öffentlichen Aemter, die sie bekleiden, mit der Akademie in einer natürlichen
Verbindung stehen, und an den Verhandlungen derselben einen nähern An-
theil nehmen, um mit ihr gemeinschaftlich die Verbreitung des guten Gee
schmacks in Unsern Staaten zu befördern.
§. 28.
Rache des Zu dem Ende sollen mit Zustimmung des, das Oberschulkollegium diri-
Oberschul- gixenden Chefs, ein oder mehrere Räthe des Oberschulkollegiums zu ordent-
oegium. lechen Assessoren der Akademie gewählt werden, und soll die Akademie sowohl
über die Bedürfnisse nnd zweckmäßige Einrichtung der Provinzialkunsischu-
len, als auch überhaupt über die Verbreitung des guten Geschmacks durch
den öffentlichen Unterricht, mit ihnen gemeinschaftlich sich berathschlagen;
und dieselben auch, in so fern sie Philologen sind, wegen der lateinischen
Inschriften auf öffentlichen Gebäuden, Medaillen u. s. w. von der Akade-
mie zu Rathe gezogen werden.
§. 29.
Düuräthe, Sollen äusser dem Direktor der Königlichen Bauten, welcher, so wie
der ordentliche Lehrer der Architektur, ein Mitglied des akademischen Senats
ist, mit Zustimmung des das Oberhofbauamt dirigirenden Chefs, noch ein
oder mehrere Mitglieder des Ober-Hof-Bau-Amts zu ordentlichen Assesso-
ren gewählt; wie auch andere durch vorzügliche Einsichten in die Baukunst
ausgezeichnete Männer zu Assessoren der Akademie ausgenommen werden,
um über die von ihnen aufzuführenden, den Geschmack der Nation bestim-
menden Werke mit der Akademie beständig Rücksprache nehmen zu können.
§. zo.
Chemiker. Soll die Akademie wegen der Bestandtheile der Farben und ihrer Mi-
schung, und wegen anderer Kunsibedürfnisse, wozu chemische Kenntnisse no-
thig sind, einen oder mehrere geschickte Chemiker zu Rathe ziehen, und einer
derselben, als ordentlicher Assessor, den Verhandlungen des akademischen
Senats beiwohnen.
§. Zt.
Operndeko- Außerdem sollen noch der jedesmalige Operndekorateur, einer der Kunst-
rektor de?' 'direktoren bey Unserer Porzellainfabrik und Unser Hofmedailleur bey der
Porzellain- Münze zu den ordentlichen Assessoren des akademischen Senats gehören, und
Hof- die von ihnen auszuführenden Ideen der Akademie zur Prüfung und Billi-
me ai em. gung tzorlegen.-
§»)2.
Aufnahme Ein jeder Künstler aber, welcher zum Mitgliede der Akademie will auf-
zw Mitglied genommen seyn, soll deswegen schriftlich ansuchen, und ein Probestück von
dem. seiner Arbeit an die Akademie einsenden, welche nach genauer Prüfung dessel-
ben entscheidet, ob das Gesuch Statt finden, und der Einsender des Probe-
stücks zum ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliede der Akademie könne
ausgenommen werden.
Ordentliche Zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie sollen nur die 'aufgenommen
Mitglieder, werden, welche die Akademie als vorzüglich geschickte Künstler anerkennt,
- .und
Verbindung stehen, und an den Verhandlungen derselben einen nähern An-
theil nehmen, um mit ihr gemeinschaftlich die Verbreitung des guten Gee
schmacks in Unsern Staaten zu befördern.
§. 28.
Rache des Zu dem Ende sollen mit Zustimmung des, das Oberschulkollegium diri-
Oberschul- gixenden Chefs, ein oder mehrere Räthe des Oberschulkollegiums zu ordent-
oegium. lechen Assessoren der Akademie gewählt werden, und soll die Akademie sowohl
über die Bedürfnisse nnd zweckmäßige Einrichtung der Provinzialkunsischu-
len, als auch überhaupt über die Verbreitung des guten Geschmacks durch
den öffentlichen Unterricht, mit ihnen gemeinschaftlich sich berathschlagen;
und dieselben auch, in so fern sie Philologen sind, wegen der lateinischen
Inschriften auf öffentlichen Gebäuden, Medaillen u. s. w. von der Akade-
mie zu Rathe gezogen werden.
§. 29.
Düuräthe, Sollen äusser dem Direktor der Königlichen Bauten, welcher, so wie
der ordentliche Lehrer der Architektur, ein Mitglied des akademischen Senats
ist, mit Zustimmung des das Oberhofbauamt dirigirenden Chefs, noch ein
oder mehrere Mitglieder des Ober-Hof-Bau-Amts zu ordentlichen Assesso-
ren gewählt; wie auch andere durch vorzügliche Einsichten in die Baukunst
ausgezeichnete Männer zu Assessoren der Akademie ausgenommen werden,
um über die von ihnen aufzuführenden, den Geschmack der Nation bestim-
menden Werke mit der Akademie beständig Rücksprache nehmen zu können.
§. zo.
Chemiker. Soll die Akademie wegen der Bestandtheile der Farben und ihrer Mi-
schung, und wegen anderer Kunsibedürfnisse, wozu chemische Kenntnisse no-
thig sind, einen oder mehrere geschickte Chemiker zu Rathe ziehen, und einer
derselben, als ordentlicher Assessor, den Verhandlungen des akademischen
Senats beiwohnen.
§. Zt.
Operndeko- Außerdem sollen noch der jedesmalige Operndekorateur, einer der Kunst-
rektor de?' 'direktoren bey Unserer Porzellainfabrik und Unser Hofmedailleur bey der
Porzellain- Münze zu den ordentlichen Assessoren des akademischen Senats gehören, und
Hof- die von ihnen auszuführenden Ideen der Akademie zur Prüfung und Billi-
me ai em. gung tzorlegen.-
§»)2.
Aufnahme Ein jeder Künstler aber, welcher zum Mitgliede der Akademie will auf-
zw Mitglied genommen seyn, soll deswegen schriftlich ansuchen, und ein Probestück von
dem. seiner Arbeit an die Akademie einsenden, welche nach genauer Prüfung dessel-
ben entscheidet, ob das Gesuch Statt finden, und der Einsender des Probe-
stücks zum ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliede der Akademie könne
ausgenommen werden.
Ordentliche Zu ordentlichen Mitgliedern der Akademie sollen nur die 'aufgenommen
Mitglieder, werden, welche die Akademie als vorzüglich geschickte Künstler anerkennt,
- .und