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Königliche Akademie der Künste zu Berlin
Statut der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1882

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https://doi.org/10.11588/diglit.70941#0005
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Entwurf zum neuen Statut.

Die Wahl erfolgt nach den Bestimmungen der §§17 und 18.
Eine Wiederwahl ist nur z weimal ohne Unterbrechung zulässig.
Die Wahl ist unter Einsendung des Wahlprotokolls dem
Minister anzuzeigen, welcher die Allerhöchste Entscheidung
über deren Bestätigung einholt.
Wird die Wahl nicht bestätigt, so ist binnen vier Wochen
eine Neuwahl nach denselben Bestimmungen (§§ 17 und 18)
vorzunehmen.
§ 4.
Als Vertreter des Präsidenten fungieren ein erster und ein
zweiter Vizepräsident. Ersterer wird vom Senate in derselben
Sitzung, in welcher die Präsidentenwahl erfolgt, nach den für
diese getroffenen Bestimmungen ebenfalls auf ein Jahr gewählt.
Die Wahl bedarf der Bestätigung des Ministers. Eine Wieder-
wahl ist nur zweimal ohne Unterbrechung zulässig. Als zweiter
Vizepräsident fungiert der Vorgänger im Amt des Präsidenten
und, falls dieser nicht dazu imstande ist, der den Jahren nach
älteste Senator derjenigen Sektion, der der Präsident angehört.

§ 5.
Der Amtsantritt des Präsidenten und seiner Stellvertreter
erfolgt am 1. Oktober, wenn nicht besondere Umstände einen
früheren Amtsantritt notwendig machen.
§ 6.
Der Präsident vertritt die Akademie nach aussen und führt
den Vorsitz in allen Gesamtsitzungen, sowohl des Senates, als der
einheimischen Mitglieder, sowie in den Sitzungen derjenigen
Sektion des Senates, welcher er angehört. Er ernennt für die
Beratungsgegenstände die Beferenten und erlässt die Einladungen
zu allen vorgenannten Sitzungen unter Angabe der Tagesordnung.
Er ist befugt, allen Sitzungen der Sektionen des Senates
sowie der einheimischen Mitglieder beizuwohnen. Er beruft
und konstituiert die Ausschüsse und Kommissionen aus den-
jenigen Körperschaften, denen er vorsitzt, und hat das Becht,
an den Sitzungen derselben teilzunehmen und mitzustimmen.
Er erledigt selbständig unter Mitwirkung des ersten
Sekretärs die laufenden Verwaltungsgeschäfte, soweit sie nicht
des Vortrages im Senate bedürfen. (§§ 16 und 27.)
Er führt die neu eintretenden Senatoren in einer Gesamt-
sitzung des Senates ein und vereidigt dieselben, sofern sie den
Diensteid noch nicht geleistet haben.
Er bewilligt die von den Vorstehern der Meisterschulen
beantragten Unterstützungen in den Grenzen des Etats.
§ 7.
Der Präsident vollzieht namens der Akademie alle von
derselben ausgehenden Schriftstücke und Bekanntmachungen.
Er verhandelt namens der Akademie mit Behörden und
Privatpersonen.

Stellvertreter
des
Präsidenten.

Amtsantritt
des
Präsidenten.

Geschäftskreis
des
Präsidenten.

Stellung und
Befugnisse des
Präsidenten.
 
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