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Allgemeines kritisches Archiv — 6.1777

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Sechsten Bandes Erstes Heft
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https://doi.org/10.11588/diglit.22479#0141
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Es muß den Liebhabern Vaterländischer
Rechte und Geschichte überaus angenehm seyn,
endlich einmal einen genauen und richtigen Ab-
druck dieses Landgcbrauchs erhalten zu haben,
Lessen Verfasser darin die ältesten Gewohnhei-
ten, das Herkommen, und die zu seiner Zeit
üblichen Rechte in Rügen nut vielen Fleisse und
Zuverlässigkeit gesammelt, und in eine fteylich
ziemlich willkührliche Ordnung gebracht und
ausgeschrieben hat. Man wird darin Spuren
des Wendischen, Dänischen und Schwerinschen
ehemals in Rügen üblichen Rechts erblicken.
Es hat zwar der um die teutschen Rechte und
Alterthümer so verdiente Herr Domprobst
Dreyer, seinen l^onumemis /Xnec6ori8 I.
1760 in 4., von S. 229 bis 462 einen Ab-
druck dieses rügianischen Landgebrauchs nach
zwo mit einander verglichenen Handschriften ein-
rücken lassen, den Text auch in niedersächsischer,
die Vorrede desselben aber in hochteutscher
Sprache. Allein diese Handschriften sind nicht
nur sehr fehlervoll gewesen, sondern haben auch
nur die kleinere Ausarbeitung des Landge-
brauchs enthalten, die entweder im Jahr
1529 oder iZO bekannt gemacht worden und
nur 192 Titel hat, denn die drey lehren Tü
tel, welche die üdelichen Privilegien und deren
Bestätigung betreffen, gehören gar nicht zu
diesem Werk, finden sich auch nicht in dem
grossem Werke, und sind Zusätze späterer
Zeilen. Die grössere Ausarbeitung, die erst
nach
 
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