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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1914 — Heidelberg, 1914

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https://doi.org/10.11588/diglit.2494#0729
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664

Diese Bcstimmung gilt sowohl sür fremde wie sür eigene Kinder.

Bezüglich der Beschäftigung der volksschulpflichtigen Knaben über 12 Jahre
ist vorgeschrieben:

Die Beschäftigung ist, sosern der Knabe kein eigenes Kind des Wirts ist,
nur gestattet, wenn der Wirt vorher bei dem Bezirksamte sich eine Arbeits-
karte sür das Kind hat ausstellen lassen. Die Beschästigung selbst dars nicht
in der Zeit zwischen 8 Uhr abends und 8 Uhr morgens und nicht vor dem Vor-
mittagsunterrichte stattfinden. Sie darf nicht länger als drei Stunden und während
der von der zuständigen Behörde bestimmren Schulferien nicht länger als vier
Stunden täglich dauern. Um Mittag ist den Kindern eine mindestens zweistündige
Pause zu gewähren. Am Nachmittage darf die Beschäftigung erft eine Stunhe
nach beendetem Unterrichte beginnen.

Unter die vorstehsnden Bestimmungen fällt insbesondere auch die Beschästigung
der Kegelbuben.

Zuwiderhandlungen gegen die angeführten Vorschriften werden mit Geldstrase
bis zu Zweitausend Mark bestraft.

Jm Falle gewohnheitsmäßiger Zuwiderhandlung kann auf Gefängnis bis
zu sechs Monaten erkannt werden.

O. Rechtsverhältnisse der Dienftboterr.

Gesetz vom 3. Februar 1868 in der durch die Gesetze vom 3. März 1879 und
20. August 1898 bewirkten Fassung nebst Vollzugsverordnung.

Jst in Sonderausgabe vorhanden (mit Erläuterungen und Sachregister
von Gr. Polizeikommissär Mitsch in Heidelberg).

v. Gewerbegericht Heidelberg.

Ziffer 1.

Als Arbeiter im Sinne dieses Ortsstatuts gelten diejenigen Gesellen,
Gehilfen, Fabrikarbeiter und Lehrlinge, auf welche der siebente Titel der
Gewerbeordnung Anwendung sindet.

Jngleichen gelten als Arbeiter, Betriebsbeamte, Werkmeister und mit
höheren technischen Dienstleistungen betraute Angestellte, deren Jahres-
Arbeitsverdienst cm Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht übersteigt.

Ziffer 2.

Sachliche Zuständigkeit.

Das Gewerbegericht ist ohne Rücksicht aus den Wert des
Streitgegenstandes zuständig sür Streitigkeiten:

1. über den Antritt, die Fortsetzung oder die Auslösung des ArbcitZ-
verhältnisses, sowie über die Aushändigung oder den Jnhalt des
Arbeitsbuchs, Zeugnisses, Lohnbuchs, Arbeitszettels oder Lohn-
zahlungsbuchs,

2. über die Leistungen aus dem Arbeitsverhältnisse,

3. über die Rückgabe von Zeugnissen, Büchern, Legitimationspapieren,
Urkunden, Gerätschasten, Kleidungsstücken, Kautionen und derglsi-
chen, welche aus Anlaß des Arbeitsverhältnisses übergeben worden
sind,

4. über Ansprüche aus Schadensersatz oder aus Zahlung einer Vertrags-
strase wegen Nichterfüllung oder nicht gehöriger Ersüllung der Ver-
pslichtungen, welche die unter Zifser 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände
Letressen, sowie wegen gesetzwidriger oder unrichtiger Eintragungen
in Arbeitsbücher, Zeugnisse, Lohnbücher, Arbeitszettel, Lohnzah-
lungsbücher, Krankenkassenbücher oder Quittungskarten der Jnva-
lidenversicherung,

5. über die Berechnung und Anrechnung der von den Arbeitern und
Hausgewerbetreibenden zu leiftenden Krankenversicherungsbeiträge
und Eintrittsgelder (§ 2 Abs. 1 Zisser 4, 8Z 53a, 64 Abs. 2 Ziss 2,

66, 72, 73 des Krankenversicherungsgeffetzes),

6. über die Ansprüche, welche aus Grund der Üebernahme einer gemein-
 
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