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Dr. Hermann Günther-Stiftung
Statut der Dr. Hermann Günther-Stiftung — Berlin, [1898]

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https://doi.org/10.11588/diglit.71343#0005
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Dem Direktor und Lehrerkollegium soll es anheimgesteUt sein, eine oder mehrere Aufgaben
monumentalen Inhalts, sei es zur Ausführung in Rartons oder fertigen Bildern, oder auch Skizzen in
Aquarell, Gouache oder Oelfarbe zu stellen, oder von den Bewerbern selbst gewählte Thenrata oder
schon fertige Arbeiten zur Ronkurrenz zuzulassen, sowie alle näheren Details, den Umständen angemessen,
zu bestimmen.
^ 10.
ei der Verleihung des Stipendiums sind die sittliche Führung, Begabung und
Bewerber in erster, die größere oder geringere Bedürftigkeit erst in zweiter
berücksichtigen.

Fleiß der
Linie zu



§ 11.
Stipendiaten Haben je nach der von Fall zu Fall zu treffenden Bestimmung des Direktors
und Lehrerkollegiums der Röniglichen akademischen Hochschule für die bildenden Rünste
Studienarbeiten abzuliefern, welche im Besitze der Röniglichen akademischen Hochschule für

die bildenden Rünste verbleiben.
Desgleichen ist betreffs der alle drei Jahre stattfindenden Ronkurrenz je nach den vorliegenden
Umständen zu verfahren.
^ 12.
Sollten die Nevenüen der Stiftung ein oder mehrere Iahre lang oder in einem besonderen Falle
H nicht zur Verwendung kommen, so sollen dieselben zum Rapital geschlagen werden.


§ 13.
eber die den obigen Bestimmungen entsprechende Verwendung der Stiftung wacht ein Ruratorium,
welches aus folgenden Mitgliedern besteht:
1. dem jeweiligen Direktor der akademischen Hochschule für die bildenden Rünste oder im
Falle der Verhinderung desselben seinem Stellvertreter,
2. einem Rathe des Röniglichen Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-
Angelegenheiten, welcher von dem Minister ernannt wird,
3. einem Mitgliede des Senates der Röniglichen Akademie der Rünste, welches Maler
oder Rupferstecher ist und alljährlich vom Senat, Sektion für die bildenden Rünste,
delegirt wird.
In dem Ruratorium führt der jeweilige Direktor der Röniglichen akademischen Hochschule für
die bildenden Rünste den Vorsitz.

§ 14.
M^E^b Ruratorium wird zu jeder die Verwendung der Stiftungsrevenüen betreffenden Sitzung des
Lehrerkollegiums der Röniglichen akademischen Hochschule für die bildenden Rünste durch den
s^^ Vorsitzenden eingeladen und hat das Recht, beim Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten Einspruch zu erheben, sobald die Verwendung nicht in dem den Statuten
entsprechenden Sinne erfolgen sollte.
Ueber diese Sitzungen werden Protokolle geführt, welche zu den Akten der Röniglichen
akademischen Hochschule für die bildenden Rünste genommen werden.
Die Namen der Stipendiaten werden in den Jahresberichten der Röniglichen akademischen
Hochschule für die bildenden Rünste und durch die Zeitungen bekannt gemacht.
 
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