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10.
Die Akademie hat das Recht, wenn eine solche Ausschreibung resultat-
los verlaufen sollte, in demselben Jahre die Summe des Staatspreises zu Prä-
mien zu verwenden an Künstler, welche im Sinne von § 2 sich durch hervor-
ragende Arbeiten ausgezeichnet haben, oder zur Verwendung in späteren Jahren
zurückzulegen; ebenso bleiben die etwa entzogenen Stipendienraten für später
zur Verfügung. Beide Arten von nicht verwendeten Beträgen dienen zur Ver-
leihung besonderer Stipendien durch den Senat, um in geeigneten Fällen
eine Verlängerung des Aufenthalts in Italien zu ermöglichen.
11.
Jedes Stipendium wird für ein Jahr in Höhe von 3000 M. und 300 M.
Reisekostenentschädigung verliehen. Für Maler und Bildhauer kann dasselbe
durch Beschlufs der Akademie auf begründeten Antrag des Stipendiaten um
ein Jahr verlängert werden, wenn der zu führende Nachweis über die im ersten
Jahre entwickelte Tätigkeit dies rechtfertigt.
Demnach kommen, für den Fall, dafs an Maler und Bildhauer regel-
mäfsig eine oder zwei Jahresraten bewilligt werden, einschliefslich der Reise-
kostenentschädigung zur Verteilung:
f für Maler .... 3300 M.
1910 1
I „ Architekten . . 3300 „
1911/ ” Maler • • • • 3300 »
l „ Bildhauer . . . 3300 „
1912 / ” Bildhauer • • • 33°° »
l „ Architekten . . 3300 „
1913 I ” Architekten ' • 3300 „
5 1 „ Maler .... 3300 „
1914 | ” Maler • ■ • ‘ 3300 „
l „ Bildhauer . . . 3300 „ usw.
Bei Unregelmäfsigkeiten in der Verleihung ist dafür Sorge zu tragen,
dafs in den folgenden Jahren eine Ausgleichung stattfindet, welche die drei
Kunstzweige gleichmäfsig beteiligt.
B. Spezielle Bestimmungen.
1. Für Maler.
a) Der Wettbewerb ist hinsichtlich der Wahl des Gegenstandes ein
freier; indessen soll in den Werken das bewufste Streben erkenn-
bar sein, gröfsere und höhere Vorstellungen entsprechend zu ge-
stalten. Insbesondere soll hierbei Wert auf den notwendig engen
Zusammenhang der drei Schwesterkünste gelegt werden und dem-
gemäfs auf die vom Bewerber bewiesene Fähigkeit, in diesem Sinne
zu arbeiten.
b) Konkurrenzfähig sind aufser fertigen oder annähernd fertigen Ge-
mälden auch Kartons, Skizzen und Entwürfe.
c) Von festen Wandmalereien sind Photographien zulässig unter Bei-
gabe der Kartons und der Studien.
d) Der Stipendiat hat den gröfsten Teil der Studienzeit den Kunst-
werken Italiens zu widmen; eine Rückkehr bzw. eine Unterbrechung
dieser Tätigkeit zum Besuch anderer Länder ist gestattet.
10.
Die Akademie hat das Recht, wenn eine solche Ausschreibung resultat-
los verlaufen sollte, in demselben Jahre die Summe des Staatspreises zu Prä-
mien zu verwenden an Künstler, welche im Sinne von § 2 sich durch hervor-
ragende Arbeiten ausgezeichnet haben, oder zur Verwendung in späteren Jahren
zurückzulegen; ebenso bleiben die etwa entzogenen Stipendienraten für später
zur Verfügung. Beide Arten von nicht verwendeten Beträgen dienen zur Ver-
leihung besonderer Stipendien durch den Senat, um in geeigneten Fällen
eine Verlängerung des Aufenthalts in Italien zu ermöglichen.
11.
Jedes Stipendium wird für ein Jahr in Höhe von 3000 M. und 300 M.
Reisekostenentschädigung verliehen. Für Maler und Bildhauer kann dasselbe
durch Beschlufs der Akademie auf begründeten Antrag des Stipendiaten um
ein Jahr verlängert werden, wenn der zu führende Nachweis über die im ersten
Jahre entwickelte Tätigkeit dies rechtfertigt.
Demnach kommen, für den Fall, dafs an Maler und Bildhauer regel-
mäfsig eine oder zwei Jahresraten bewilligt werden, einschliefslich der Reise-
kostenentschädigung zur Verteilung:
f für Maler .... 3300 M.
1910 1
I „ Architekten . . 3300 „
1911/ ” Maler • • • • 3300 »
l „ Bildhauer . . . 3300 „
1912 / ” Bildhauer • • • 33°° »
l „ Architekten . . 3300 „
1913 I ” Architekten ' • 3300 „
5 1 „ Maler .... 3300 „
1914 | ” Maler • ■ • ‘ 3300 „
l „ Bildhauer . . . 3300 „ usw.
Bei Unregelmäfsigkeiten in der Verleihung ist dafür Sorge zu tragen,
dafs in den folgenden Jahren eine Ausgleichung stattfindet, welche die drei
Kunstzweige gleichmäfsig beteiligt.
B. Spezielle Bestimmungen.
1. Für Maler.
a) Der Wettbewerb ist hinsichtlich der Wahl des Gegenstandes ein
freier; indessen soll in den Werken das bewufste Streben erkenn-
bar sein, gröfsere und höhere Vorstellungen entsprechend zu ge-
stalten. Insbesondere soll hierbei Wert auf den notwendig engen
Zusammenhang der drei Schwesterkünste gelegt werden und dem-
gemäfs auf die vom Bewerber bewiesene Fähigkeit, in diesem Sinne
zu arbeiten.
b) Konkurrenzfähig sind aufser fertigen oder annähernd fertigen Ge-
mälden auch Kartons, Skizzen und Entwürfe.
c) Von festen Wandmalereien sind Photographien zulässig unter Bei-
gabe der Kartons und der Studien.
d) Der Stipendiat hat den gröfsten Teil der Studienzeit den Kunst-
werken Italiens zu widmen; eine Rückkehr bzw. eine Unterbrechung
dieser Tätigkeit zum Besuch anderer Länder ist gestattet.