s ist zwar bereits durch die, von des in Gott ruhenden Köni-
ges, Friedrich des Zweiten Majestät, unterm 29ten April
1786. erlassene allgemeine Verordnung, festgesetzt worden,
dass um die Ausbildung und Vervollkommnung der schönen und nützlichen
Künste in den Königlichen Staaten zu befördern, und zu dem Ende nicht
nur geschickte einheimische Künstler aufzumuntern, sondern sie auch gegen
jegliche Beeinträchtigung in ihrer Kunst zu schützen:
Niemand, er sey wer er wolle, sich hey Vermeidung einer irremis-
sibilen Strafe von Fünfzig Thalern unterstehen soll, ein, von einem
immatriculirten akademischen Künstler sichst erfundenes und verfer-
tigtes, von der hiesigen Akademie der Künste anerkanntes Kunststück,
nachzumachen und zu seinem Nachtheil zu verkaufen, wenn er sich
nicht deshalb etwa mit ihm abgefunden und seine Einwilligung dazu
erhalten.
Da aber die hierunter zum Gründe liegende Landesväterliche Absicht nicht
erreicht wird, wenn, wie zeither geschehen, solche, von hiesigen akademi-
schen Künstlern verfertigte Kunststücke auswärts nachgemacht, die Ab-
drücke oder Abgüsse davon, in Seiner Königlichen Majestät Lande cinge-
bracht, und zum Nachtheil der eigenen Verfertiger öffentlich verkauft wer-
den; so erneuern und bestätigen Seine Königliche Majestät zuförderst
nicht nur obgedachte allgemeine Verordnung vom 2yten April 1786.
hiedurch in ihrem ganzen Umfange, sondern setzen auch hiedurch ausdrück-
lich fest:
Daß