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Königliche Academie der Mahler-, Bildhauer- und Architectur-Kunst
Declaration und Erneuerung der allgemeinen Verordnung vom 29. April 1786: daß es nicht nur verbothen seyn soll, ein von hiesigen immatriculirten academischen Künstlern verfertigtes und von der Academie anerkanntes Kunststück ohne ihr Vorwissen bey Vermeidung einer Strafe von 50 Rthlr. nachzumachen und zu verkaufen, sondern daß auch bey ebenmäßiger Strafe die Einführung und Verkaufung derjenigen auswärts nachgestochenen oder nachgemachten Kunstarbeiten, welche hiesige immatriculirte Künstler selbst verfertiget und von der hiesigen Academie der Künste anerkannt worden, ebenfalls verbothen seyn soll — Berlin, 1786

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https://doi.org/10.11588/diglit.72181#0001
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allgemeinen Verordnung vom 29. April 1786,
daß es nicht nur verloschen seyn soll,
ein von hiesigen immatriculirten akademischen Künstlern verfertigtes
und
von der Academie anerkanntes Kunststück
sl-ne ihr Vorwissen bey Vermeidung einer Straft von ss Rthlr.
nachzumachen und zu verkaufen/
sondern daß auch bey ebenmäßiger Strafe
die Einführung und Verkaufung derjenigen auswärts nachge-
stochenen oder nachgemachten Kunstarbeiten, welche hiesige immatricu-
litte Künstler selbst verfertiget und von der hiesigen Academie
der Künste anerkannt worden,
ebenfalls verbothen seyn soll.


Gedruckt bey George Jacob Decker, Königs. Hof-Buchdrucker-
 
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