H 15.
r Vorsitzende des Ruratoriums erstattet im Namen desselben dem Minister der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten über die Verwendung der Stiftung Bericht und
legitimirt die Stipendiaten zur Empfangnahme der Lluartalsraten resp. des alle drei Jahre
zu ertheilenden Preises für Monumental-Malerei.
Die Unterschrift der Empfänger muß durch den Direktor der Röniglichen akademischen Hoch-
schule für die bildenden Rünste oder dessen Stellvertreter beglaubigt werden.
16.
ie Stipendiaten sind verpflichtet, über die Verwendung des ihnen verliehenen Stipendiums an
den Direktor der Röniglichen akademischen Hochschule für die bildenden Rünste quartaliter
Bericht zu erstatten.
§ 17.
ei nicht entsprechender Verwendung desselben, bei mangelhaftem Fleiß oder schlechter
Führung des Stipendiaten kann demselben das Stipendium durch das Ruratorium entzogen
werden.
18.
ollte die akademische Hochschule für die bildenden Rünste ihren Namen oder ihre Bestimmung
verändern oder ganz zu existiren aufhören, so gehen die der Hermann Günther-Stiftung
beigelegten Rechte und Pflichten auf deren Rechtsnachfolger über.
Einverstanden!
Berlin, den 28. Juni 1888.
Die Vollstrecker des Or. Hermann Günrher'fchen Testaments
Julius Bleichröder. Alt.
In Gemäßheit des § 5 des Or. Hermann Günrher'fchen Testaments
A. V. ^Verner.
Vorstehendes Statut wird hierdurch bestätigt.
Berlin, den 21. Dezember 1888.
(Siegel)
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten
v. Ooßler.
stätiguntz.
.IV. 4636.