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Lfiezur Universität gehörigen Anstalten, nämlich das Mo-
dellen—Cabinei, das physikalische Gab in et, das chemische
Laboratorium,- der mediciitisch—botanische Garten, die
im Grojsherzoglichen SchloJ'sg arten angelegten land— und
iorslwirthschaftlichen Plantagen, das zoologische Cabinei,
das anatomische Theater und die Kliniken für Medicin,
Chirurgie und Geburtshülfe, werden nicht nur bei den Vor-
lesungen benutzt, sondern können auch, auf Anmelden bei den
Vorstehern derselben, von Reisenden ausser den P" orlesungen
gesehen werden.
Die Universitätsbibliothek wird Mittwochs und Sams-
tags von 2 — 4 Uhr, an den übrigen JVochentagen Von
10-—12 -Uhr geöffnet. Ueber die bei dem Verleihen statt
findenden Bedingungen geben die gedruckten und auszugs-
weise im IX. Titel der allgemeinen akademischen Gesetze
enthaltenen Bibliothekgesetze Auskunft.
Ueber den sittlichen Zustand der Studirejiden wird das
nach der Verordnung vom 9. Nov. 1833 constituirte Epho-
rat, in dessen Geschäftskreis die Aufsicht über die Sitt-
lichkeit und den Fleiss der Akademiker gehört, sich mit den
Eltern und Vormündern in Correspondenz setzen.
Ueber W ohmin g und Kost ertheill der Commissär, Uni—
versitäts-Secretär M u t h, Nachricht, und übernimmt
die dahin gehörigen Coinmissioneii.
MAKKBEI m,
BUCHDRUCKEREI DES KATHOLISCHEN BÜRGERHOSPITALS.
Lfiezur Universität gehörigen Anstalten, nämlich das Mo-
dellen—Cabinei, das physikalische Gab in et, das chemische
Laboratorium,- der mediciitisch—botanische Garten, die
im Grojsherzoglichen SchloJ'sg arten angelegten land— und
iorslwirthschaftlichen Plantagen, das zoologische Cabinei,
das anatomische Theater und die Kliniken für Medicin,
Chirurgie und Geburtshülfe, werden nicht nur bei den Vor-
lesungen benutzt, sondern können auch, auf Anmelden bei den
Vorstehern derselben, von Reisenden ausser den P" orlesungen
gesehen werden.
Die Universitätsbibliothek wird Mittwochs und Sams-
tags von 2 — 4 Uhr, an den übrigen JVochentagen Von
10-—12 -Uhr geöffnet. Ueber die bei dem Verleihen statt
findenden Bedingungen geben die gedruckten und auszugs-
weise im IX. Titel der allgemeinen akademischen Gesetze
enthaltenen Bibliothekgesetze Auskunft.
Ueber den sittlichen Zustand der Studirejiden wird das
nach der Verordnung vom 9. Nov. 1833 constituirte Epho-
rat, in dessen Geschäftskreis die Aufsicht über die Sitt-
lichkeit und den Fleiss der Akademiker gehört, sich mit den
Eltern und Vormündern in Correspondenz setzen.
Ueber W ohmin g und Kost ertheill der Commissär, Uni—
versitäts-Secretär M u t h, Nachricht, und übernimmt
die dahin gehörigen Coinmissioneii.
MAKKBEI m,
BUCHDRUCKEREI DES KATHOLISCHEN BÜRGERHOSPITALS.