der
allgemeinen Verordnung vom 29. April 1786,
daß es nicht nur verloschen seyn soll,
ein von hiesigen immatriculirten akademischen Künstlern verfertigtes
und
von der Academie anerkanntes Kunststück
sl-ne ihr Vorwissen bey Vermeidung einer Straft von ss Rthlr.
nachzumachen und zu verkaufen/
sondern daß auch bey ebenmäßiger Strafe
die Einführung und Verkaufung derjenigen auswärts nachge-
stochenen oder nachgemachten Kunstarbeiten, welche hiesige immatricu-
litte Künstler selbst verfertiget und von der hiesigen Academie
der Künste anerkannt worden,
ebenfalls verbothen seyn soll.
Gedruckt bey George Jacob Decker, Königs. Hof-Buchdrucker-