§10
Auszahlung der
Stipendien und
Beihilfen
§11
Entziehung
der Stipendien
und Beihilfen
§12
Gewährung von
Unterstützungen
an jüngere
Künitler
§13
Verwendung der
auf Grund von
Aufträgen aus-
geführten Werke
Die Stipendien, die vornehmlich zu Studienzwecken, sowie die Beihilfen, die
ihrer Hauptsache nach zur Bekhaffung von Studienmaterial, Lehrmitteln usw.
beltimmt sind, sind zu einem Teile am 10. Juni, dem Geburtstage des ver-
siorbenen Architekten Emil Wentzel, zum andern Teile am 10. November,
dem Geburtstage der Frau Louise Wentzel auszuzahlen, wenn nicht eine
vorherige Unterstützung dringend notwendig sein sollte.
Die Stipendien und Beihilfen können durch den Senat der Akademie der
Künste entzogen werden, wenn Unwürdigkeit der Bedachten eintreten
sollte.
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR AUS-
FÜHRUNG DES § 3,2.
Nach Beendigung des Unterrichts können jüngeren Künstlern Beihilfen zur
Gründung und Befestigung ihrer Exisienz bis zur Dauer von drei Jahren
gewährt werden.
Die Art der Unterstützungen kann Sich erltrecken auf
1. Barunterltützungen,
2. Aufträge und dergleichen, die im allgemeinen den Barunterstützungen
vorzuziehen sind,
3. Beihilfen zu den Koken von künsilerikhen Arbeiten der bildenden Kunlt
sowie zu den Ausführungen von musikalikhen Werken.
Der Senat hat jedoch darauf zu achten, daß einzelne Zweige der Kunlt
nicht besonders bevorzugt werden.
Die infolge von Aufträgen ausgeführtenWerke sind mit entsprechender Auf-
Schrift zu versehen und gehen im allgemeinen in das Eigentum der Akademie
der Künste über. Sie können aber auch an öffentliche Sammlungen über-
wiesen oder in sonstiger Weise im Interelle der Kunlt und des Künstlers ver-
wendet werden.
10
Auszahlung der
Stipendien und
Beihilfen
§11
Entziehung
der Stipendien
und Beihilfen
§12
Gewährung von
Unterstützungen
an jüngere
Künitler
§13
Verwendung der
auf Grund von
Aufträgen aus-
geführten Werke
Die Stipendien, die vornehmlich zu Studienzwecken, sowie die Beihilfen, die
ihrer Hauptsache nach zur Bekhaffung von Studienmaterial, Lehrmitteln usw.
beltimmt sind, sind zu einem Teile am 10. Juni, dem Geburtstage des ver-
siorbenen Architekten Emil Wentzel, zum andern Teile am 10. November,
dem Geburtstage der Frau Louise Wentzel auszuzahlen, wenn nicht eine
vorherige Unterstützung dringend notwendig sein sollte.
Die Stipendien und Beihilfen können durch den Senat der Akademie der
Künste entzogen werden, wenn Unwürdigkeit der Bedachten eintreten
sollte.
C. BESONDERE BESTIMMUNGEN ZUR AUS-
FÜHRUNG DES § 3,2.
Nach Beendigung des Unterrichts können jüngeren Künstlern Beihilfen zur
Gründung und Befestigung ihrer Exisienz bis zur Dauer von drei Jahren
gewährt werden.
Die Art der Unterstützungen kann Sich erltrecken auf
1. Barunterltützungen,
2. Aufträge und dergleichen, die im allgemeinen den Barunterstützungen
vorzuziehen sind,
3. Beihilfen zu den Koken von künsilerikhen Arbeiten der bildenden Kunlt
sowie zu den Ausführungen von musikalikhen Werken.
Der Senat hat jedoch darauf zu achten, daß einzelne Zweige der Kunlt
nicht besonders bevorzugt werden.
Die infolge von Aufträgen ausgeführtenWerke sind mit entsprechender Auf-
Schrift zu versehen und gehen im allgemeinen in das Eigentum der Akademie
der Künste über. Sie können aber auch an öffentliche Sammlungen über-
wiesen oder in sonstiger Weise im Interelle der Kunlt und des Künstlers ver-
wendet werden.
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