die technische Abwicklung bzw. Ausstattung sowie
die architektonische Umsetzung sind diesem Orgelbauer
und bestimmten weiteren Personen zuzuweisen.
Sämtliche äußeren Umstände, die man als historisch-
kulturellen Kontext bezeichnen darf und die die
Gestaltung des Instruments in irgendeiner Weise beein-
flusst haben, spiegeln sich in der Substanz, das heißt
sämtlichen Elementen und deren Zusammenwirken
wider. In einem solchen Fall kann von einem authenti-
schen und umfassenden Zeugnis- und Erlebniswert
gesprochen werden, da hier die konzeptionelle
Ganzheitlichkeit und künstlerische Einheit gegeben ist.
Im häufiger anzutreffenden Fall ist eine Orgel nur verän-
dert erhalten.46 Als Beispiele können die Instrumente aus
dem 19. Jahrhundert dienen. Sie wurden fast durchgän-
gig in den 1950er bis 1970er Jahren klanglich verändert,
häufig auch technisch. Allerdings kam es vor, dass sich
die Veränderungen in einem relativ begrenzten Rahmen
abspielten, das heißt nur wenige Register wurden aus-
getauscht, die „Herkunft" oder die „musikalische Hei-
mat" des ursprünglichen Instruments wurde nicht gänz-
lich negiert. Hier ist noch in ausreichendem Maß
Substanz in ihrem konzeptionellen Zusammenhang
erkennbar, so dass man von einer verändert erhaltenen
Orgel reden kann. Allerdings sind die Grenzen fließend.
Ebenfalls häufig anzutreffen ist die dritte Ausprägung:
Durch die gesamte Geschichte des Orgelbaus lässt sich
verfolgen, dass ein neues Instrument unter der Verwen-
dung vorhandener Elemente geplant und gebaut wird.
Häufig handelt es sich hier um das Gehäuse, in das ein
neues Werk und eine neue technische Anlage eingebaut
wird. Ebenso häufig werden auch einzelne Register in
den Neubau übernommen. Mehr als im Fall des Pros-
pektes wird hier aber darauf geachtet, dass sich das
übernommene Pfeifenwerk in die neue musikalische
Konzeption, die sich ja insbesondere auch in den
Mensuren und der Intonation47 niederschlägt, einordnet.
Im Sinne der Denkmalerkenntnis ist daher von einem
Neubau zu sprechen, von dem aus der Erhaltungs-
zustand und darauf aufbauend die Denkmaleigenschaft
zu prüfen ist.
Das zweite Kriterium, anhand dessen die „Denkmal-
würdigkeit" einer Orgel bemessen werden kann, ist ihr
Seltenheitswert bzw. der Seltenheitswert ihrer Bestand-
teile. Hier kann es sich einerseits um die Anzahl der
erhaltenen Orgeln eines bestimmten Orgelbauers, einer
bestimmten Art, einer Funktion etc., zu einer bestimm-
ten Zeit, in einer bestimmten Region, abhängig von
ihrem Erhaltungsgrad, handeln.48 Auch kann dies bedeu-
ten, dass eine Orgel denkmalwert ist, weil sie nur weni-
ge Register oder Pfeifen beispielsweise aus dem 15. oder
16. Jahrhundert enthält, die bereits aus wissenschaft-
lichen Gründen besonders schützenswert sind. Schließ-
lich kann der Seltenheitswert die Beurteilung des Denk-
malwerts in der Weise beeinflussen, dass ein Instrument
mit nur noch geringem Substanzbestand dennoch als er-
haltenswert erkannt wird, weil sonst kaum
Vergleichbares gegeben ist. Der Seltenheitswert kann die
inhaltlichen Faktoren also durchaus abschwächen oder
verstärken. Zum Beispiel kann ein Instrument auch dann
in Teilen denkmalwürdig sein, wenn es trotz seines musi-
kalisch-qualitativ durchschnittlichen Wertes Pfeifenwerk
aus dem 16. oder 17. Jahrhundert enthält.
