Universitätsbibliothek HeidelbergUniversitätsbibliothek Heidelberg
Metadaten

Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

DOI Seite / Zitierlink: 
https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0669
Überblick
loading ...
Faksimile
0.5
1 cm
facsimile
Vollansicht
OCR-Volltext
609

I). Die Benützung öffentlicher Wege und Plätze.

tz 11. Das Radfahren istz außer auf den für dcn Radfahrverkehr eingerichteten
besonderen Wegen (Radfahrwegen), nur auf den für Fuhrwerke bestimmt'en Wegen
mid Plätzen gestattet. Außerhalb der geschlossenen Ortschaften darf das Fahren
mit Zweirädern auch auf den neben den Fahrweaen hinführenden, nicht erhöhten
Banketten stattfinden.

Durch ortspolizeiliche Vorschrift kann der Radfahrverkehr auch auf Wegen
und auf Plätzen, die für Fuhrwerke nicht bestimmt find, zugelafsen werden.

Reiten, Fahren, Schieben von Handwagen und Handkarren oder Viehtreiben
auf den Radfahrwegen (Absatz 1 Satz 1) ist nicht gestattet.

ß 12. Bei der Benützung der Bankette (Z11 Absatz l Satz 2) darf der Verkehr der
Fußgünger nicht gestört werden. Das Bankett hat der Radfahrer bei Annäherung an
Fußgänger rechtzeitig zu verlassen; sofern dies abernichtmöglichissthater abzusteigen.

ß 13. Durch orts- oder bezirkspolizeiliche Vorschriften öder durch Anordnung der
Orts- oder Bezirkspolizeibehörde im einzelnen Fall kann auf besümmten Wegen,
Plätzen und Brücken oder Teilen derselben sowie auf den nicht erhöhten Banketten
neben den Fahrwegen (ZII Absatz 1 Satz2) das Fahren mit Fahrrädern oder mit be-
stimmten Arten von Fahrrädern verboten oder beschränkt sowie auf den Radfahr-
wegen (H 11 Absatz 1 Satz 1) der Fußgängerverkehr verboten werden.

Allgemeins Vorfchriften dieser Art sind voröehaltlich anderweiter Anordnung
in der betreffenden orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschrift auch an den betreffenden
Straßenstrecken durch öffentlichen Anschlag zur Kenntnis zu bringen.

Die bereits bestehenden Verbote bleiben in Kraft.

ß 14. Das Wettfahren und die Veranstaltung von Wettfahrten auf öffentlichen
Wegen u. Plätzen sind verboten. Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der zustün-
digen Polizeibehorde, welche im einzelnen Falle die besonderen Bedingungeu festsetzt.

L. Straffbestimmunjgen.

Z 15. Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen und gegen
die darin vorbehaltenen orts- oder bezirkspolizeilichen Vorschriften oder besonderen
polizeilichen Anordnungen (Z 13) werden in Gemäßheit des Z 366 Nr. 10 des
R.St.G.B. mit Geldstrase bis zu 60 Mark oder mir Haft bis zu 14 Tagen oder
gemäß Z108 Ziff. 5 des P.St.G.B. mit Geld bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft.

bü Ausnahmen.

Z 16. Die Vorsckriften des Z8 finden auf Militärpersonen in Uniform, Reichs-,
Staats- und Gemeindebeamte, die Amtskleidung oder ein Amtszeichen tragen, keine
Anwendung, sofern diese Personen das Fahrrad zu dicnstlichen Zwecken benutzen.

Ob und inwieweit Ausnahmen von den in Gemäßheit des Z 13 ergangenen
Vorschriften für den dienstlichen Radfahrverkehr der Beamten der Post-und Tele-
graphenverwaltung und anderer öffentlicher Verwaltungen zuzulaffen sind, bestimmt
das Großh. Ministerium des Jnnern.

0. Uebergangs- und Schlußüestimmungen.

8 17. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1908 in Kraft.

Mit diesem Zeitpuukt treten unbeschadet der Bestimmung in tz 13 Abs. 3 die bisher-
igen Vorschriften über deu Radfahrverkehr auf öffsntl. Wegen u. Plätzen außsr Kraft.

Die seither ausgestellten Radfahrkarten gelten noch bis zum 1. Januar 1910.
Bis zu diesem Zeitpunkt können sie beimBezirksamte des gewöhnlichenAufeuthalrs-
orles gegen eine nach den neuen Vorschrifteu auSgestellte Radfahrkarte kostenlos
umgetauscht werden.

Der Verkehr mik KrÄfLfahr;eugen.

(S. Mitsch, Orts- und Bezirkspolizeiliche Vorschriflen, Anhang S. 289.)

39
 
Annotationen