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Königliche Akademie der Künste zu Berlin
Reglement für die Eleven der Königlichen Akademie der Künste: von dem Königlichen hohen Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten genehmiget und zum Druck beordert durch Verfügung vom 14ten März 1838 — Berlin: Druckerei der Königlichen Akademie der Wissenschaften, 1838

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https://doi.org/10.11588/diglit.72093#0004
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gegeben haben mufs, wenn man sie zum Berufe seines Lebens
machen soll. — Zur Ausnahme von dieser Regel ist ein aus-
drücklicher Beschlufs des akademischen Senats erforderlich.
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§. 8. ^b^An Vf
Wer auf vorstehende Weise als Eleve der Königlichen
Akademie vom Senate aufgenommen worden, ist verpflichtet, für
sein besonderes Kunstfach sich der speciellen Leitung eines
ordentlichen Mitgliedes der Akademie anzuvertrauen, in dessen
Attelier er sogleich oder nach vorher erworbener Vorbereitung,
nach Bestimmung des Meisters, eintritt. Ausserdem aber niufs
er an dem allgemeinen Unterricht bei der Akademie gewissen-
haft Theil nehmen. ^!
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^n^§;9.
An dem Zeichnen nach der Antike und nach lebenden
Figuren, an den Vorträgen und Übungen in der Perspective,
der Proportion und Anatomie müssen alle Schüler der Aka-
demie Theil nehmen, welches specielle Kunstfach sie erwählt
haben mögen. Übung im Modelliren wird auch denen, die
nicht Bildhauer werden, empfohlen.
§. 10.
Wer die im §. 9. genannten Lehrgegenstände vernach-
lässigt, wird zu den Übungen im Actsaal und in der Compo-
sition nicht zugelassen, deren Leitung, als der höchsten Gegen-
stände des akademischen Kunst-Unterrichts, der Senat sich vor-
 
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