Fassen wir an dieser Stelle zusammen: Mit der Erläu-
terung der geschichtlichen, wissenschaftlichen oder
künstlerischen Bedeutung eines Instruments wird die
Voraussetzung zur Begründung des öffentlichen Erhal-
tungsinteresses geschaffen. Weil die Bedeutungsinhalte
allein aber noch nicht das öffentliche Interesse an der
Erhaltung rechtfertigen können, ist in einer zweiten Stu-
fe die Denkmalwürdigkeit zu begründen.49 Das öffentli-
che Interesse an der Erhaltung einer Orgel ist demnach
gegeben, wenn die Orgel - oder in Ausnahmefällen
deren Bestandteile - in einem hohen Erhaltungsgrad
überliefert ist und gegebenenfalls ein entsprechender
Seltenheitswert vorliegt. Im Umkehrschluss ist ein hoher
Erhaltungsgrad notwendige Voraussetzung für die Er-
mittlung der schutzbegründenden Bedeutung.
Zeugnis- und Erlebniswert
Die besonderen Eigenschaften der Orgel als Musik-
instrument legen eine weitere begriffliche Differenzie-
rung nahe. Sie kann aus den oben genannten Bedeu-
tungskategorien abgeleitet werden. Während geschicht-
liche bzw. wissenschaftliche Gründe in erster Linie auf
den Zeugniswert abheben, ist mit den künstlerischen
Gründen der spezifische Erlebniswert angesprochen.
Der Erlebniswert bezieht sich auf die besondere Qualität
der musikalisch-klanglichen und optisch-künstlerischen
Eigenschaften der Orgel, und zwar in ihrer Wirkung auf
den Zuhörer bzw. Betrachter. Der Erlebniswert ist zwar
nicht unabhängig vom Zeugniswert der Orgel, kann aber
als eher emotional wirksame Eigenschaft bezeichnet
werden. Anders formuliert: Er spricht andere Wahr-
nehmungs- und Verarbeitungsmechanismen kognitiver
und emotionaler Art an. Der Erlebniswert kann darüber
hinaus das Interesse für eine weitergehende Beschäf-
tigung mit diesem Themenkreis wecken, also auf eine
Auseinandersetzung mit dem Zeugniswert hinführen.
Der Zeugniswert bezieht sich auf den erkenn- und ver-
wertbaren Informationsgehalt des Instruments, spricht
also in erster Linie den erkenntnissuchenden, kognitiven
Zugang an. Unabhängig von der Qualität des Erlebnis-
werts vermittelt er Einblicke in unterschiedliche Bereiche
und Verästelungen historischer Phänomene. Hierbei rich-
tet sich der Informationsgehalt an den Laien wie auch an
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die architektonische Umsetzung sind diesem Orgelbauer
und bestimmten weiteren Personen zuzuweisen.
Sämtliche äußeren Umstände, die man als historisch-
kulturellen Kontext bezeichnen darf und die die
Gestaltung des Instruments in irgendeiner Weise beein-
flusst haben, spiegeln sich in der Substanz, das heißt
sämtlichen Elementen und deren Zusammenwirken
wider. In einem solchen Fall kann von einem authenti-
schen und umfassenden Zeugnis- und Erlebniswert
gesprochen werden, da hier die konzeptionelle
Ganzheitlichkeit und künstlerische Einheit gegeben ist.
Im häufiger anzutreffenden Fall ist eine Orgel nur verän-
dert erhalten.46 Als Beispiele können die Instrumente aus
dem 19. Jahrhundert dienen. Sie wurden fast durchgän-
gig in den 1950er bis 1970er Jahren klanglich verändert,
häufig auch technisch. Allerdings kam es vor, dass sich
die Veränderungen in einem relativ begrenzten Rahmen
abspielten, das heißt nur wenige Register wurden aus-
getauscht, die „Herkunft" oder die „musikalische Hei-
mat" des ursprünglichen Instruments wurde nicht gänz-
lich negiert. Hier ist noch in ausreichendem Maß
Substanz in ihrem konzeptionellen Zusammenhang
erkennbar, so dass man von einer verändert erhaltenen
Orgel reden kann. Allerdings sind die Grenzen fließend.
Ebenfalls häufig anzutreffen ist die dritte Ausprägung:
Durch die gesamte Geschichte des Orgelbaus lässt sich
verfolgen, dass ein neues Instrument unter der Verwen-
dung vorhandener Elemente geplant und gebaut wird.
Häufig handelt es sich hier um das Gehäuse, in das ein
neues Werk und eine neue technische Anlage eingebaut
wird. Ebenso häufig werden auch einzelne Register in
den Neubau übernommen. Mehr als im Fall des Pros-
pektes wird hier aber darauf geachtet, dass sich das
übernommene Pfeifenwerk in die neue musikalische
Konzeption, die sich ja insbesondere auch in den
Mensuren und der Intonation47 niederschlägt, einordnet.
