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Müller, Michael Christian; Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege [Editor]; Institut für Denkmalpflege [Editor]
Arbeitshefte zur Denkmalpflege in Niedersachsen: Orgeldenkmalpflege: Grundlagen und Methoden am Beispiel des Landkreises Nienburg/Weser — Hameln: Niemeyer, Heft 29.2003

DOI Page / Citation link:
https://doi.org/10.11588/diglit.51261#0071
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Orgeln mit eigenständigem
Denkmalwert
Würdigungen

In Kapitel B wurde erläutert, welche Voraussetzungen
erfüllt sein müssen, damit die Orgel einer Kirche oder
eines anderen Sakralraums einen eigenständigen Denk-
malwert besitzt. Zu diesen Voraussetzungen zählt zum
einen, dass inhaltliche Kriterien bzw. die Schutzgründe
erfüllt sind, das heißt eine geschichtliche, künstlerische
und/oder wissenschaftliche Bedeutung gegeben ist. Zum
anderen ist von entscheidender Bedeutung, dass ein öf-
fentliches Interesse an der Erhaltung einer Orgel besteht,
das insbesondere durch den Erhaltungszustand und den
Seltenheitswert gegeben sein kann.
Auf den folgenden Seiten werden diejenigen Orgeln des
Landkreises Nienburg mit einer besonderen Würdigung
bedacht, für die die oben genannten Voraussetzungen
vorliegen. Grundlage hierfür ist der gegenwärtige, durch
die Erfassung gewonnene Kenntnisstand. Weiterge-
hende Forschungen oder Archivrecherchen können
daher durchaus zu Korrekturen oder zusätzlichen erhel-
lenden Aspekten führen. Auch können mit den
Würdigungen nur einige Facetten der Bedeutungszu-
sammenhänge angerissen werden. Allerdings soll aufge-
zeigt werden, wie die unterschiedlichen Bedeutungsfak-
toren ineinander greifen und hierdurch jeweils eigen-
ständige und unverwechselbare Aussagen gemacht wer-
den können - auch auf kleinem Raum und bei bisweilen
verwandten Instrumenten.
Betont werden soll nochmals, dass die nachstehenden
Würdigungen und der mit ihnen erläuterte eigenständi-
ge Denkmalwert dem Umstand Rechnung tragen, dass
Orgeln aufgrund ihrer Eigenschaft als Zubehör eigen-
ständige Kulturgüter sind. Auch wenn die Kirche, in der
sie aufgestellt sind, nicht selbst als Baudenkmal ausge-
wiesen sein sollte, können sie daher einen eigenständi-
gen Denkmalwert besitzen und als Kulturdenkmal gel-
ten. Die im Folgenden nicht aufgeführten Instrumente
sind aufgrund ihrer Eigenschaft als Zubehör aber den-
noch Bestandteil des Schutzguts der Hauptsache, wenn
der Aufstellungsort selbst ein Baudenkmal ist.
Schließlich sei darauf hingewiesen, dass mit den folgen-
den Würdigungen weder eine Aussage zur Qualität der
Orgeln im Sinne der Voraussetzungen zur Abnahme
eines Orgelneubaus, einer Restaurierung oder einer
Reparatur noch zur gegenwärtigen Leistung eines
Orgelbauers oder einer Orgelbaufirma verbunden ist. So
setzt die Tauglichkeit einer Orgel als liturgisch-konzertan-
tes Musikinstrument grundsätzlich einen handwerklich-
qualitativen Mindeststandard voraus, der sicher auch aus

denkmalpflegerischer Perspektive erkennbar sein muss.
Die künstlerische Bedeutung als Klang- oder Kunst-denk-
mal ist dagegen immer eine besondere Eigenschaft mit
einer historischen Dimension, die wie auch die anderen
Kriterien so hoch anzusetzen ist, dass sie ein Faktor zur
Begründung eines öffentlichen Erhaltungsinteresses sein
kann.

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