Versteigerungs-Bedingungen.
1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftrag-
gebers und des Versteigerers für deren Beschaffenheit oder
Vollständigkeit gegen sofortige Barzahlung versteigert.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem
Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Die
Erteilung des Zuschlages kann der Versteigerer als Ver-
treter des Auftraggebers sich vorbehalten oder verweigern.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben
und nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot nicht gemacht
wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag oder der
Gegenstand wird nochmals ausgeboten. .
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Er-
teilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr an der
versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über.
5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich
15o/o Aufgeld sofort nach erfolgtem Zuschlag an den
Versteigerer zu zahlen.
6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder
die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so
findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht
statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem
Zuschlage verlustig, und der Gegenstand wird auf seine
Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet
der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen
Mehrerlös keinen Anspruch, wird auch zu einem weiteren
Gebot nicht zugelassen.
7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen
kann der Versteigerer in eigenem Namen einziehen und
einklagen, der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers
gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer.
8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbs-
mäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich dazu
erbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und zur Ver-
steigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ver-
steigerers gestattet.
9. Bis zu RM. 100,— wird um mindestens RM. 1,—, über
RM. 100,— um mindestens RM. 5—, über RM. 1000 —
um mindestens RM. 50,— gesteigert.
10. Durch Ausstellung der Gegenstände vor der Auktion ist
Gelegenheit geboten, sich von der Eigenschaft und dem
Zustand der einzelnen Gegenstände zu überzeugen. Die
Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem
sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Nach
erfolgtem Zuschlag werden irgendwelche Beanstandungen
oder Mängelrügen nicht berücksichtigt.
Die Angabe der Künstlernamen und die Zuschreibungen
im Katalog erfolgten nach sachverständiger Feststellung,
doch werden Bestimmungen und Beschreibungen der
Sachen, auch bezüglich der Maße und Gewichte, nicht ge-
währleistet. Wesentliche Beschädigung und Mängel sind in
vielen Fällen angegeben, doch verbürgt deren Nichtangabe
keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung.
Bei der Besichtigung wird bestmögliche Vorsicht emp-
fohlen, da jeder Besucher einen von ihm angerichteten
Schaden zu ersetzen hat.
11. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern
zu vereinigen oder zu trennen, sowie einzelne Sachen zu-
rückzustellen, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt.
12. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung; er kann
sich niemals darauf berufen, im Auftrage eines Dritten
gehandelt zu haben. Die Aufbewahrung verkaufter Num-
mern geschieht ohne Garantie. Die Käufer sind verpflichtet,
für Abholung der gekauften Gegenstände innerhalb von
drei Tagen nach Beendigung der Auktion zu sorgen,
anderenfalls werden die Gegenstände auf Kosten und
Gefahr der Käufer einem Spediteur zur sachgemäßen
Aufbewahrung übergeben. Jeder Transport der erstandenen
Objekte erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr der
Käufer. Die unterzeichnete Firma übernimmt keinerlei
Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Auktionshaus
Dr. Walther Achenbach.
1. Die Sachen werden ohne Gewährleistung des Auftrag-
gebers und des Versteigerers für deren Beschaffenheit oder
Vollständigkeit gegen sofortige Barzahlung versteigert.
2. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem
Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Die
Erteilung des Zuschlages kann der Versteigerer als Ver-
treter des Auftraggebers sich vorbehalten oder verweigern.
3. Wenn mehrere Personen zugleich dasselbe Gebot abgeben
und nach dreimaligem Aufruf ein Mehrgebot nicht gemacht
wird, so entscheidet das Los über den Zuschlag oder der
Gegenstand wird nochmals ausgeboten. .
4. Der Zuschlag verpflichtet zur Abnahme. Mit der Er-
teilung des Zuschlags gehen Besitz und Gefahr an der
versteigerten Sache unmittelbar auf den Ersteher über.
5. Die Kaufgelder hat der Ersteher der Sache zuzüglich
15o/o Aufgeld sofort nach erfolgtem Zuschlag an den
Versteigerer zu zahlen.
6. Wird die Zahlung nicht sofort an letzteren geleistet oder
die Abnahme der zugeschlagenen Sache verweigert, so
findet die Übergabe des Gegenstandes an den Käufer nicht
statt; der Käufer geht vielmehr seiner Rechte aus dem
Zuschlage verlustig, und der Gegenstand wird auf seine
Kosten noch einmal versteigert. In diesem Falle haftet
der Käufer für den Ausfall, dagegen hat er auf einen
Mehrerlös keinen Anspruch, wird auch zu einem weiteren
Gebot nicht zugelassen.
7. Kaufgelder, Kaufgelderrückstände sowie Nebenleistungen
kann der Versteigerer in eigenem Namen einziehen und
einklagen, der Sitz des Gewerbebetriebes des Versteigerers
gilt als Erfüllungsort für alle Verpflichtungen der Käufer.
8. Kommissionären und sonstigen Personen, die gewerbs-
mäßig das Bieten für andere übernehmen oder sich dazu
erbieten, ist der Zutritt zur Besichtigung und zur Ver-
steigerung nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Ver-
steigerers gestattet.
9. Bis zu RM. 100,— wird um mindestens RM. 1,—, über
RM. 100,— um mindestens RM. 5—, über RM. 1000 —
um mindestens RM. 50,— gesteigert.
10. Durch Ausstellung der Gegenstände vor der Auktion ist
Gelegenheit geboten, sich von der Eigenschaft und dem
Zustand der einzelnen Gegenstände zu überzeugen. Die
Gegenstände werden in dem Zustand versteigert, in dem
sie sich im Augenblick des Zuschlages befinden. Nach
erfolgtem Zuschlag werden irgendwelche Beanstandungen
oder Mängelrügen nicht berücksichtigt.
Die Angabe der Künstlernamen und die Zuschreibungen
im Katalog erfolgten nach sachverständiger Feststellung,
doch werden Bestimmungen und Beschreibungen der
Sachen, auch bezüglich der Maße und Gewichte, nicht ge-
währleistet. Wesentliche Beschädigung und Mängel sind in
vielen Fällen angegeben, doch verbürgt deren Nichtangabe
keinesfalls das Nichtvorhandensein einer Beschädigung.
Bei der Besichtigung wird bestmögliche Vorsicht emp-
fohlen, da jeder Besucher einen von ihm angerichteten
Schaden zu ersetzen hat.
11. Der Versteigerer behält sich das Recht vor, Nummern
zu vereinigen oder zu trennen, sowie einzelne Sachen zu-
rückzustellen, wenn ein besonderer Grund dafür vorliegt.
12. Jeder Steigerer kauft für seine eigene Rechnung; er kann
sich niemals darauf berufen, im Auftrage eines Dritten
gehandelt zu haben. Die Aufbewahrung verkaufter Num-
mern geschieht ohne Garantie. Die Käufer sind verpflichtet,
für Abholung der gekauften Gegenstände innerhalb von
drei Tagen nach Beendigung der Auktion zu sorgen,
anderenfalls werden die Gegenstände auf Kosten und
Gefahr der Käufer einem Spediteur zur sachgemäßen
Aufbewahrung übergeben. Jeder Transport der erstandenen
Objekte erfolgt ausschließlich auf Kosten und Gefahr der
Käufer. Die unterzeichnete Firma übernimmt keinerlei
Haftung für Verluste oder Beschädigungen.
Auktionshaus
Dr. Walther Achenbach.