Declaration und Erneuerung der allgemeinen Verordnung vom 29. April 1786: daß es nicht nur verbothen seyn soll, ein von hiesigen immatriculirten academischen Künstlern verfertigtes und von der Academie anerkanntes Kunststück ohne ihr Vorwissen bey Vermeidung einer Strafe von 50 Rthlr. nachzumachen und zu verkaufen, sondern daß auch bey ebenmäßiger Strafe die Einführung und Verkaufung derjenigen auswärts nachgestochenen oder nachgemachten Kunstarbeiten, welche hiesige immatriculirte Künstler selbst verfertiget und von der hiesigen Academie der Künste anerkannt worden, ebenfalls verbothen seyn soll
Berlin, 1786
Digitalisiert nach dem Exemplar der Bibliothek der Akademie der Künste in Berlin.
DOI: https://doi.org/10.11588/diglit.72181
URN: urn:nbn:de:bsz:16-diglit-721810
Metadaten: METS
IIIF Manifest: Version 2.1, Version 3.0