Entwurf zum neuen Statut.
Er übermittelt alle Anträge, Gutachten oder sonstigen
Berichte des Senates und seiner Sektionen, sowie der ein-
heimischen Mitglieder und deren Sektionen an den Minister
und ist berechtigt und verpflichtet, seine etwa abweichende
Stellung dabei darzulegen.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Akademie
gegen Dritte verpflichten sollen, sind von dem Präsidenten und
dem ersten ständigen Sekretär zu vollziehen.
Der Präsident kann jederzeit die akademischen Körper-
schaften, denen er nach § 6 vorsitzt, berufen, ebenso müssen
auf seinen Antrag durch die betreffenden Vorsitzenden jederzeit
die übrigen Sektionen von Senat und der einheimischen Mit-
glieder sowie etwaige Ausschüsse derselben berufen werden.
Der Präsident ist kraft seines Amtes Mitglied aller von
Seiten des Staates in Kunstangelegenheiten berufenen Kom-
missionen, insbesondere der Landeskunstkommission und der
Ausstellungskommission für die Berliner grossen Ausstellungen.
§ 8.
Der Präsident hat auf Vorschlag des zuständigen Sekretärs
die Subaltern- und Unterbeamten, soweit dieselben nicht aus-
schliesslich den akademischen Meisterschulen angehören, an-
z unehmen.
Zur definitiven Anstellung der Subalternbeamten ist die
Genehmigung des Ministers erforderlich.
Der Präsident übt über die Subaltern- und Unterbeamten
der Akademie die Disziplinarbefugnisse des Vorstandes einer
Provinzialbehörde.
Stellung des
Präsidenten
zu den
Beamten
der Akademie.
§ 9.
Der Präsident bestimmt, welche Beschlüsse und Arbeiten
der Gesamtakademie dem Minister behufs Genehmigung zu deren
Veröffentlichung vorzulegen sind.
Veröffent-
lichung der
Arbeiten
der Akademie.
§ 10.
Der Präsident hat jede Abwesenheit von Berlin über die
Dauer einer Woche dem Minister anzuzeigen.
Eür Urlaub auf länger als zwei Wochen bedarf er der
Genehmigung des Ministers.
Urlaub des
Präsidenten.
§ H.
Dem Präsidenten stehen zwei ständige Sekretäre der
Akademie zur Seite, welche auf Antrag des Ministers von
Sr. Majestät dem Könige ernannt werden. In Behinderungs-
fällen wird deren Vertretung durch den Minister geregelt. Der
Präsident hat das Recht, Vorschläge für die Ernennung der
Sekretäre zu machen.
Sekretäre
der Akademie.
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Er übermittelt alle Anträge, Gutachten oder sonstigen
Berichte des Senates und seiner Sektionen, sowie der ein-
heimischen Mitglieder und deren Sektionen an den Minister
und ist berechtigt und verpflichtet, seine etwa abweichende
Stellung dabei darzulegen.
Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Akademie
gegen Dritte verpflichten sollen, sind von dem Präsidenten und
dem ersten ständigen Sekretär zu vollziehen.
Der Präsident kann jederzeit die akademischen Körper-
schaften, denen er nach § 6 vorsitzt, berufen, ebenso müssen
auf seinen Antrag durch die betreffenden Vorsitzenden jederzeit
die übrigen Sektionen von Senat und der einheimischen Mit-
glieder sowie etwaige Ausschüsse derselben berufen werden.
Der Präsident ist kraft seines Amtes Mitglied aller von
Seiten des Staates in Kunstangelegenheiten berufenen Kom-
missionen, insbesondere der Landeskunstkommission und der
Ausstellungskommission für die Berliner grossen Ausstellungen.
§ 8.
Der Präsident hat auf Vorschlag des zuständigen Sekretärs
die Subaltern- und Unterbeamten, soweit dieselben nicht aus-
schliesslich den akademischen Meisterschulen angehören, an-
z unehmen.
Zur definitiven Anstellung der Subalternbeamten ist die
Genehmigung des Ministers erforderlich.
Der Präsident übt über die Subaltern- und Unterbeamten
der Akademie die Disziplinarbefugnisse des Vorstandes einer
Provinzialbehörde.
Stellung des
Präsidenten
zu den
Beamten
der Akademie.
§ 9.
Der Präsident bestimmt, welche Beschlüsse und Arbeiten
der Gesamtakademie dem Minister behufs Genehmigung zu deren
Veröffentlichung vorzulegen sind.
Veröffent-
lichung der
Arbeiten
der Akademie.
§ 10.
Der Präsident hat jede Abwesenheit von Berlin über die
Dauer einer Woche dem Minister anzuzeigen.
Eür Urlaub auf länger als zwei Wochen bedarf er der
Genehmigung des Ministers.
Urlaub des
Präsidenten.
§ H.
Dem Präsidenten stehen zwei ständige Sekretäre der
Akademie zur Seite, welche auf Antrag des Ministers von
Sr. Majestät dem Könige ernannt werden. In Behinderungs-
fällen wird deren Vertretung durch den Minister geregelt. Der
Präsident hat das Recht, Vorschläge für die Ernennung der
Sekretäre zu machen.
Sekretäre
der Akademie.
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