Archiv für christliche Kunst.
Organ des Rottenburger Diözesan-Vereins für christliche Kunst.
Iseransgegeben und redigirt von Dr. Fr. g. Schwarz in Lllwangen.
Verlag des Rottenburger Diözesan-Runstvereins, für denselben: der Vorstand Dr. Fr. g. Schwarz.
Erscheint monatlich einmal. Halbjährlich für 1 M. SS Pf. durch die württem- qa
ti '1 Q belgischen, für l M. 50 Pf. durch die bayerischen und die Reichspost-'linstalten, T()OQ
^v «J*_!ür 1 M. 20 Pf. im Stuttgarter Bcstcllbczirk zu beziehen. _•
Der Altar.
II.
(Fortsetzung.)
C. In einer längeren Reihe von
Weihehandlungen vollzieht sich der
dritte Hanpttheil der Konsekration.
Sie bestehen in mehrfach wiederholten Jn-
censationen der Mensa und des ganzen
Altars in seinem ganzen Umkreis und den
dazwischen eingelegten Salbungen der
Mensa, nämlich der zweimaligen Salbung
mit dem hl. Oel der Katechumenen und der'
einmaligen Salbung mit dem hl. Chrysam,
die unter Kreuzesform an denselben fünf
Stellen der Altarplatte geschehen, welche
auch mit dem geweihten Wasser bezeichnet
wurden; endlich der letzten Salbung der
ganzen Altarplatte mit der ausgegossenen
Mischung von Katechumenen-Oel und Chry-
sam. Damit vollzieht sich die Konsekra-
tion der Altarplatte für sich betrachtet,
als dem Orte, welcher als die nächste
Opferstätte zu betrachten ist. Dies geht
aus der bei den ersten drei Salbungen ge-
brauchten Formel: Sanctificetur et con-
secretur lapis iste In nomine Patris etc.
hervor.
D. Fügen wir gleich den vierten
Hanpttheil hinzu; denn die letzten
Folgerungen ergeben sich aus bei-
den zugleich. Er besteht nur ans zwei
wesentlichen Handlungen, aus der Salbung
der Frontseite des Altars, von welcher wir
schon oben reden mußten, und aus der die
Platte und den Stock des Altars geistiger
.Weise zu einem untrennbaren Ganzen ver-
bindenden Salbung mit. Chrysam. Der
Ko^'-...ator vollzieht sie an den vier Ecken
des Altars unter Kreuzessorm, von der
Platte ausgehend über die Fuge hinweg
bis zum oberen Theil des Altarstocks, quasi
illa conjungens, wie das Pontifikalbnch
sagt. Daraus folgt:
10. Der Altar verliert seine Eigenschaft
als konsekrirter Altar auch dann, wenn
die Altarplatte (Mensa) in ihrer Materie
namhaft beschädigt oder vermindert, in ihrer
einheitlichen Form verletzt, oder wenn ihre
Verbindung mit dem Stipes unterbrochen
wird. Diese Fälle treten ein, wenn ein
größerer Theil der Substanz des Steins
zu Grunde geht, sei es durch Abspitzen oder
durch Unglücksfälle oder was immer; wenn
die Platte einen die Einheit des Steins
trennenden Riß bekommt, so daß sie nicht
mehr als Ein Stein gelten kann; besteht
die Mensa aus mehreren Platten, so gilt
dies zum mindesten von demjenigen Theil,
der durch das geweihte Wasser und die
Salbungen als nächste Opferstätte geheiligt
ist. Endlich tritt der Fall der Epekration
ein, wenn die mit dem Ltipes verbundene
Altarplatte weggerückt und dadurch die
geistige Einheit des Altars wieder zerstört
wird. Besteht die Mensa aus mehreren
Platten, so gilt dies von jeder derselben.
11. Handwerker und Künstler mögen
aus allem dem ersehen, wie nöthig es ist,
bei Herstellung neuer, wie bei Restauration
alter Altäre im vollen Einverständniß mit
dem Klerus zu handeln. Pfarrer und
andere Rektoren von Kirchen und Kapellen
aber dürfen sich am allerwenigsten bei dem
in Frage stehenden Theil von Neubauten
oder Restaurationen zurückziehen; alle ihre
Mitwirkung muß jedoch von nichts so sehr
geleitet werden, als von der ansreichenfreit
Kenntnis; und Rücksicht ans die liturgi-
schen Vorschriften.
' Fassen wir die bisherigen AnSführnn-
gev zusammen. Man muß daraus Be-
dacht nehmen, den Altarstock in möglichst
schönen, großen, der Feuchtigkeit wenig zu-
gänglichen Quadersteinen, die Mensa, wenn
möglich, aus einer einzigen Platte anfzu-
bauen, das Scpnldmmr, wohin immer es
auch verlegt werden mag, in einem nnge-
theilten Einen Steine einzurichten, derart,
daß die Vorschriften über die Altarkonse-
Organ des Rottenburger Diözesan-Vereins für christliche Kunst.
