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nicht dem Kuratorium übertragen sind, sür Ausführung
der Beschlüsse des Kuratoriums hat er Sorge zu tragen.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, non denen
je zwei die Stiftung rechtsgültig vertreten. Ein Mitglied
des Vorstandes muß seinen Wohnsiß in Gotha haben.
Aeuanlagen non Stiftungsgeldern haben zu zwei
Dritteilen nach den für die Anlegung non Mündelgeld
geltenden Vorschriften zu erfolgen.
§ 5.
Das Kuratorium hat die Aufrechterhaltung des Stif-
tungszwecks, die Verwaltung des Stiftungsuermögens und
die gesamte Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.
Das Kuratorium entscheidet ausschließlich über die
Verteilung non Preisen an Schriftsteller, über Unter-
stüßung non solchen, soweit der Gesamtbetrag aller Unter-
stüßungen zusammen 600 ITlk. im Jahr übersteigt, und
über Aufwendungen für Verbreitung non Schriften mit
der gleichen Einschränkung.
Das Kuratorium regelt die Bestimmungen über die
Preisbewerbung und Preisuerteilung, sowie über die Er-
ledigung der übrigen Stiftungsgeschäfte durch eine be-
sondere Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichzeitg Mit-
glieder des Kuratoriums. Die Überwachung der ge-
samten Tätigkeit des Vorstandes erfolgt durch die Mit-
glieder des Kuratoriums, die nicht Vorstandsmitglieder
sind, oder deren Delegierte.
nicht dem Kuratorium übertragen sind, sür Ausführung
der Beschlüsse des Kuratoriums hat er Sorge zu tragen.
Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, non denen
je zwei die Stiftung rechtsgültig vertreten. Ein Mitglied
des Vorstandes muß seinen Wohnsiß in Gotha haben.
Aeuanlagen non Stiftungsgeldern haben zu zwei
Dritteilen nach den für die Anlegung non Mündelgeld
geltenden Vorschriften zu erfolgen.
§ 5.
Das Kuratorium hat die Aufrechterhaltung des Stif-
tungszwecks, die Verwaltung des Stiftungsuermögens und
die gesamte Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen.
Das Kuratorium entscheidet ausschließlich über die
Verteilung non Preisen an Schriftsteller, über Unter-
stüßung non solchen, soweit der Gesamtbetrag aller Unter-
stüßungen zusammen 600 ITlk. im Jahr übersteigt, und
über Aufwendungen für Verbreitung non Schriften mit
der gleichen Einschränkung.
Das Kuratorium regelt die Bestimmungen über die
Preisbewerbung und Preisuerteilung, sowie über die Er-
ledigung der übrigen Stiftungsgeschäfte durch eine be-
sondere Geschäftsordnung.
Die Mitglieder des Vorstandes sind gleichzeitg Mit-
glieder des Kuratoriums. Die Überwachung der ge-
samten Tätigkeit des Vorstandes erfolgt durch die Mit-
glieder des Kuratoriums, die nicht Vorstandsmitglieder
sind, oder deren Delegierte.