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Adreßbuch der Stadt Heidelberg: Adreßbuch der Stadt Heidelberg nebst den Stadtteilen Neuenheim, Schlierbach und Handschuhsheim sowie dem angrenzenden Teile der Gemeinde Rohrbach für das Jahr 1915 — Heidelberg, 1915

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https://doi.org/10.11588/diglit.2495#0727
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6L7

Die Hausgewerbetreibenden (Z 1 Abs. 6 dieses Statuts) sind, sofern
sie selbst mindestens einen Arbeiter regelmäßig das Jahr hindurch beschäf-
tigen, als Arbeitgeüer, andernsalls als Arbeiter wahlberechtigt und wählbar.

D. KaufmannsgerichL Heidelberg.

Auszug aus dem Reichsgesetz vom 6. Juli 1904.

H 4. Auf Handlungsgehilfen, deren Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder
Gehalt den Betrag von fünftausend Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken
beschäftigten Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine
Anwendung.

Z 5. Die Kaufmannsgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streir-
gegenstandes zuständig für Streitigkeiten der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Art, wenn
die Streitigkeiten betreffen:

1. den Antritt, die Fortsetzung oder die Nuflösung des Dienst- oder Lehr-
verhältuisses sowie die Aushändigung oder den Jnhalt des Zeugnisses;

2. dre Leistungen aus dem Dienst- oder Lehrverhältnisse;

3. die Rückgabe von Sicherheiten, Zeugnissen, Legitimationspapieren oder
anderen Gegenständen, welche aus Anlaß des Dienst- oder Lehrverhältnisses
übergeben worden stnd;

4. dis Ansprüche auf Schadenersatz oder Zahluug einer Vertragsnrase wegen
Nichterfüllung oder nicht gehöriger Erfüllung der Verpflichtungen, welche
die unter Nr. 1 bis 3 bezeichneten Gegenstände betresten, sowie wegen
gesetzwibriger oder unrichtiger Eintragungen in Zeugnisse, Krankenkassen-
bücher over Quiltungskarten der Jnvalidenversicherung;

5. die Berechnung und Anrechnung der von den Handlungsgehilfen oder
Handlungslehrlingen zu leistenden Krankenversicherungsbeiträge und Csin-
trittsgelder (W Ö3a, 65 des Keankenversichcrunasgesetzes);

6. die Ansprüche aus einer Vereinbarung. durch welche der Handlungsgchilfe
oder Handlungslehrling für dis Zeit nach Beendigung bes Dienst- oder
Lehrverhältnisses in seiner gewerblichen Tätigkeit beschränkt wird.

ß 6. Durch die Znständigkeit eines Kaufmannsgerichts wird die Znsiändig-
keit der ordentlichen Gerichte ausgeschlosscn.

Vereinbarnngen, durch wslche der Entscheidnng des Kaufmannsgerichts künftige
Streitigkeitsn, welche zu seiner Zuständigkeit gehören, entzogen werden, sind nicbrig.

ß 16 Abs. 1. Auf das Verfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vor-
schriften der Zß 26 bis 61 des Gewerbegsrichtsgesetzes mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, daß die Berufung gegen die Urreile der Kaufmannsgerichre nur zu-
lässig ist, wenn der Wert des Streitgegenftandes den Betrag von dreihundert
Mark übersteigt.

Z 17. Das Kaufmannsgericht kann bei Srreitigkeircn zwischen Kausleuren
und Handlungsgehilfen oder Handlungslehrlingen über die Bedingungen der Fort-
setzungen oder Wiederausnahms des Dienn- oder Lehrverhültnisses als Einigungs-
amt angerufen wsrden. Auf die Zusammensetzung und das Verfahren des Einigungs-
amts sinden die Bestimmungen der W 63 bis 73 des Gerverbegerichtsgesetzes ent-
sprechende Anwendung.

§ 18. Das Kaufmannsgericht ist verpflichtet. auf Ansuchen von Staarsbehörden
oder des Vorstandes des Kommunalverbandes, sür welchen es errichrer ist, Gm-
achteu über Fragen abzugeben, welche das kaufmännische Dienst- oder Lehrver-
hältnis betreffen.

Das Kausmannsgericht ist berechtigt, in den bezeichneten Fragen Anrräge an
Behörden, au Vertre'tungen von Kommunalvsrbänden und an die gesetzgebenden
Körperschasten der Bundessiaaten oder des Reichs zu richten.

Zur Vorbereitung oder Abgabe vou Gutachtsn sowie zur Vorbereitung von
Anträgen können Ausschüffe aus der Mitte des Kanfmanusgerichts gebildet werden.

Diese Ausschüsse müssen, sosern es sich nm Fragen handeli, welche die Jnrereffen
beider Tetle berühren, zu gleichen Teilen aus Kausieuten (Z 14) und Handlnngs-
gehilfen zusammengesetzt sein.

Das Nähere besiimmt das Statnt.
 
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