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Akademie der Künste
Chronik der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — 1910 [1. Oktober 1908 - 1. Oktober 1910]

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§ 2.
Die Verwaltung der Stiftung erfolgt namens der Akademie der Künste Verwaltung,
durch ihren Senat nach Mafsgabe des Statuts der Akademie und der gegen-
wärtigen Bestimmungen.
§ 3-
Die Stiftung hat den Zweck: Stiftungs-
A. jüngeren talentvollen, aber unbemittelten, deutschen Malern und zweck.
Bildhauern christlicher Religion, die den Bedingungen unter § 7
Abs. 2 entsprechen, durch ein Stipendium die Mittel zu weiteren
Studien zu gewähren;
B. anerkannt tüchtige, bereits selbständig arbeitende, aber unbe-
mittelte deutsche Maler, Graphiker und Bildhauer christlicher
Religion, die sich in Notlage befinden, zu unterstützen. Künst-
lerinnen, ebenso solche Künstler, die ausschliefslich das Kunst-
gewerbe betreiben, sind von den Vergünstigungen der Stiftung
ausgeschlossen.
§ 4-
Zur Erreichung des Zweckes der Stiftung sind die Zinsen zu ver- Zinsen-
wenden. Verwendung.
Vor allem ist Sorge zu tragen, dafs in jedem zweiten Jahre der Stipen-
dienbetrag (s. § 5) voll zur Verfügung steht neben den aus der Verwaltung,
Ausschreibung des Preises usw. entstehenden Kosten.
Aus den nach Berücksichtigung des Stipendiums und der Kosten ver-
bleibenden Zinseneinnahmen sollen die nach § 3 B beabsichtigten Unter-
stützungen nach Bedarf und Möglichkeit gegeben werden.
Remunerationen an Beamte sind aus den Mitteln der Stiftung nicht zu
gewähren.
II. Besondere Bestimmungen,
betreffend

A. Das Stipendium.
§ 5-
Das Stipendium beträgt 1500 M. Höhe des
§ g Stipendiums.
Es ist unter der Bezeichnung »Schmidt-Michelsen-Preis« alle zwei Jahre Aus-
mit dem Datum des 1. Februar bei den unter § 7 Abs. 2 bezeichneten Schreibung.
Bildungsanstalten und in deutschen Kunstzeitschriften auszuschreiben.
§ 7-
Die Einreichung der Bewerbungen um das Stipendium geschieht bei Bewerbung,
dem Senate der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin, Sektion für die
bildenden Künste, bis spätestens den 15. Oktober des Ausschreibungsjahres.
Zur Bewerbung sind solche Maler und Bildhauer berechtigt, welche
die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen,
in den Königreichen Preufsen oder Sachsen geboren oder daselbst
wohnhaft sind,
der christlichen Religion angehören,
zur Zeit der Ausschreibung des Stipendiums das 32. Lebensjahr nicht
überschritten haben,

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