „ 20 „ „ 1—2 Kilogramm . . . 60 „

(Geschäftspapstre sind nach Oestcrreich-Ungarn nicht zulässtg.)

Porto für je 50 Gramm nach den Ländern des Welt-

postvereins und des Vereins-Auslandes . 5 Pf., mindestens 20 Pf.

VII. Für Einschreibsendungen (Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waren-
proben und Pakete ohne angegebenen Wert) ist außer dem betr. Porto eine
Einschreibegebühr von 20 Pfg. ohne Rückstcht anf Eiitfernung und Gewicht
zu entrichten.

Für Beschaffnng eines Rückscheines weitere 20 Pf.

8. Postanweisungen sind nach Deutschland, Oesterreich-Ungarn, Luxemburg nnd
den meisten übrigen Ländern bis zu 800 Mark zulässig. Die vorauszu-
bezahlende Gebühr beträgt:
a. nach Deutschland:

bis 5 Mark .
über 5 bis 100 Mark .
„ 100 bis 200 Mark

10 Pf.
20 „
30 ..

über 200 bis 400 Mark.
„ 400 „ 600 „ .
„ 600 „ 800 „ .

b. nach Oesterreich-Ungarn, Dänemark und deutsche Postanstalten im Ausland
10 Pf. für je 20 Mk., mindestens 20 Pf.
e. nach den meisten übrigen Ländern 20 Pf. für je 40 Mk.

Formulare sind bei allen Postanstalten käuflich (ungestempelte je
10 Stück für 5 Pf.). Zu Postanweisungen nach dem Auslande kommt
ein besonderes Formular, welches mit lateinischen Bnchstaben und in dcr
Regel in der Währung des Bestimmungslandes auszufüllen ist, in An-
wendung.

0. Postauftragsbriefe müssen frankrert werden. Für einenPostauftrag kommcn
folgende Gebühren in Ansatz:

1) Porto für den Postauftragsbrief mit.30 Pf.

2) a. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarifmäßrge

Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung des ein-
gezogenen Geldbetrages;

b. bei Postaufträgen zur Akzepteinholung Porto für die

Rücksendung des angenommenen Wcchsels mit . . 30 Pf.

DasPorto unter 1. istvom Auftraggeber voraus znbezahlen. DiePostanweisuiigs-
aebühr (2 a) wird von dem eingezogenen Geldbetrage in Abzug gebracht. Der Porto-
betrag nnter 2 b wird dem Austraggeber beiUebersendung des angenommenen Wechsels
angerechnet.

Jst die Zahlung des Geldbetrages oder die Annahme des Wechsels verweigert
worden, so wird die Rücksendung des Auflrags und die Weitersendung desselden an
einen anderen Empfängcr oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugtc
Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt. Die Aufnahme des Wechielprotestes kann
bei Postaufträgen bis 800 Mk. auf Verlangen der Absender durch Poftbeamte ersolgen.
Jn diesem Falle ist ein besonderes Postauftragsformular zu verwenden.

Die Gebühr für die Aufnahme des Postproiestes richtet sich nach den Landes-
gesetzen und beträgt für das Großherzogtum Baden bei Wechieln bis 500 Mk. 1 Mark,
bei Wechseln über 500 Mk. 1 Mk. 50 Pf. Außerdem für die Rücksenduug oeS prc-
teftierten Wechsels nebst Protesturkunde 30 Pf. (im Orts- u. Nachbarortsverkehr25Ps.l
 
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