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Archiv für christliche Kunst: Organ des Rottenburger Diözesan-Kunstvereins — 1.1883

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Nr. 2
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Schwarz, Franz Joseph: Der Altar, [2.1]
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https://doi.org/10.11588/diglit.15859#0019

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11

stock lammt Mensa um eines rechtwinkelig
gearbeiteten, also nicht passenden nenen
Antipendinms willen an allen Enden und
Ecken abgeschafft wird, bis er sich dem
neuen Antipendiuin anpaßt. Uebrigens ist
die ungenaue Arbeit an älteren Altar-
stöcken und den Platten nicht immer die
einzige Veranlassung zu solchen Versün-
digungen an einem konsekrirten Altar;
vielmehr müssen wir auch die Unkenntuiß
und Willkühr mancher Kunsthandwerker in
vielen Fällen anklagen. Hat z. B. ein
Antipendiuin Füllungen, oder treten sonstige
Theile weit zurück, so daß ihre Ausladung
die exakte Verbindung des Antipendiumge-
simseö mit der Mensa hindert, so hat
matt sich durch Abspitzen der betreffenden
Theile des Stipes geholfen, also die Kon-
sekration in Gefahr gebracht, oder man
hat, um dies hier gelegentlich zu bemer-
ken, den Zwischenraum zwischen Antipen-
dium-Gesims unb Mensa mit Bretterstück-
chen ausgefüllt, was ebenfalls ein großer
Fehler und in hohem Grade unwürdig
ist, denn der celebrirende Priester küßt
dann nicht den die hl. Reliquien verschlie-
ßenden konsekrirten Stein, sondern ein
Stück Holz und läuft Gefahr, wenn attch
nicht den Kelch, fo doch die konsekrirte
Brodsgeftalt auf Holz zu legen. Es ist
uns eine ganze Reihe voit Fällen bekannt,
tu welchen der eine oder andere der be-
zeichneten Fehler gemacht wurde, vielen
anderen ist rechtzeitig vorgebeugt worden.

Eine Thatsache aus dem vorigen Jahr-
hundert beweist, daß auch unter der Herr-
schaft des Zopsstyls manche Rücksichten aus
liturgische Forderuugett hintangesetzt wor-
den sind. In diesem Falle möchtetr wir
rathen, mit einer neuen Antipendien-Um-
kleidung nicht vvrzugehen, ohne zuvor die
Entscheidung des Ordinariats eingeholt zu
haben.

Schon hier uttb ehe wir noch von der
Konsekration des Sepulchrum reden, dür-
fen wir aus eine neulich zu öffentlichem
Ausdruck gekommene unrichtige Ansicht
aufmerksam machen. Das „Pastoralblatt
für die Diözese Rottenburg" hat in Nr. 4

S. 37 des laufenden Jahrgangs gesagt:
„sie (die Mensa) . . . muß die angemes-
sene Größe haben, soll aus einer schönen
Steinplatte bestehen, die allein auch
bei der Altarweihe konsekrirt wird."

Das Wort „Mensa" wird zwar manch-
mal zur Bezeichnung des ganzen Altar-
steinö gebraucht, in dem obigen Satze aber
offenbar nicht, weil eine „Steinplatte"
nicht den ganzen Altarsteiu bilden kann.
Bei der ungenauen Kenntniß über den
Bau und die Konsekration des Altars, die
überall herrscht, könnte also leicht die Mei-
nung entstehen, daß nur die Steinplatte
unantastbar sei, alle übrigen Bestaudtheile
des Altars aber, weil nicht konsekrirt, der
freien Behandlung und Umgestaltung osten
stehen. Das wäre ein verhängnißvoller
Jrrthum.

B. Die zweite wesentliche Weihe -
Handlung umfaßt alle jene Akte,
welche sich aus Zubereitung des Se-
pulchrum, die Deposition der hl.
Reliquien und deit Verschluß der-
selben beziehen. Nachdem die Reliquien
in Prozession unter Psalmengesang von
dem provisorischen Aufbewahrungsorte her
beigetragen sind, salbt der Konsekrator die
vier Winkel des Sepulchrum mit Ehrv
sam, deponirt die hl. Reliquien im Se-
pulchrum und incensirt sie, salbt die untere
Fläche der kleinen Verschlußplatte mit Ehrv
sam und schließt mit ihr das Sepulchtum.
Nachdem sie durch Arbeiter mit Mörtel
sestgemauert ist, salbt sie der Konsekrator
auf der obern Fläche mit Ehrysain unter
beit Worten: Signetur et sanctificetur
hoc Altäre, d. h. es werde besiegelt und
geheiligt dieser Altar. Im Namen des
Vaters und des Sohnes und des hl. Geistes.

Nachdent auf solche Weise das Grab der
Heiligen im Altar zubereitet und vom Kon-
sekrator mit dem Schlußstein geschlossen
und besiegelt ist, bleibt es in allen seinen
wesentlichen Theilett ein Rühr-mich-nicht-
an für sedett, den Bischof ausgenommen.
Wer immer das Sepulchrum öffnet, wer
den schließenden Stein zerbricht oder wesent-
lich verletzt, zerstört den Altar, indem er
dessen Eigenschaft als eines geweihten ver-
nichtet. Nach dem Bruch deö Siegels, denn
als solches wirkt die Schlußplatte, geht für
die Reliquien die Glaubwürdigkeit als von
einem testis authorizabilis beim Weihe-
akt eingelegter Reliquien verloren.

Die Grundsätze, die sich hieraus erge-
beu, sind kurz und liegen klar vor Augen.
In Anreihung an die obigen sind es fol-
gende :
 
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