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nicht überschritten und in den letzten fünf Jahren sich mindestens zweimal
an gröfseren öffentlichen Kunstausstellungen in Deutschland beteiligt haben,
aber Schwierigkeiten hinsichtlich des Verkaufes ihrer Werke begegnen. Sie
müssen in Grofs-Berlin wohnen.
Die Mitglieder der Genossenschaft der Königlichen Akademie der Künste
zu Berlin, Sektion für die bildenden Künste, haben das Recht, begründete,
schriftliche Vorschläge für die Verleihung von Unterstützungen an bestimmte
Künstler beim Senate einzureichen. Der Senat verleiht die Unterstützungen
unter Berücksichtigung dieser Vorschläge innerhalb des Monats Februar.
§ 12.
Die Unterstützungen werden nach dem Bedürfnis und nach der Höhe Höhe der
der jeweilig zu diesem Zwecke bereitliegenden Beträge bemessen, sollen aber Unter-
für jede einzelne Person nicht unter 300 M betragen. Stützungen.
III. Mögliche Änderungen und Ausnahmefälle.
§ 13-
Wenn die Einkünfte der Stiftung durch Zinsherabsetzung oder andereVerminderung
Ereignisse vermindert werden sollten, so wird nur das Stipendium in der von Zinsen-
vorgeschriebenen Weise vergeben, während die Ausgaben für Unterstützungen einnahme.
vorübergehend fortfallen.
Die verbleibenden Einnahmen sind sodann nach Abzug der Ver-
waltungskosten so lange dem Kapitalvermögen zuzuführen, bis die Zinsen-
einnahmen die gegenwärtige Höhe wieder erreicht haben.
§ 14-
Nicht verliehene Stipendien oder entzogene Stipendienraten sind in dem-
selben oder in dem folgenden Jahre zu Unterstützungen im Sinne der Be-
stimmungen zu § 3 zu verwenden.
§ 15-
Für den Fall, dafs in der gegenwärtigen Verfassung der Akademie
der Künste Änderungen eintreten sollten, dafs insbesondere der Senat der
Akademie in Fortfall käme, soll die Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit
selbständig werden.
Das für Kunstangelegenheiten zuständige Ministerium ernennt dann ein
Kuratorium, das aus mindestens zwei bildenden Künstlern, von denen einer
Maler, einer Bildhauer ist, und einem vortragenden Rate seines Ministeriums,
aber keinesfalls aus mehr als fünf Personen bestehen soll.
Anderweite
Verwendung
von Stipen-
dienbeträgen.
Etwaige
Rechtsnach-
folger.
Das Kuratorium tritt an die Stelle der Königlichen Akademie der
Künste, ist in seinen Entscheidungen selbständig und hat nur dem Ministerium
Anzeige von seinen Entschliefsungen zu machen.
IV. Ehrung des Stifters.
§ 16.
Alljährlich am 5. November ist von der Akademie der Künste ein
Kranz, der aus Mitteln der Stiftung zu beschaffen ist, auf das Grab des
Stifters nieder zulegen.
Berlin, den 9. März 1910.
Königliche Akademie der Künste zu Berlin.
Der Präsident. Der Erste Ständige Sekretär.
A. Kampf. Amersdorffer.
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nicht überschritten und in den letzten fünf Jahren sich mindestens zweimal
an gröfseren öffentlichen Kunstausstellungen in Deutschland beteiligt haben,
aber Schwierigkeiten hinsichtlich des Verkaufes ihrer Werke begegnen. Sie
müssen in Grofs-Berlin wohnen.
Die Mitglieder der Genossenschaft der Königlichen Akademie der Künste
zu Berlin, Sektion für die bildenden Künste, haben das Recht, begründete,
schriftliche Vorschläge für die Verleihung von Unterstützungen an bestimmte
Künstler beim Senate einzureichen. Der Senat verleiht die Unterstützungen
unter Berücksichtigung dieser Vorschläge innerhalb des Monats Februar.
§ 12.
Die Unterstützungen werden nach dem Bedürfnis und nach der Höhe Höhe der
der jeweilig zu diesem Zwecke bereitliegenden Beträge bemessen, sollen aber Unter-
für jede einzelne Person nicht unter 300 M betragen. Stützungen.
III. Mögliche Änderungen und Ausnahmefälle.
§ 13-
Wenn die Einkünfte der Stiftung durch Zinsherabsetzung oder andereVerminderung
Ereignisse vermindert werden sollten, so wird nur das Stipendium in der von Zinsen-
vorgeschriebenen Weise vergeben, während die Ausgaben für Unterstützungen einnahme.
vorübergehend fortfallen.
Die verbleibenden Einnahmen sind sodann nach Abzug der Ver-
waltungskosten so lange dem Kapitalvermögen zuzuführen, bis die Zinsen-
einnahmen die gegenwärtige Höhe wieder erreicht haben.
§ 14-
Nicht verliehene Stipendien oder entzogene Stipendienraten sind in dem-
selben oder in dem folgenden Jahre zu Unterstützungen im Sinne der Be-
stimmungen zu § 3 zu verwenden.
§ 15-
Für den Fall, dafs in der gegenwärtigen Verfassung der Akademie
der Künste Änderungen eintreten sollten, dafs insbesondere der Senat der
Akademie in Fortfall käme, soll die Stiftung mit eigener Rechtsfähigkeit
selbständig werden.
Das für Kunstangelegenheiten zuständige Ministerium ernennt dann ein
Kuratorium, das aus mindestens zwei bildenden Künstlern, von denen einer
Maler, einer Bildhauer ist, und einem vortragenden Rate seines Ministeriums,
aber keinesfalls aus mehr als fünf Personen bestehen soll.
Anderweite
Verwendung
von Stipen-
dienbeträgen.
Etwaige
Rechtsnach-
folger.
Das Kuratorium tritt an die Stelle der Königlichen Akademie der
Künste, ist in seinen Entscheidungen selbständig und hat nur dem Ministerium
Anzeige von seinen Entschliefsungen zu machen.
IV. Ehrung des Stifters.
§ 16.
Alljährlich am 5. November ist von der Akademie der Künste ein
Kranz, der aus Mitteln der Stiftung zu beschaffen ist, auf das Grab des
Stifters nieder zulegen.
Berlin, den 9. März 1910.
Königliche Akademie der Künste zu Berlin.
Der Präsident. Der Erste Ständige Sekretär.
A. Kampf. Amersdorffer.
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