Im Sinne der Denkmalerkenntnis ist daher von einem
Neubau zu sprechen, von dem aus der Erhaltungs-
zustand und darauf aufbauend die Denkmaleigenschaft
zu prüfen ist.
Das zweite Kriterium, anhand dessen die „Denkmal-
würdigkeit" einer Orgel bemessen werden kann, ist ihr
Seltenheitswert bzw. der Seltenheitswert ihrer Bestand-
teile. Hier kann es sich einerseits um die Anzahl der
erhaltenen Orgeln eines bestimmten Orgelbauers, einer
bestimmten Art, einer Funktion etc., zu einer bestimm-
ten Zeit, in einer bestimmten Region, abhängig von
ihrem Erhaltungsgrad, handeln.48 Auch kann dies bedeu-
ten, dass eine Orgel denkmalwert ist, weil sie nur weni-
ge Register oder Pfeifen beispielsweise aus dem 15. oder
16. Jahrhundert enthält, die bereits aus wissenschaft-
lichen Gründen besonders schützenswert sind. Schließ-
lich kann der Seltenheitswert die Beurteilung des Denk-
malwerts in der Weise beeinflussen, dass ein Instrument
mit nur noch geringem Substanzbestand dennoch als er-
haltenswert erkannt wird, weil sonst kaum
Vergleichbares gegeben ist. Der Seltenheitswert kann die
inhaltlichen Faktoren also durchaus abschwächen oder
verstärken. Zum Beispiel kann ein Instrument auch dann
in Teilen denkmalwürdig sein, wenn es trotz seines musi-
kalisch-qualitativ durchschnittlichen Wertes Pfeifenwerk
aus dem 16. oder 17. Jahrhundert enthält.
Fassen wir an dieser Stelle zusammen: Mit der Erläu-
terung der geschichtlichen, wissenschaftlichen oder
künstlerischen Bedeutung eines Instruments wird die
Voraussetzung zur Begründung des öffentlichen Erhal-
tungsinteresses geschaffen. Weil die Bedeutungsinhalte
allein aber noch nicht das öffentliche Interesse an der
Erhaltung rechtfertigen können, ist in einer zweiten Stu-
fe die Denkmalwürdigkeit zu begründen.49 Das öffentli-
che Interesse an der Erhaltung einer Orgel ist demnach
gegeben, wenn die Orgel - oder in Ausnahmefällen
deren Bestandteile - in einem hohen Erhaltungsgrad
überliefert ist und gegebenenfalls ein entsprechender
Seltenheitswert vorliegt. Im Umkehrschluss ist ein hoher
Erhaltungsgrad notwendige Voraussetzung für die Er-
mittlung der schutzbegründenden Bedeutung.
Zeugnis- und Erlebniswert
Die besonderen Eigenschaften der Orgel als Musik-
instrument legen eine weitere begriffliche Differenzie-
rung nahe. Sie kann aus den oben genannten Bedeu-
tungskategorien abgeleitet werden. Während geschicht-
liche bzw. wissenschaftliche Gründe in erster Linie auf
den Zeugniswert abheben, ist mit den künstlerischen
Gründen der spezifische Erlebniswert angesprochen.
Der Erlebniswert bezieht sich auf die besondere Qualität
der musikalisch-klanglichen und optisch-künstlerischen
Eigenschaften der Orgel, und zwar in ihrer Wirkung auf
den Zuhörer bzw. Betrachter. Der Erlebniswert ist zwar
nicht unabhängig vom Zeugniswert der Orgel, kann aber
als eher emotional wirksame Eigenschaft bezeichnet
werden. Anders formuliert: Er spricht andere Wahr-
nehmungs- und Verarbeitungsmechanismen kognitiver
und emotionaler Art an. Der Erlebniswert kann darüber
hinaus das Interesse für eine weitergehende Beschäf-
tigung mit diesem Themenkreis wecken, also auf eine
Auseinandersetzung mit dem Zeugniswert hinführen.
Der Zeugniswert bezieht sich auf den erkenn- und ver-
wertbaren Informationsgehalt des Instruments, spricht
also in erster Linie den erkenntnissuchenden, kognitiven
Zugang an. Unabhängig von der Qualität des Erlebnis-
werts vermittelt er Einblicke in unterschiedliche Bereiche
und Verästelungen historischer Phänomene. Hierbei rich-
tet sich der Informationsgehalt an den Laien wie auch an
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