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entwickelten Grundsätzen mehr oder weni-
ger im Gegensatz steht, beunruhigen will;
Maßnahmen dieser Art sind Sachen der
kirchlichen Auktorität. Nur auf Neubauten
will sie Einfluß üben, vielleicht auch
auf jene Fälle, in welchen eine den Ge-
setzen entsprechende Aendernng leicht und
ohne namhafte Kosten getroffen werden
kann. Hier aber hofft sie, daß weder die
Bauherren noch die Altarbauer fürderhin
so leichten Muths über die kirchlichen Ge-
setze hinwegschreiten, als ob sie nicht exi-
stiren oder wenigstens keinerlei Verbind-
lichkeiten anferlegen.
Vergegenwärtigen wir uns noch einmal
die entwickelten Grundsätze:
1. Das Allerheiligste Sakrament darf
nur an Einem Orte aufbewahrt werden;
zwei Tabernakelaltäre oder zwei Tabernakel
in einem Altar als Aufbewahrungsorte
des Ciboriums und der Custodia find un-
zulässig.
2. Der Tabernakel soll durch das Cono-
penm verhüllt sein.
3. Er soll, um für die Aussetzung des
Allerheiligsten im Ciborium in anständiger
Weise wenigstens fähig gemackt zu werden,
stets mit einer doppelten Thüre geschlossen
sein.
4. Die inneren Wände des Tabernakels
müssen mit weißem Seidenstoff geziert sein.
5. Der von dem Tabernakel verschie-
dene, über diesem befindliche Thronus kann
offen oder (mit Doppelthüren) verschließ-
bar sein. Das feierlich exponirte Aller-
heiligste muß unter einem Baldachin stehen.
6. Ist der Thronus offen, so darf auch
das Altarkreuz, das ja der Natur der
Sache nach stets sichtbar sein soll, auf der
Stelle stehen, auf welcher die feierliche
Exposition in der Monstranz stattstndet.
Um aber in diesem Falle die höhere Würde
des Allerheiligsten auch äußerlich zum Aus-
druck zu bringen, muß nach Entfernung
des Kreuzes ein amovibler Baldachin von
weißer Seide aufgestellt und der Ort auf
solche Weise zum Thronus umgeschaffen
werden.
7. Ist er (durch Doppelthüren) ver-
schließbar, also für das allzeit sichtbare
Kreuz unbrauchbar, so kann er auch ohne
beweglichen Baldachin als Thronus für die
feierliche Exposition dienen, wenn er ge-
bührend mit Seidenstoff ausgestattet wird.
In diesem Falle muß dem Hauptgestms
des Tabernakels eine Console als Trä-
gerin des Altarkreuzes vorgebant werden.
Den oberen Schluß des Thronus kann
sehr passend ein kleines Kreuz bilden.
8. Nur Bilder, welche eine göttliche
Person darftellen, nicht aber die der Hei-
ligen oder deren Reliquien, dürfen auf
den Tabernakel gestellt werden.
Es ist demgemäß Pflicht und Aufgabe
der Künstler und Kunsthandwerker, den
Tabernakelaltar so zu entwerfen und aus-
zuführen, daß er diesen Regeln in keiner
Weise widerspricht und dabei praktisch und
künstlerisch allen billigen Anforderungen
gerecht wird. Sache des Klerus aber ist
es, sich eine sichere Kenntniß von diesen
Regeln zu verschaffen, gegebenen Falls
wenigstens für die Zukunft auf deren Be-
folgung zu dringen und deren Ausführung
zu überwachen. Wenn wir im Nachfolgenden
Vorschläge zur leichteren Erfüllung dieser
Obliegenheiten machen und durch die in den
artistischen Beilagen veranschaulichten Dar-
stellungen erläutern, so hoffen wir damit
nichts Ueberflüssiges zu thun; ohnedies war
es ja von jeher eine schwere Aufgabe für den
Klerus und die Künstler, einen Tabernakel-
altar liturgisch, praktisch und künstlerisch
tadellos zu erstellen.
Das erste, der gegenwärtigen Nr. 9
beigelegte artistische Blatt gibt in Fig. I 13
den Grundriß, in Fig. I X den Aufriß,
in Fig. 1 C die Seitenansicht eines ganz
einfachen romanischen Tabernakelaltars mit
offenem Thronus in Ciborienform, in
Fig. II 13 und A Grund- und Aufriß
und in Fig. II C Seitenansicht eines
Tabernakelaltars mit mäßigem Hochbau
und geschlossenem Thronus. Die artistische
Beilage der 10. Nummer wird einen gothi-
schen Altar mit Hochbau in doppelter Form
(mit und ohne Flügelbilder) und mit ver-
schließbarem Thronus, endlich für Kirchen
der späteren Stylarten einen Altar im
Geiste der Frührenaissance mit offenem
Thronus ohne Ciborienban geben. In
allen ist außer dein Thronus auch der
Tabernakel mit Conopeum und der Bal-
dachin so zur Anschauung gebracht, wie
es die kirchlichen Gesetze verlangen. So
viel wir beurtheilen können, sind durch
diese Beispiele alle möglichen Fälle er-
schöpft, nicht bloß in Betreff der Aufbe-
entwickelten Grundsätzen mehr oder weni-
ger im Gegensatz steht, beunruhigen will;
Maßnahmen dieser Art sind Sachen der
kirchlichen Auktorität. Nur auf Neubauten
will sie Einfluß üben, vielleicht auch
auf jene Fälle, in welchen eine den Ge-
setzen entsprechende Aendernng leicht und
ohne namhafte Kosten getroffen werden
kann. Hier aber hofft sie, daß weder die
Bauherren noch die Altarbauer fürderhin
so leichten Muths über die kirchlichen Ge-
setze hinwegschreiten, als ob sie nicht exi-
stiren oder wenigstens keinerlei Verbind-
lichkeiten anferlegen.