Iseransgegeben und redigirt von Dr. Fr. g. Schwarz in Lllwangen.
Verlag des Rottenburger Diözesan-Runstvereins, für denselben: der Vorstand Dr. Fr. g. Schwarz.
Erscheint monatlich einmal. Halbjährlich für 1 M. SS Pf. durch die württem- qa
ti '1 Q belgischen, für l M. 50 Pf. durch die bayerischen und die Reichspost-'linstalten, T()OQ
^v «J*_!ür 1 M. 20 Pf. im Stuttgarter Bcstcllbczirk zu beziehen. _•
Der Altar.
II.
(Fortsetzung.)
C. In einer längeren Reihe von
Weihehandlungen vollzieht sich der
dritte Hanpttheil der Konsekration.
Sie bestehen in mehrfach wiederholten Jn-
censationen der Mensa und des ganzen
Altars in seinem ganzen Umkreis und den
dazwischen eingelegten Salbungen der
Mensa, nämlich der zweimaligen Salbung
mit dem hl. Oel der Katechumenen und der'
einmaligen Salbung mit dem hl. Chrysam,
die unter Kreuzesform an denselben fünf
Stellen der Altarplatte geschehen, welche
auch mit dem geweihten Wasser bezeichnet
wurden; endlich der letzten Salbung der
ganzen Altarplatte mit der ausgegossenen
Mischung von Katechumenen-Oel und Chry-
sam. Damit vollzieht sich die Konsekra-
tion der Altarplatte für sich betrachtet,
als dem Orte, welcher als die nächste
Opferstätte zu betrachten ist. Dies geht
aus der bei den ersten drei Salbungen ge-
brauchten Formel: Sanctificetur et con-
secretur lapis iste In nomine Patris etc.
hervor.
D. Fügen wir gleich den vierten
Hanpttheil hinzu; denn die letzten
Folgerungen ergeben sich aus bei-
den zugleich. Er besteht nur ans zwei
wesentlichen Handlungen, aus der Salbung
der Frontseite des Altars, von welcher wir
schon oben reden mußten, und aus der die
Platte und den Stock des Altars geistiger
.Weise zu einem untrennbaren Ganzen ver-
bindenden Salbung mit. Chrysam. Der
Ko^'-...ator vollzieht sie an den vier Ecken
des Altars unter Kreuzessorm, von der
Platte ausgehend über die Fuge hinweg
bis zum oberen Theil des Altarstocks, quasi
illa conjungens, wie das Pontifikalbnch
sagt. Daraus folgt:
10. Der Altar verliert seine Eigenschaft
als konsekrirter Altar auch dann, wenn
die Altarplatte (Mensa) in ihrer Materie
namhaft beschädigt oder vermindert, in ihrer
einheitlichen Form verletzt, oder wenn ihre
Verbindung mit dem Stipes unterbrochen
wird. Diese Fälle treten ein, wenn ein
größerer Theil der Substanz des Steins
zu Grunde geht, sei es durch Abspitzen oder
durch Unglücksfälle oder was immer; wenn
die Platte einen die Einheit des Steins
trennenden Riß bekommt, so daß sie nicht
mehr als Ein Stein gelten kann; besteht
die Mensa aus mehreren Platten, so gilt
dies zum mindesten von demjenigen Theil,
der durch das geweihte Wasser und die
Salbungen als nächste Opferstätte geheiligt
ist. Endlich tritt der Fall der Epekration
ein, wenn die mit dem Ltipes verbundene
Altarplatte weggerückt und dadurch die
geistige Einheit des Altars wieder zerstört
wird. Besteht die Mensa aus mehreren
Platten, so gilt dies von jeder derselben.
11. Handwerker und Künstler mögen
aus allem dem ersehen, wie nöthig es ist,
bei Herstellung neuer, wie bei Restauration
alter Altäre im vollen Einverständniß mit
dem Klerus zu handeln. Pfarrer und
andere Rektoren von Kirchen und Kapellen
aber dürfen sich am allerwenigsten bei dem
in Frage stehenden Theil von Neubauten
oder Restaurationen zurückziehen; alle ihre
Mitwirkung muß jedoch von nichts so sehr
geleitet werden, als von der ansreichenfreit
Kenntnis; und Rücksicht ans die liturgi-
schen Vorschriften.
' Fassen wir die bisherigen AnSführnn-
gev zusammen. Man muß daraus Be-
dacht nehmen, den Altarstock in möglichst
schönen, großen, der Feuchtigkeit wenig zu-
gänglichen Quadersteinen, die Mensa, wenn
möglich, aus einer einzigen Platte anfzu-
bauen, das Scpnldmmr, wohin immer es
auch verlegt werden mag, in einem nnge-
theilten Einen Steine einzurichten, derart,
daß die Vorschriften über die Altarkonse-