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Königliche Akademie der Künste zu Berlin
Statut der Königlichen Akademie der Künste zu Berlin — Berlin, 1882

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https://doi.org/10.11588/diglit.70941#0008
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Jetziges Statut.

§ 12.
Zum Geschäftskreis des ersten ständigen Sekretärs gehören die Angelegenheiten
der Akademie in ihrer Gesamtheit sowie der Sektion des Senates für die bildenden Künste.
Insbesondere liegt ihm ob:
1. die Abfassung der in den Gesamtsitzungen des Senates sowie der Genossen-
schaft der Mitglieder gefassten Beschlüsse und der auf Grund derselben zu
erstattenden Berichte, zu erlassenden Bekanntmachungen u. s. w.,

2. die Bearbeitung der administrativen Geschäfte der Gesamtakademie und der
Senatssektion für die bildenden Künste sowie die Fürsorge für die Ausführung
der Geschäfte der Genossenschaft der Mitglieder der Akademie und ihrer
Sektionen.

. Der erste Sekretär ist der nächste Dienstvorgesetzte der Subaltern- und Unter-
beamten der Gesamtakademie.

Zum Geschäftskreise des zweiten ständigen Sekretärs gehören die Angelegenheiten
der Senatssektion für Musik sowie die Verwaltungsgeschäfte bei der akademischen
Hochschule für Musik.

Im übrigen bestimmt die Funktionen der Sekretäre ein vom Minister zu erlassen-
des Reglement.
III. Von dem Senate.
§ 13.
Der Senat ist technische Kunstbehörde und künstlerischer Beirat des Ministers.
Er ist berufen, das Kunstleben zu beobachten und Anträge im Interesse desselben an den
Minister zu stellen, bezw. mit seinem Gutachten zu übermitteln.
Er beschliesst über die Angelegenheiten der Akademie als juristischer Person und
über ihre Verwaltung, soweit dieselbe nicht anderen Organen übertragen ist.
§ 14.
Die Mitglieder des Senates (Senatoren) werden vom Minister nach Massgabe
des § 15 berufen.

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