Vergegenwärtigen wir uns noch einmal
die entwickelten Grundsätze:
1. Das Allerheiligste Sakrament darf
nur an Einem Orte aufbewahrt werden;
zwei Tabernakelaltäre oder zwei Tabernakel
in einem Altar als Aufbewahrungsorte
des Ciboriums und der Custodia find un-
zulässig.
2. Der Tabernakel soll durch das Cono-
penm verhüllt sein.
3. Er soll, um für die Aussetzung des
Allerheiligsten im Ciborium in anständiger
Weise wenigstens fähig gemackt zu werden,
stets mit einer doppelten Thüre geschlossen
sein.
4. Die inneren Wände des Tabernakels
müssen mit weißem Seidenstoff geziert sein.
5. Der von dem Tabernakel verschie-
dene, über diesem befindliche Thronus kann
offen oder (mit Doppelthüren) verschließ-
bar sein. Das feierlich exponirte Aller-
heiligste muß unter einem Baldachin stehen.
6. Ist der Thronus offen, so darf auch
das Altarkreuz, das ja der Natur der
Sache nach stets sichtbar sein soll, auf der
Stelle stehen, auf welcher die feierliche
Exposition in der Monstranz stattstndet.
Um aber in diesem Falle die höhere Würde
des Allerheiligsten auch äußerlich zum Aus-
druck zu bringen, muß nach Entfernung
des Kreuzes ein amovibler Baldachin von
weißer Seide aufgestellt und der Ort auf
solche Weise zum Thronus umgeschaffen
werden.
7. Ist er (durch Doppelthüren) ver-
schließbar, also für das allzeit sichtbare
Kreuz unbrauchbar, so kann er auch ohne
beweglichen Baldachin als Thronus für die
feierliche Exposition dienen, wenn er ge-
bührend mit Seidenstoff ausgestattet wird.
In diesem Falle muß dem Hauptgestms
des Tabernakels eine Console als Trä-
gerin des Altarkreuzes vorgebant werden.
Den oberen Schluß des Thronus kann
sehr passend ein kleines Kreuz bilden.
8. Nur Bilder, welche eine göttliche
Person darftellen, nicht aber die der Hei-
ligen oder deren Reliquien, dürfen auf
den Tabernakel gestellt werden.
Es ist demgemäß Pflicht und Aufgabe
der Künstler und Kunsthandwerker, den
Tabernakelaltar so zu entwerfen und aus-
zuführen, daß er diesen Regeln in keiner
Weise widerspricht und dabei praktisch und
künstlerisch allen billigen Anforderungen
gerecht wird. Sache des Klerus aber ist
es, sich eine sichere Kenntniß von diesen
Regeln zu verschaffen, gegebenen Falls
wenigstens für die Zukunft auf deren Be-
folgung zu dringen und deren Ausführung
zu überwachen. Wenn wir im Nachfolgenden
Vorschläge zur leichteren Erfüllung dieser
Obliegenheiten machen und durch die in den
artistischen Beilagen veranschaulichten Dar-
stellungen erläutern, so hoffen wir damit
nichts Ueberflüssiges zu thun; ohnedies war
es ja von jeher eine schwere Aufgabe für den
Klerus und die Künstler, einen Tabernakel-
altar liturgisch, praktisch und künstlerisch
tadellos zu erstellen.
Das erste, der gegenwärtigen Nr. 9
beigelegte artistische Blatt gibt in Fig. I 13
den Grundriß, in Fig. I X den Aufriß,
in Fig. 1 C die Seitenansicht eines ganz
einfachen romanischen Tabernakelaltars mit
offenem Thronus in Ciborienform, in
Fig. II 13 und A Grund- und Aufriß
und in Fig. II C Seitenansicht eines
Tabernakelaltars mit mäßigem Hochbau
und geschlossenem Thronus. Die artistische
Beilage der 10. Nummer wird einen gothi-
schen Altar mit Hochbau in doppelter Form
(mit und ohne Flügelbilder) und mit ver-
schließbarem Thronus, endlich für Kirchen
der späteren Stylarten einen Altar im
Geiste der Frührenaissance mit offenem
Thronus ohne Ciborienban geben. In
allen ist außer dein Thronus auch der
Tabernakel mit Conopeum und der Bal-
dachin so zur Anschauung gebracht, wie
es die kirchlichen Gesetze verlangen. So
viel wir beurtheilen können, sind durch
diese Beispiele alle möglichen Fälle er-
schöpft, nicht bloß in Betreff der Aufbe-