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Dr. Hermann Günther-Stiftung
Statut der Dr. Hermann Günther-Stiftung — Berlin, [1898]

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https://doi.org/10.11588/diglit.71343#0004
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§ 4.
je Revenuen der Stiftung sollen in folgender Weise verwandt werden: Zwei Sechstel der
gesammten Iahresrevenüen sollen fortlaufend, Jahr für Jahr, den Rupferstechern zu Gute
kommen, die übrigen vier Sechstel den Malern in nachfolgender Weise:
Zwei Jahre hintereinander werden nur je drei Sechstel zu Stipendien verwendet, und zwar
im Mindestbetrage von 500 Mark, das vierte Sechstel aber reservirt und im dritten Jahre
die reservirten zwei Sechstel zu den vorhandenen vier Sechsteln geschlagen, so daß außer
den den Rupferstechern zu Gute kommenden zwei Sechsteln ein voller Jahresbetrag im
dritten Jahre für die Maler zur Verfügung steht.

§ 5.
m dem Wunsche des Testators: „die Monumental-Malerei zu fördern", zu entsprechen, soll alle

m dem Wunsche des Testators: „die Monumental-Malerei zu fördern", zu entsprechen, soll alle
drei Jahre eine Ronkurrenz über ein Thema für Monumental-Malerei gestellt werden; als
Preis gilt der volle Ertrag der Iahresrevenüen der Stiftung. Stellung der Aufgabe und
Entscheidung stehen dem Direktor und Lehrerkollegium zu.
§ 6.
oUten sich Rupferstecher nicht bewerben, so kommt das betreffende Drittel den Malern zu
Gute; hierbei sollen jedoch Bewerber, welche hervorragende Leistungen im Radirfach auf-
zuweisen Haben, bevorzugt werden. Sollte in der alle drei Jahre stattfindenden Ronkurrenz
ein Preis nicht ertheilt werden können, so werden die zur Verfügung stehenden Mittel zu Stipendien
(an Maler) verwandt. (Laut den Bestimmungen des H 7.)

§ 7.
em Direktor zusammen mit dem Lehrerkollegium ist es überlassen, aus der Zahl der Bewerber
die Befähigtsten und die ihrer künstlerischen Beanlagung nach den testamentarischen Bestimmungen
Entsprechenden auszuwählen, event. durch Vorlage von Arbeiten oder Stellung von geeigneten
Preisaufgaben eine Entscheidung herbeizuführen, ebenso wie auch Bestimmung darüber zu treffen, ob ein
oder mehrere Stipendien für das betreffende und event. auch für das nächste Jahr bewilligt werden sollen.

§ 8.
Bewerbungen sind am 1. Juni durch Anschlag am schwarzen Brett oder in sonst geeigneter
Weise auszuschreiben und müssen bis 1. Oktober eingegangen sein. Es ist dabei der Nachweis
zu führen über einen Aufenthalt von fünf Semestern auf der Hochschule und den Besuch der
Malklasse (für Maler), sowie die Einsendung eines Grabstichelblattes (für Rupferstecher).
Die Zuerkennung der Stipendien erfolgt am 1. Januar.
In der Zeit vom Oktober bis Dezember entscheiden Direktor und Lehrerkollegium angesichts der
vorliegenden Bewerbungen über die Verwendung.
§ S.
ezüglich der je im dritten Jahre stattfindenden Ronkurrenz für monumentale Malerei gelten
folgende Bestimmungen:
Die Aufgabe wird am 1. Juni gestellt. Die Meldungen Haben bis 1. Juli, die
Ablieferung der Arbeiten Hat bis 15. Dezember, die Preisvertheilung am 1. Januar zu erfolgen.
 
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