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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0668
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608

Abdg,
23. III

Für die Erteilung der Radfahrkarte wird eine Taxe von 1 Mk. ohne Sportel
erhoben.

Radfahrer, welche ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Deutschen
Reichs haben, haben einen anderweiten genügenden Ausweis über ihre Perfon
bei sich zu führen und auf Derlaugen dem zuständigen Veamten vorzuzeigen.

b) Besondere Pflichten des Radfahrers.

ß 4. Zeder Radfahrer ist zur gehörigen Lorsicht bei der Leitung scines
Fahrrads verpflichtet.

Auf den Haltruf oder das Haltezeichen eines als solchen kenntlichen Polizei-
beamten hat jeder Radfahrer fofort anzubalten. Zur Kenntlichmachung eines
Polizeibeamten ist auch das Tragen eiuer Dienstmütze ausreichend.

§ 5. Die Fahrgeschwindigkeit i't jederzeit so eiuzurichten, daß Unfälle und
Verkehrsstörungen vermieden werden.

Jnnerhalb geschlossener Ortsteile darf nur mit mäßiger Geschwindigkeil ge-
fahren werden.

Auf unübersichtlichen Wegcn, nach Eintritt der Dunkelheit oder bei starkem
Nebel, beim Einbiegen aus einer Straße in die andere, bei Straßenkreuzungen,
bei scharfen Straßenkrümmungen, bei der Ausfahrt aus Grundstücken, die an
öffentlichen Wegen liegen, und bei der Einfahrt in solche Gruudstücke, ferner beim
Passieren enger Brücken und Tore sowie schmaler oder aüschüssiger Wege sowie
da, wo die Wirksamkeit der Hemmvorrichtung durch die Schlüpfrigkeit des Weges
in Frage gestellt ist, endlich überall da, wo ein lebhafter Verkehr stattfindet, muß
langsam und so vorsichtig gefahren werden, daß das Fahrrad nötigenfalls auf der
Stelle zum Halten gebracht werden kann. Jn allen diesen Fällen 'sowie bei jedem
Bergabfahren ist es verboten, beide Hände gleichzeitig von der Lenkstange oder die
Füße von den Pcdalen zu nehmen.

Z 6. Der Radfahrer hat entgegenkommende, zu überholende, in der Fahrt-
richtung stehende oder die Fahrtrichtung kreuzende Menschen, iilsbesondere die
Führer von Fuhrwerken, Reiter, Viehtreiber uslv. durch deutlich hörbares Glocken-
zeichen rechtzeitg auf das Nahen des Fahrrads aufmerksam zu machen.

Auch an unüberstchtlichen Stellen (§ 5 Absatz 3) ist das Glockenzeichen zu geben.

Das Abgeben des Glockenzeichens ist fofort einzustellen, wenn Tiere dadurch
unruhig oder scheu werden.

v. Zwsckloses oder belästigendes Klingeln ist zu unterlassen. Der Gebrauch von
b Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlittenglocken u. dergl.)
fowie von sogenannten Radlanfglocken, sofern ste dergestalt in Verbindung mit
der Hemmvorrichtung stchen, daß sie ertönen, wenn und solange diese in An-
wendung gebracht wird, ist untersagt.

Merkt der Radfahrer, daß ein Tier vor dem Fahrrade scheut, oder daß sonst
durch das Vorbeifahren mit dem Fahrrade Menschen oder Tiere in Gefahr gebracht
werden, so hat er langsam zu fahren nnd erforderlichenfalls sofort abzusteigen.

Z 7. Das Einbiegen in eine andere Straße hat nach rechts in kurzer
Wendung, nach links in weitem Bogen zu geschehen.

tz 8. Der Radfahrer hat bei der Fahrt die rechte Seite der Fahrbahn ein-
zuhalten und entgegenkommenden Fuhrwerken, Kraftfahrzeugen, Reitern, Radfahrern.
Fußgängern, Viehtransporten oder dergl. rechtzeitig und genügend nach rechts aus-
zuweichen oder, falls dies die Umftände oder die Oertlichkert nicht gestatten, >o
lange abzusteigen, bis die Vahn frei ist.

Auf Fahrwegen haben entgegenkommende Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
dem Radfahrer foviel Platz frei zu lassen, daß er auf der Fahrstraße ohne Gefahr
rechts ausweichen kann.

8 9. DasVorbeifahren an eingeholtenFuhrwerken,Kraftfahrzeugen,Reiteru,Rad-

fahrern,Fußgängern.Vichtransporten oder dergl. hat auf der linkenSeite zuerfolgcn.

Auf Fahrwegen haben die zu überholenden Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw.
auf das gegebene Glockenzeichen so viel Platz frei zu lassen, daß der Radfahrer
auf der Fahrstraße ohne Gefahr vorbeisahren kann , ,

An unübersichtlichen Stellen (8 5 Absatz 3) sowie überall, wo die Fahrbahn
durch Fuhrwerke, Kraftfahrzeuge usw. verengt ist, ist das Ueberholen verboten.

ß 10. Das Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Tieren und ähnlmP
Bewegungen, welche geeignet sind, Menschen oder Eigentum zu gefährden, den
Verkehr zu stören oder Tiere scheu zu machen, sind verboten.
 
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