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Akademie der Bildenden Künste und Mechanischen Wissenschaften zu Berlin; Friedrich Wilhelm [Oth.]
Reglement für die Akademie der bildenden Künste und mechanischen Wissenschaften zu Berlin — Berlin, 1790

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https://doi.org/10.11588/diglit.72180#0011
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und mit denen sie wetteifernd sich in der Kunst zu vervollkommnen sucht.
Diese sollen in den monatlichen Versammlungen der Akademie Sitz und
Stimme haben; und wer von ihnen oder von den Mitgliedern des akademi-'
schen Senats, in diesen monatlichen Sitzungen etwas zum Besten der Aka-
demie vortragt/ soll zum Zeichen seiner Bemühung für die Aufnahme der
schönen Künste jedesmal einen Jetton erhalten.
Zu Ehrenmitgliedern der Akademie können Personen von Stande und Ehrenmit-
Ansehen, Gelehrte, u. s. w., ausgenommen werden, welche sich als Liebha- Assessoren^
der oder Kenner für die schönen Künste interessiren, und das Beste der Aka- der Akade-
demie auf eine oder die andere Weise zu befördern suchen; und können die- wie.
jenigen unter ihnen, welche nicht nur durch ihr Ansehen und ihren Einfluß
überhaupt, sondern zugleich durch eine öftere und nähere Theilnahme an den
akademischen Verhandlungen das Beste der Akademie zu befördern suchen,
auch zu Assessoren derselben mit ausgenommen werden.
§. Z).
Zu außerordentlichen Mitgliedern kann die Akademie solche Künstler aus- Außeror-
nehmen, welche sie zu fernern Fortschritten in der Kunst aufmuntern will,
und welche von Zeit zu Zeit Proben von ihren Fortschritten an die Akademie
Linsenden müssen, um in die Zahl der ordentlichen Mitglieder mit der Zeit
ausgenommen zu werden; und sollen die außerordentlichen Mitglieder, zu dem
vierteljährlichen Versammlungen der Akademie mit berufen werden.
§. Z^.
Auch können diejenigen, welche in untergeordneten Kunstfächern, die Akademische
mit den schönen Künsten in der nächsten Verwandtschaft stehen, sich auszeich- Künstler,
nen, als zum Beyspiel, Gypsbossirer, Stuckaturarbeiter, Schnitzer u. f. w.
als akademische Künstler bey der Akademie immatrikulirt werden und an eini-
gen Vorrechten der Akademie Antheil nehmen.
§. Z7-
Um Kunstnachrichten aus fremden Ländern einzuziehen, muß die Aka- Obliegenhei-
demie sich an ihre auswärtigen Mitglieder wenden, und müssen die auswar-der Mit-
tigen ordentlichen Mitglieder der Akademie in den Preussischen Staaten die g"° ^
Aufträge der Akademie besorgen, und von den Fortschritten der Kunst und
des guten Geschmacks in ihren Gegenden der Akademie von Zeit zu Zeit Be-
richt abstatten.
§. Z8-
Die Eleven der Akademie, das sind diejenigen, welche nicht bloß des Akademische
Unterrichts in der Zeichenfchule, sondern des höhern akademischen Unterrichts Eleven,
wirklich genießen, und für fähig erkannt sind, mit nach dem Leben zu zeich-
nen , sollen wechselsweise die Unteraufsicht über die Scholaren der Zeichen-
schule führen, in allen Klassen, wo der akademische Unterricht ertheilt wird,
sowohl, als auch privatim, bey allen akademischen Lehrern, um sich bey ih-
nen Raths zu erholen, 'den freyen Zutrit haben, und soll ihnen verstattet
feyn,. täglich des Morgens von 8 Uhr an, bis Abends um 6 Uhr, auf den
Zimmern der Akademie nach den daselbst befindlichen Gypsabdrücken, Get
mälden u. s. w. zu studiren. Bey der Gemäldeausstellung sollen sie den
Aufsicht
 
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