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Königliche Akademie der Künste zu Berlin
Reglement für die Eleven der Königlichen Akademie der Künste: von dem Königlichen hohen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten genehmiget und zum Druck beordert durch Verfügung vom 14ten März 1838 — Berlin: Druckerei der Königlichen Akademie der Wissenschaften, 1838

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.72093#0009
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IWI 3 /v"

beendigt sein müssen, werden mit den Bemerkungen des Leh-
rers über das Talent und die Richtung des Geprüften dem aka-
demischen Senate vorgelegt, welcher die Zulassung oder Abwei-
sung protokollarisch verfügt; worauf den Zugelassenen die aka-
demische Matrikel ertheilt wird.
nofh?,'.GZ TA 073El. da ^ ^ : iV^teO/V" o</
§- 4.
Die Gültigkeit der akademischen Matrikel ist auf die
nächstfolgenden drei Jahre beschränkt. Eine bei dem Direktor
der Akademie nachgesuchte und bewilligte Verlängerung wird
von demselben auf der Matrikel unentgeltlich bemerkt.
7/33 oimobßÜ

Bei einem der Akademie angezeigten auswärtigen K =—
studium behält die Matrikel für den zurückkehrenden El
für die im §. 4. bemerkte Zeit ihre Gültigkeit.

Dem Zurückgewiesenen wird verstattet vor Ablauf
Jahres sich von neuem bei dem Vorsteher der Prüfungs-K
zu melden, welcher ihm vier Wochen zu einem zweiten
suche bewilligen kann, um seine Befähigung darzuthun.

-00 Nach zurückgelegtem siebzehnten Lebensjahre finde
Aufnahme in die Prüfungs-Klasse nicht mehr Statt, inden
natürliche Anlage zur Kunst bis dahin nothwendig sich
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