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Dr August Specht Stiftung
Statut der Dr. August Specht-Stiftung — Berlin, 1909

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https://doi.org/10.11588/diglit.70948#0014
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6 —

Das Kuratorium besteht aus 9 Mitgliedern. Mit-
glieder des Kuratoriums erhalten Ersa^ ihrer baren
Auslagen.
§ 6-
Die Mitglieder des Vorlandes werden oom Kura-
torium auf unbestimmte Zeit gewählt. Sie können
auch vom Kuratorium abberufen werden.
§ 7.
Die Mitglieder des Kuratoriums werden durch Er-
gänzung (Kooptation) auf unbestimmte Zeit gewählt.
Sind zu gleicher Zeit mehrere Wahlen oorzunehmen,
so gelten die Kandidaten der Reihe nach als gewählt,
die die meisten Stimmen, mindestens jedoch ein Viertel
der abgegebenen Stimmen, auf sich vereinigt haben.
Mitglieder des Kuratoriums können durch Beschluß
des Kuratoriums abberufen werden, wenn ein wichtiger
Grund oorliegt. Die erfolgte Abberufung ist im Rechts-
weg anfechtbar.
Dem freiwilligen Austritt aus dem Kuratorium kann
es gleich erachtet werden, wenn ein Mitglied dreimal
hintereinander an Sitzungen oder Abstirnmungen des
Kuratoriums nicht teilnimmt; der hierzu erforderliche
Besehlu§ mu§ oom gesamten Vorstand einstimmig ge-
faxt werden.
§ 8.
Die Beschlußfasfung der Mitglieder des Vorstandes
oder Kuratoriums erfolgt mündlich oder schriftlich in
jeder geeigneten Weise.
 
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